Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1123-W/08
Abrechnung zu einer Drittschuldnerüberweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1123-W/08vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 20. Februar 2008
gegen den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 13. Februar 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtene
Bescheides wird wie folgt ergänzt:
Es wird festgestellt, dass die
Buchung von € 5.076,65 am 4. März 2004 unrichtig auf dem Abgabenkonto
erfolgt ist. Da kein Tilgungstatbestand vorlag, hätte dieser Betrag
zunächst auf Verwahrung gebucht werden müssen.
Durch den Eintritt der
Vollstreckbarkeit der der Pfändung zu Grunde liegenden
Abgabennachforderungen ist der Mangel mit 20. September 2004 gänzlich
saniert und das Konto richtig gestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 12. Februar 2007 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein und führte aus, dass mit
Buchungstag vom 4. März 2004 dem Steuerkonto ein Betrag in der Höhe
von € 5.076,65 gutgeschrieben worden sei. In einem Verfahren beim BG
Döbling habe sich ergeben, dass die B. den Betrag irrtümlich
überwiesen habe.
Es handle sich dabei nicht um ein Guthaben der Bw. sondern
um fremde Gelder. Die B. sei infolge der unrichtigen
Drittschuldnererklärung dem Finanzamt gegenüber
schadenersatzpflichtig. Infolge der nun erlangten Kenntnis der erfolgten
Überweisung offensichtlich veruntreuter Gelder sei die Bw. verpflichtet,
bei nicht erfolgter Rücküberweisung, Strafanzeige nach § 133 und
134 StGB zu erstatten und eine Amtshaftungsklage einzubringen. Die Bw. beantrage
deshalb, die gegenständliche Buchung in der Höhe von
€ 5.076,65 mit Wirksamkeit vom 4. März 2004 zu
annullieren.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 14. September 2007
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Pfändung nicht
durch Abrechnungsbescheid angefochten werden könne.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. September 2007.
Der Bescheid sei mangelhaft, da er die irrtümliche Zahlung der Bausparkasse
nicht berücksichtigt habe. Das Finanzamt habe nicht bestritten, dass die
Pfändung rechtswidrig gewesen sei. Es gehe aber auch darum, dass eine
irrtümliche Zahlung von jedermann zurückgegeben werden müsse. Es
werde daher beantragt, der Berufung statt zu geben und den Bescheid
aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2008 wurde der
Zurückweisungsbescheid aufgehoben und am 13. Februar 2008 ein
Abrechnungsbescheid erlassen und festgestellt, dass die Gutschrift auf Grund
einer Pfändung erfolgt sei, die angefochten hätte werden
können.
Gegen den Abrechnungsbescheid richtet sich die Berufung vom
20. Februar 2008. Die Zahlung sei irrtümlich erfolgt und die Buchung habe
keine Rechtsgrundlage. Der Inhalt des Antrages vom 12. Februar 2007 und der
Ergänzung vom 26. Februar 2007 gelte auch als Begründung der
gegenständlichen Berufung. Es werde daher beantragt, den
Abrechnungsbescheid vom 13. Februar 2008 aufzuheben und dem Antrag statt zu
geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist.
Am 28. Jänner 2004 erging ein Bescheid- Pfändung
einer Geldforderung an die B. und ein Bescheid- Verfügungsverbot an die Bw.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 teilte die B. mit, dass ein Guthaben in de
Höhe von € 5.043,95 überwiesen werde.
Die Überweisung wurde am 3. März 2004
(Buchungstag 4. März 2004) vorgenommen.
Die Pfändung erfolgte jedoch auf Grund einer
Sicherstellung zur Sicherung und nicht zur Einziehung. Im Zeitpunkt der
Pfändung war der Abgabenrückstand nicht vollstreckbar. Dazu erging am
17. Juni 2004 eine Verständigung über die Vollstreckbarkeit der
erworbenen Pfandrechte zur Befriedigung des vollstreckbar gewordenen
Abgabenbetrages. Zu dieser Verständigung hat es unter RD/0103-W/04 ein
Rechtsmittelverfahren gegeben, das mit Berufungsentscheidung vom 18. Februar
2005 abgeschlossen wurde.
Nach der zweitinstanzlichen Entscheidung ist somit bei
Erlassung der Verständigung lediglich im Ausmaß von € 4.953,24
Vollstreckbarkeit bereits eingetreten gewesen.
Der Differenzbetrag wurde erst nach Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens zur Einkommensteuer 2000 und 2001 und Umsatzsteuer 2000
und 2001 nach Buchung der Bescheide vom 13. August 2004 mit Fälligkeit 20.
September 2004 vollstreckbar.
Es ist somit im Rahmen des Abrechnungsbescheides
festzustellen, dass die Überweisung vom 3. März 2004 zu Unrecht auf
das Abgabenkonto verbucht wurde. Die Verbuchung hätte auf Verwahrung
erfolgen müssen und eine Kontobelastung erst mit Eintritt der
Vollstreckbarkeit vorgenommen werden dürfen.
Eine Richtigstellung des Abgabenkontos ist jedoch bereits
mit 20. September 2004 gegeben gewesen, daher war keine weitere Veranlassung
vorzunehmen.
Einwendungen gegen die Pfändung können im
Abrechnungsbescheidverfahren keine Berücksichtigung finden.
Die Berufung war nach Spruch- und
Begründungsergänzung abzuweisen.
Wien, am 21.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1123-W/08
- Stammnummer
- 36340
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF