Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0569-I/07
Realteilungsvertrag; Vorliegen eines steuerpflichtigen Erwerbsvorganges bei Aufteilung von Miteigentum.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-I/07vom 20.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J, Adresse, vertreten durch RA.G.,
vom 11. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
3. Juli 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Grundbuchsauszug sind H zu 96/370 Anteilen und J zu
insgesamt 274/370- Anteilen Miteigentümer der aus den Grundstücken
Gst. Nr. 501, .273 und .885 bestehenden Liegenschaft EZ X Grundbuch Y mit einer
Gesamtfläche von 332 m2. Zwei der Grundstücke waren je mit einem
Gebäude bebaut (A-gasse 14 und B-gasse 1). Mit den Miteigentumsanteilen des
H war das Wohnungseigentum an der Wohnung W 1, mit jenen der J das
Wohnungseigentum an den Wohnungen W 2, W 2a, W 3, W 3a, W 4/1und W 4/2
verbunden.
H und J schlossen am 15. Mai 2007 einen Realteilungsvertrag
mit nachstehendem auszugsweise wiedergegebenem Inhalt:
"I.
Präambel
Die
Vertragsparteien sind wie folgt grundbücherliche Miteigentümer ob der
Liegenschaft in EZ X Grundbuch
Y, wobei Wohnungseigentum begründet
ist.
Vorab ist festzuhalten, dass
es sich um 2 getrennte Häuser handelt. Wohnungseigentum wurde in der Art
und Weise begründet, dass H die
Anteile erhalten hat, die dem Haus B-gasse
1 entsprechen. J hat die Anteile erhalten,
die dem Haus A-gasse 14 entsprechen,
sodass de facto H Eigentümer des
Hauses B-gasse 1 und
J Eigentümerin des Hauses
A-gasse 14 ist.
Es ist nunmehr beabsichtigt das
Wohnungseigentum aufzulösen und für das Haus
A-gasse 14 eine eigene EZ ...zu
eröffnen. Weiters werden dann die dementsprechenden Anteile den jeweiligen
Eigentümern zugeordnet, sodass H dann
alleiniger Eigentümer des Hauses
B-gasse 1 und
J alleinige Eigentümerin des Hauses
A-gasse 14 ist.
II.
Aufhebung des Wohnungseigentums, Teilung
Die
Vertragsparteien kommen ausdrücklich überein, dass das
Wohnungseigentum aufzuheben ist und heben dieses hiermit ausdrücklich und
rechtsverbindlich auf.
Die
Vertragsteile kommen weiters dahingehend überein, dass die Liegenschaft ob
EZ X so zu teilen ist, dass in deren
Gutsbestand die Parzellen .885 und 501
(B-gasse 1 und Garten) verbleiben.
Die Parzelle .273
(A-gasse 14) ist aus dem Gutsbestand der
EZ X abzuschreiben und hiefür eine
neue EZ.... zu eröffnen, dies unter Beibehaltung der bestehenden
Eigentumsrechte.
Durch diese
Teilung stellen sich die Eigentumsverhältnisse (ideell) dar wie
folgt:
|
EZ
X (bestehend aus Gst .885 und 501)
:
|
96/370-
Anteile
|
H
|
274/370-
Anteile
|
J
|
EZ
.....(bestehend aus Gst .273) :
|
96/370-
Anteile
|
H
|
274/370-
Anteile
|
J
Nunmehr
übergibt J, geb. 1955, ihre 274/370-
Anteile ob der EZ X (bestehend aus Gst
.885 und 501) und H, geb. 1952,
übernimmt diese Anteile in sein Eigentum, sodass er alleiniger
Eigentümer der EZ X (bestehend aus
Gst .885 und 501) ist
und
übergibt
H, geb. 1952, seine 96/370- Anteile ob der
EZ .... (bestehend aus Gst .273) und übernimmt
J, geb. 1995, diese Anteile in ihr
Eigentum, sodass sie alleinige Eigentümerin der EZ .... (bestehend aus Gst
.273) ist.
Durch diese
wechselseitige Übergabe ergeben sich folgender Grundbuchsstand bzw.
Eigentumsverhältnisse wie
folgt:
EZ
X (bestehend aus Gst .885 und
501):
Alleineigentümer
HEZ .... (bestehend aus Gst
.273)
Alleineigentümer
JÜbergabe und Übernahme
geschehen mit der Unterfertigung dieses Vertrages.
V.
Aufsandung
Sohin
erteilen die Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass
über auch nur einseitiges Ansuchen im
Grundbuch
Y
aufgrund
dieses Vertrages nachstehende Eintragungen vorgenommen werden:
1.
Ob EZ Xa) die Einverleibung der
Löschung des
Wohnungseigentums
b-c)
d)
Die Abschreibung des Gst .273 aus dem Gutsbestand der EZ
X und hiefür die Eröffnung einer
neuen EZ .....,
dies unter
Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechtes zu 96/370- Anteilen
für H, geb. 1952, und zu 274/370-
Anteilen für J, geb. 1955, und unter
Mitübertragung des Vorkaufsrechtes CLNR 22 und des Fruchtgenussrechtes CLNR
27;
e) Auf den 274/370- Anteilen
der J, geb. 16.08.1955, die Einverleibung
des Eigentumsrechtes für H,
geb. 1952;
2.
Ob EZ ....(bestehend aus Gst
.273)
Auf den 96/370- Anteilen des
H, geb. 1952, die Einverleibung des
Eigentumsrechtes für J, geb.
1955".
Dieser Rechtsvorgang wurde mit Abgabenerklärung vom
14. Juni 2007 dem Finanzamt angezeigt. Darin wurde die Gegenleistung mit Null
Euro angegeben und unter Punkt 7 ein Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung
gestellt wegen "Übernahme zufolge
Aufhebung Wohnungseigentum und Realteilung- Eigentumsverhältnisse haben de
facto so schon vorher bestanden!"
Das Finanzamt verneinte die Zuerkennung der beantragten
Steuerbefreiung, ging vielmehr von einem steuerpflichtigen Tauschvorgang aus und
setzte mit dem streitgegenständlichen Bescheid gegenüber J (im
Folgenden: Bw.) gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG von einer Tauschleistung
von 60.000,00 € die Grunderwerbsteuer mit 2.100,00 €. Dies mit
folgender Begründung:
"Die beantragte
Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 kann nicht
gewährt werden, da die Teilung eines aus mehreren wirtschaftlichen
Einheiten bestehenden Grundkomplexes nicht begünstigt
ist.
Beim
Tauschvertrag ist die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des (für das
erworbene Grundstück) hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich
einer allfällig geleisteten Aufzahlung zu berechnen."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung bekämpft
die Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuervorschreibung
ausschließlich dem Grunde nach, während die betragsmäßige
Höhe der angesetzten Tauschleistung (Bemessungsgrundlage) als solche
unbestritten blieb, und führte zur Begründung Folgendes aus:
"Beim
gegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Realteilungsvertrag.
Dieser hat nur die schon sich zuzeiten des Wohnungseigentums befindlichen
Eigentumsverhältnisse widergespiegelt und gemäß diesen
Eigentumsverhältnissen die Liegenschaften geteilt. Wohnungseigentum wurde
damalig in der Art und Weise begründet, dass
H die Anteile erhalten hat, die dem Haus
B-gasse 1 entsprochen haben.
J hat die Anteile erhalten, die dem Haus
A-gasse 14 entsprochen haben. De facto war
H Eigentümer des Hauses
B-gasse 1 und
J Eigentümerin des Hauses
A-gasse 14. Dieses Wohnungseigentum wurde
nunmehr aufgehoben und die Liegenschaft entsprechend den bereits bestehenden
Eigentumsverhältnissen (!!) geteilt. Grundbuchstechnisch war dies jedoch
nur so möglich, dass zunächst die Teilung der Liegenschaft unter
Aufrechterhaltung der bestehenden (theoretischen) Eigentumsverhältnisse
gemäß Anteilen wie im Wohnungseigentum war. Danach musste ein
"Tausch" der jeweiligen Miteigentumsanteile stattfinden. Dies ist jedoch
lediglich grundbuchstechnisch so notwendig. Im faktischen und rechtlichen Sinn
hat es sich aber um keinen Tausch gehandelt, zumal wie angeführt die
Eigentumsverhältnisse vorab schon so bestanden haben und dementsprechend
das Wohnungseigentum so begründet worden ist.
Dementsprechend hätte die
Grunderwerbsteuer mit Euro 0 festgesetzt werden müssen.
Ich stelle daher den Antrag den
angefochtenen Bescheid dementsprechend abzuändern, dass die vorgeschriebene
Grunderwerbsteuer mit Euro 0 festgesetzt wird."
Das Finanzamt begründete die abweisende
Berufungsvorentscheidung mit dem Hinweis, die Liegenschaft EZ X KG Y würde
aus zwei wirtschaftlichen Einheiten bestehen und daher stehe bei Auflösung
des Wohnungseigentums keine Steuerbefreiung zu. Es handle sich im faktischen und
rechtlichen Sinn um einen Tausch.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
ohne auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu
replizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit es sich auf ein
inländisches Grundstück bezieht. Zu den anderen Rechtsgeschäften
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG gehört auch der Tauschvertrag (vgl.
VwGH 30.4.1999, 99/1670111, 0112). Der Tausch ist nach § 1045 ABGB ein
Vertrag, durch den eine Sache gegen eine andere überlassen wird; er ist ein
zweiseitig verbindlicher (entgeltlicher) formfreier Konsensualvertrag.
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern
gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer
gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 nicht erhoben, soweit der Wert des
Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil
entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt
ist.
Nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 ist bei einem Tausch
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung. Beim Grundstückstausch ist
die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" das von dem Erwerber des
eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das
als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 109 zu § 5 GrEStG).
Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder
Teilhaber an Stelle seines Anteiles am Rechte einen Teil der bisherigen
gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Da jeder der Teilhaber sein
Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist
die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der
Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB
gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus
grunderwerbsteuerlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen
Miteigentumsanteilen angesehen werden. Die Realteilung stellt damit einen
Erwerbsvorgang iS des Grunderwerbsteuergesetzes dar (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 197 zu § 1
GrEStG und die dort wiedergegebene VwGH- Rechtsprechung). Erfolgt die Aufteilung
mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten
Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein
Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten
vor, der als Grundstückstausch nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG zu
versteuern ist (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 195, 8. Absatz zu § 1 GrEStG und Arnold/Arnold,
Kommentar zum Grunderwerbsteuerrecht, Tz 184 zu § 3 und die darin jeweils
referierte VwGH- Rechtsprechung).
Unter Beachtung des Inhaltes des vorliegenden
Realteilungsvertrages kann im Gegenstandsfall kein Zweifel darüber
bestehen, dass in der von den beiden Miteigentümer vereinbarten
wechselseitigen Übergabe ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile der Austausch
von Miteigentumsanteilen an zwei wirtschaftlichen Einheiten (auf das Vorliegen
mehrerer wirtschaftlicher Einheiten wird im Folgenden noch eingegangen) in der
Weise liegt, dass der Bw. H Alleineigentum an der Liegenschaft EZ X (bestehend
aus Gst .885.und 501 bebaut mit dem Mietwohngrundstück Lageadresse B-gasse
1) und J Alleineigentum an der Liegenschaft EZ neu (bestehend aus Gst .273
bebaut mit dem Mietwohngrundstück Lageadresse A-gasse 14) erhalten haben.
Dieser Austausch von ideellen Miteigentumsanteilen an den zwei verschiedenen
wirtschaftlichen Einheiten bildet nach der oben dargelegten Rechtslage als
Grundstückstausch einen zu versteuernden Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG. Wenn die Berufung gegen die erfolgte Besteuerung im
Wesentlichen einwendet, auf Grund des Wohnungseigentums seien de facto H bereits
Eigentümer des Hauses B-gasse 1 und J Eigentümerin des Hauses A-gasse
14 gewesen, dieses Wohnungseigentum würde nunmehr aufgehoben und die
Liegenschaft entsprechend den bereits bestehenden Eigentumsverhältnissen
geteilt, im faktischen und rechtlichen Sinn handle es sich aber um keinen
Tausch, dann ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten.
Nach § 2 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetzt 2002 (WEG
2002) ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder
einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein
Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber
zu verfügen. Gemäß
§ 2 Abs. 5 WEG 2002 ist
Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem
Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt.
Im § 1 GrEStG werden die entsprechenden, die
Steuerpflicht begründenden Tatbestände nach dem Grundsatz der
grunderwerbsteuerlichen Relevanz des Verpflichtungsgeschäftes normiert. Der
Erwerbsvorgang wird nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG bereits durch das
Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Nach dem im § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
festgelegten Grundsatz wird also die Steuerpflicht durch den Abschluss eines
Rechtsgeschäftes ausgelöst, welches den Anspruch auf Übereignung
begründet. Ein Übereignungsanspruch besteht dann, wenn der Erwerber
seinen Anspruch auf Übereignung ohne weitere rechtsgeschäftliche
Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar, durchzusetzen vermag. An
Sachverhalt ist unbedenklich davon auszugehen, dass nach der Teilung H zu 96/370
Anteilen an den Liegenschaften EZ X und EZ neu und J zu 274/370- Anteilen an
diesen Liegenschaften beteiligt waren und dann durch die vereinbarte
wechselseitige Übergabe der Liegenschaftsanteile H Alleineigentümer
der Liegenschaft EZ X und J Alleineigentümerin der EZ neu wurden. Erfolgte
somit mit dem gegenständlichen Realteilungsvertrag die Aufteilung der zwei
wirtschaftlichen Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten
Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wurde, so liegt in
diesem Realteilungsvertrag das Verpflichtungsgeschäft für den damit
vereinbarten Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen
wirtschaftlichen Einheiten, der als Grundstückstausch (nämlich als
"anderes Rechtgeschäft") einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG darstellt. Das Vorbringen, auf Grund des mit den bisherigen
Liegenschaftsanteilen verbundenen Wohnungseigentums wären de facto H
Eigentümer des Hauses B-gasse 1 und J Eigentümerin des Hauses A-gasse
14 gewesen, steht letztlich auf Grund der Begriffsbestimmung des
Wohnungseigentümers als Miteigentümer der Liegenschaft nicht dem
Tatumstand entgegen, dass es zivilrechtlich erst durch die vereinbarte
wechselseitige Übertragung der (ideellen) Liegenschaftsanteile zum
Austausch der Miteigentumsanteile und zum jeweiligen Alleineigentum an einer
wirtschaftlichen Einheit gekommen ist. Entgegen dem Berufungsvorbringen
begründete der im Realteilungsvertrag vereinbarte Austausch von
Miteigentumsanteilen zwecks Erlangung von jeweiligem Alleineigentum an einer
wirtschaftlichen Einheit als Grundstückstausch
(Verpflichtungsgeschäft) den Übereignungsanspruch für die
Übergabe und Übernahme der wechselseitig ausgetauschten
Miteigentumsanteile an den beiden Liegenschaften und stellt somit einen
Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar. Am Vorliegen dieses
Verpflichtungsgeschäftes vermag folglich der Einwand nichts zu ändern,
mit den Miteigentumsanteilen wäre (nunmehr aufgelöstes)
Wohnungseigentum verbunden gewesen, sodass auf Grund des Wohnungseigentums de
facto die Bw. bereits Eigentümerin des Hauses A-gasse 14 sei. Dabei ist zu
bedenken, dass Miteigentum an einer Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum
an einem Wohnungseigentumsobjekt keineswegs faktisch und rechtlich dem
Alleineigentum an einer (bebauten) Liegenschaft gleichzusetzen ist.
Im Rahmen der Beurteilung der Steuerpflicht bleibt noch
festzuhalten, dass das Finanzamt zu Recht auf diesen Erwerbsvorgang nicht die
Bestimmung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 angewandt hat. Wie schon
aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 GrEStG 1987 ersichtlich ist, bezieht
sich die Begünstigung auf die Teilung eines einzigen Grundstückes
(VwGH 20.8.1996, 96/16/0133). Diese Begünstigung kommt demzufolge nach
ständiger Rechtsprechung (z. B. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0402, 0403 und vom
18.6.2002, 2001/16/0409) und Lehre (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 73 zu § 3 GrEStG) nur
für solche Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche
Einheit (iSd § 2 Abs. 1 BewG 1955) unter mehreren Miteigentümern der
Fläche nach geteilt wird. Über die wirtschaftlichen Einheiten haben
dabei die Lagefinanzämter in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke
bindenden Weise abzusprechen (nochmals VwGH 19.9.2001, 2001/16/0402, 0403).
An Sachverhalt blieb unbestritten, dass nach den im
Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen die Liegenschaft EZ X KG Y zwei
wirtschaftliche Einheiten umfasst. So ist die Parzelle 885 unter EW- AZ. Z1 als
Mietwohngrundstück (Lageadresse B-gasse 1) mit einem (erhöhten)
Einheitswert von 7.339,96 € bewertet worden. Das Grundstück 273 ua ist
unter EW- AZ Z2 als Mietwohngrundstück (Lageadresse A-gasse 14) mit einem
(erhöhten) Einheitswert von 23.836,69 € bewertet worden. Hat somit das
Lagefinanzamt in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise
ausgesprochen, dass zwei wirtschaftliche Einheiten vorliegen, dann ist das
Schicksal des Berufungsfalles bereits entschieden, kommt doch die
Begünstigung des § 3 Abs. 2 GrEStG nur für solche Fälle in
Betracht kommt, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren
Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Im Gegenstandsfall
dagegen werden mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, weshalb nicht von der
Teilung des Grundstückes der Fläche nach, sondern von einer
Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden kann (VwGH
25.6.1964, Slg. 3108/F, verstärkter Senat, und vom 10.1.1974, 1583/72). Im
Übrigen hat die Berufung selbst nicht dezidiert eingewendet und behauptet,
dass die Begünstigungsbestimmung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG im
Streitfall zum Tragen komme.
Zusammenfassend war daher bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles davon auszugehen, dass durch den
gegenständlichen Realteilungsvertrag die Aufteilung mehrerer
wirtschaftlicher Einheiten in der Weise erfolgte, dass jeder der
Miteigentümer Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit
wurde. Darin liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen
wirtschaftlichen Einheiten, der als Grundstückstausch einen Erwerbsvorgang
iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG darstellt. Die Begünstigungsbestimmung des
§ 3 Abs. 2 GrEStG konnte nicht in Betracht kommen, wurde doch im
vorliegenden Fall nicht eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren
Miteigentümern der Fläche nach geteilt, sondern es liegt ein Austausch
von Miteigentumsanteilen an zwei bewerteten wirtschaftlichen Einheiten vor.
Dieser Grundstückstausch war somit gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2
GrEStG zu versteuern. Blieb aber von der Bw. die angesetzte Tauschleistung in
Höhe von 60.000 € als solche betragsmäßig unbestritten,
dann durfte die Abgabenbehörde zweiter Instanz in freier
Beweiswürdigung schlüssig und unbedenklich davon ausgehen, dass diese
Tauschleistung dem Verkehrswert der hingegebenen Grundstücksanteile
entspricht. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im festgesetzten
Ausmaß erweist sich als rechtens, während dem Berufungsbegehren
gerichtet auf Steuerfestsetzung mit Null € auf Grund der angeführten
Sach- und Rechtslage keine Berechtigung zukommt. Wie im Spruch ausgeführt
war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 20. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-I/07
- Stammnummer
- 36325
- Gültig
- 20.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF