Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0124-W/08
Beim Import von Waren aus Kanada wurde bei den Verzollungsanmeldungen eine falsche Tarifeinreihung angegeben, woraufhin das Zollamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz einen Einleitungsbescheid wegen des Fahrlässigkeitsdelikts der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs.1 FinStrG erließ. Rechtswidrigkeit eines Einleitungsbescheides bei einem Fahrlässigkeitsdelikt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0124-W/08vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Dipl. - Ing. Bf., Leitender Gesellschafter der X.GmbH,
geb. xxx, whft. yyy, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung
gemäß
§ 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Juli 2008,
Zl.. 230000/90.270/4/2007-AFA, StrNr. 2008/000127-001, gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Juli
2008 hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Dipl.-Ing. Bf.
(Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum 18.10.2006 bis 21.2.2007, ohne
den Tatbestand des § 35 Abs.1 FinStrG zu erfüllen, fahrlässig
eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 740 kg Eipulver der
Warennummer 0408 9180 00 in zwei näher bezeichneten Zollanmeldungen vom
18.10.2006 bzw. 21.2.2007 durch unrichtige Angaben hinsichtlich der
Warenbeschaffenheit des Eipulvers die Einreihung in die falsche Warennummer 0408
1920 00 bewirkt habe, somit fahrlässig der zollamtlichen Überwachung
entzogen und hiermit das Finanzvergehen einer Verzollungsumgehung
gemäß
§ 36 Abs.1 FinStrG begangen habe.
Das Zollamt stützte den Bescheid auf die
Feststellungen von Beamten des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener
Neustadt vom 31.8.2007, die daraus resultierenden Ergebnisse des
Abgabenverfahrens sowie die niederschriftlichen Aussagen des Beschuldigten
gegenüber Beamten des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 21.4.2008.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Juli 2008, in
welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er beim Import dieses für die
Tierfütterung bestimmten Eipulvers die Lieferfirma nachweislich angewiesen
habe, es gemäß den EU-Vorschriften zu vergällen und der
Lieferant zugesichert habe, dass diese Vergällung durchgeführt worden
sei. Daher könne man ihm kein fahrlässiges Handeln anlasten, wenn er
seinem Spediteur die Anweisung erteilte, das Eipulver unter der Warennummer 0408
1920 00 zu deklarieren. Er hatte aufgrund seiner Anweisungen an den Lieferanten
keinen Grund, an der Denaturierung, die im Übrigen für den
beabsichtigten Verwendungszweck auch keineswegs schädlich wäre, zu
zweifeln. Dies sei auch in der Niederschrift vom 21.4.2008 deutlich zur Sprache
gekommen. Es sei im Geschäftsleben unabdingbar, auf die
Zuverlässigkeit eines Lieferanten zu vertrauen. Bei der Warenkontrolle sei
die Vergällung des Produkts nicht erkennbar und es wäre unzumutbar,
bei jeder Einfuhr eine amtliche Untersuchung durchführen zu lassen. Der Bf.
stellt aus diesen Gründen den Antrag, das eingeleitete Strafverfahren
einzustellen. Bezügliche Korrespondenzen mit dem kanadischen Lieferanten
lagen dem Schriftsatz bei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass im Zuge einer Betriebsprüfung der Fa. X.GmbH durch das Zollamt St.
Pölten Krems Wiener Neustadt gemäß
§ 24 ZollR-DG betreffend
die Tarifierung von Eipulver festgestellt wurde, dass aus Kanada importiertes
und nach Ungarn zur Tierfutterherstellung weitergeliefertes Eipulver bei den
Einfuhrverzollungen als "nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt"
deklariert und daher unter der Warennummer 0408 1920 00 zum Zollsatz 0 %
abgefertigt wurde. Die Abfertigungen fanden im Zollamt Flughafen Wien statt,
Amelderin war die Firma F.. Anlässlich der Anmeldung vom 18.10.2006 wurde
durch das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien eine Warenprüfung bei der
Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung beantragt, die mit Befund
vom 6.12.2006 zum Ergebnis gelangte, dass die Ware nicht die Voraussetzung der
Einreihung "ungenießbar gemacht" hatte und richtigerweise in die
Tarifnummer 0408 9180 00 einzureihen wäre, in der Zollabgaben anfallen
würden.
Am 31.8.2007 fand mit dem Leiter des Unternehmens, Bf., die
Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung statt. Für 12 derartige
Importvorgänge im Zeitraum September 2004 bis Februar 2007 wurden mit
Bescheid vom 20.9.2007 der X.GmbH Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung in
Höhe von insgesamt 8.175,56 € vorgeschrieben. Der dagegen
eingebrachten Berufung wurde teilweise stattgegeben und der geforderte Betrag
auf zwei der zwölf Sendungen in Höhe von 1.016,76 € + 48,18
€ reduziert, da bei den übrigen Sendungen mangels Vorliegens von
gezogenen Mustern nicht erwiesen sei, dass sie unvergällt waren.
In der von Organen der Finanzstrafbehörde I. Instanz
am 21.4.2008 vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme des Bf. wurde der
Sachverhalt nochmals erörtert. Der Bf. führte aus, dass ihm der
Unterschied bei den Zollsätzen, je nachdem, ob vergällte oder
unvergällte Ware vorliegt, bekannt war, er jedoch aufgrund einer
telefonischen Rückfrage bei der Technischen Untersuchungsanstalt die Firma
F. angewiesen habe, bei den Verzollungen die Tarifnummer 0408 1920 00
anzugeben.
Bezüglich der beiden Einfuhrvorgänge vom
18.10.2006 und 21.2.2007 hielt das Zollamt die finanzstrafrechtliche
Verdachtslage für gegeben und erließ den o.a. Einleitungsbescheid vom
2.7.2008.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen:
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Gemäß Abs.2 ist der Verdächtige von der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten
Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu
verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 FinStrG kann
die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen.
Nach der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
herangezogenen Bestimmung des § 36 Abs.1 FinStrG macht sich der
Verzollungsumgehung schuldig, wer die in § 35 Abs.1 FinStrG bezeichnete Tat
fahrlässig begeht. Das in § 35 Abs.1 leg.cit. verpönte Verhalten
besteht u.a. darin, dass man eine eingangsabgabepflichtige Ware vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet (der EU) verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 56 Abs.2 FinStrG gelten für
Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen
sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts andere
bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO)
sinngemäß.
Gemäß
§ 92 Abs.1 lit.a BAO sind
Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie
für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern
oder aufheben.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom
2.7. 2008 gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts des
Vorliegens eines Fahrlässigkeitsdelikts eingeleitet. In der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Rechtsauffassung vertreten,
dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines
Fahrlässigkeitsdeliktes - anders als beim Vorsatzdelikt, wo damit die
Aufhebung des Bankgeheimnisses (§ 38 Abs.2 Z.1 Bankwesengesetz) erfolgt -
keine normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zukommt (z.B. VwGH
16.2.1994, 91/13/0203; VwGH 25.4.1996, 96/16/0059; VwGH 30.1.2001,
2000/14/0109).
Die Erlassung eines Einleitungsbescheides zu dem vom
Zollamt angenommenen Fahrlässigkeitsdelikt des § 36 Abs.1 FinStrG ist
daher rechtswidrig, er war schon aus diesem formellen Grund
spruchgemäß aufzuheben und es konnte sich ein Eingehen auf die
inhaltlichen Aspekte des Falles erübrigen.
Wien, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 92 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0124-W/08
- Stammnummer
- 36318
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF