Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2162-W/08
Rückwirkende Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung auf Basis eines Gutachtens des Bundessozialamtes Wien und eines diesem zugrunde gelegten Befundes des Stadtschulrates Wien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2162-W/08vom 20.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S. D., B.gassexy, W., vom
1. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vertreten
durch Frau Christine Geber, vom 8. Jänner 2008 betreffend die
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 2002
bis 31. März 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 13. November 2007
für ihren am x.M.yyy geborenen Sohn O. die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab dem 1.
Jänner 2002.
Den Finanzamtsakten sind dazu vom Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen Wien erstellte Gutachten zu entnehmen, wonach dem
Sohn der Bw. am 23. Februar 2007 ein Grad der Behinderung im Ausmaß von
50%, eine nicht dauernde Erwerbsunfähigkeit für voraussichtlich
weitere drei Jahre bescheinigt worden seien und er die 4. Stufe einer
Sonderschule besuche. Darüber hinaus erfolge die Feststellung
rückwirkend mit 1. April 2005.
Aus der Bescheinigung gehen weiters hervor Befunde des
Stadtschulrates Wien vom 18. April 2005 über das Bestehen eines
Sonderpädagogischen Förderbedarfes, ein psychologischer Befund des St.
Anna Kinderspitals vom 4. Jänner 2007, wonach eine Intelligenzverminderung
und ein weiterhin erforderlicher sonderpädagogischer Förderbedarf
gegeben sei sowie eine Schulnachricht vom 3. Februar 2007, der zufolge der
Unterricht in allen Fällen nach dem Lehrplan der Sonderschule erfolgen
sollte. Daraus leite sich folgende Diagnose ab:
"Mentale Entwicklungsretardation und ein Gesamtgrad der
Behinderung im Ausmaß von 50% für voraussichtlich mehr als drei
Jahren."
Dem Gutachten vom 21. Februar 2007, zugestimmt durch den
leitenden Arzt am 23. Februar 2007 ist weiters zu entnehmen, dass eine
Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich sei. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab dem 1. April
2005 auf Grund der oben genannten vorgelegten Befunde möglich gewesen. Der
Untersuchte sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Im nachfolgend erstellten Gutachten vom 31. Juli 2007 ist
zu dem bereits oben Ausgeführten die rückwirkende Feststellung des
Grades der Behinderung in Höhe von 50% mit dem 1. März 2004
bescheinigt worden. Dem lag eine Vorstellung und eine Psychodiagnostik durch
Schulpsychologie und die Feststellung des "SPF" zu Grunde.
Diese Bescheinigung gab zudem an:
"11 8/12 Jahre alter Knabe, guter AZ und EZ,
adipös, übriger Status unauffällig.
Status Psychicus /Entwicklungsstand:
Besucht ab 9/2007 die 5. Stufe der ASO, ASO Lehrplan in
allen Gegenständen
Relevante vorgelegte Befunde:
Stadtschulrat Wien vom 9. April 2003
deutlich unterdurchschnittliche Begabung HAWIK III, SPF
gegeben,
Unterricht nach "ASO - Lehrplan" empfohlen
Diagnose(n):
Mentale Entwicklungsretardierung
Richtsatzposition: 579 Gdb: 50% ICD F79.
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 50% voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist
erforderlich."
Dem Gutachten
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 7. November 2007 ist
neben dem bereits mehrmals erwähnten Gesamtgrad der Behinderung in
Höhe von 50% und der nicht dauernden Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der
Bw. eine Änderung der rückwirkenden Feststellung gegenüber den
Vorgutachten mit 1. April 2003 zu entnehmen.
Eine Änderung der rückwirkenden Feststellung habe
sich auf Grund der Feststellung des SPF bzw. einer deutlich
unterdurchschnittlichen Begabung mit der Empfehlung zu einem ASO - Lehrplan
ergeben.
Das Gutachten führte weiters aus:
"Diagnose(n):
Mentale Entwicklungsretardierung
Richtsatzposition: 579 Gdb: 50% ICD: F79,0
Rahmensatzbegründung: :
Gesamtgrad der Behinderung : 50% voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist
erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung
des Grades der Behinderung ab dem 1. April 2003 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Feststellung des SPF bzw. einer deutlich
unterdurchschnittlichen Begabung mit Empfehlung zu ASO-Lehrplan, somit
Änderung gegenüber Vorgutachten erstellt am 5. November 2007 von F. K.
(Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde)."
Auch das letzte Gutachten vom 7. Jänner 2008 weicht
vom Vorgutachten nicht ab und hielt eine rückwirkende Feststellung des
50%igen Grad der Behinderung mit 1. April 2003 fest und stützte sich dabei
auf den bereits erwähnten Befund des Stadtschulrates Wien vom 9. April 2003
über das Vorliegen einer deutlich unterdurchschnittlichen Begabung.
Vor diesem Hintergrund wies das Finanzamt den Antrag der
Bw. auf erhöhte Familienbeihilfe ab dem 1. Jänner 2002 mit der
Begründung ab, dass laut Untersuchungen des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen die Behinderung bei O. erst mit dem April 2003 im
bescheinigten Ausmaß eingetreten sei. Daher müsse die erhöhte
Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31.
März 2003 abgewiesen werden.
Der Bw. wurden das Aktengutachten vom 13. Dezember 2007
sowie das Gutachten vom 7. Jänner 2008 zur Kenntnisnahme
übermittelt.
In diesen wird zusammenfassend festgehalten, dass die
letzte Begutachtung am 22. Oktober 2007 von einem Gesamtgrad der Behinderung in
Höhe von 50% für die Diagnose mentale Entwicklungsretardierung ab dem
April 2003 ausgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Feststellung durch ein
schulpsychologisches Gutachten, mit Empfehlung zum Unterricht nach ASO -
Lehrplan erfolgt. Die neuerliche Stellungnahme sei wegen eines Ansuchens der
rückwirkenden Anerkennung ab November 2002 erfolgt. Neue Befunde seien
nicht vorgelegt worden. In den bereits zitierten Befunden von Dr. P. vom 9.
Oktober 2007, Dr. A.T. vom 26. September 2007 und des Ambulatoriums R.gasse vom
18. Mai 2007 seien sowohl eine kombinierte Entwicklungsstörung mit leichter
Intelligenzminderung als auch ein auffälliger sprachlicher
Entwicklungsstand und eine mentale Beeinträchtigung vermerkt worden. Ein
Schweregrad oder die Notwendigkeit einer besonderen Beschulung seien aber nicht
angegeben worden, womit eine zumindest 50%ige Einschränkung nicht erfolgen
könne. Die Anerkennung könne also, "wie im Vorgutachten vom 22.
Jänner 2007 ab dem schulpsychologischen Gutachten vom April 2003
erfolgen".
Festgestellt werde erneut ein Gesamtgrad der Behinderung in
Höhe von 50% voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend. Eine
Nachuntersuchung sei in drei Jahren erforderlich. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab dem 1. April
2003 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Festgehalten wird
zudem keine Änderung gegenüber der Untersuchung am 22. Oktober 2007.
Die Zustimmung durch den leitenden Arzt erfolgte am 7. Jänner 2008.
Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche
Berufung, in der die Bw. angab, eine rückwirkende Anerkennung mit dem 1.
Jänner 2002 sei auf Basis der schulpsychologischen Untersuchung
möglich gewesen. Sie legte dem Rechtsmittel ein Schreiben des
Sonderpädagogischen Zentrums vom 2. Dezember 2007 bei, wonach bei O. die
Einleitung des Verfahrens für den SPF bereits im Schuljahr 2002/2003
begonnen habe und der Förderbedarf endgültig am 18. April 2005
ausgesprochen worden sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte die
Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass bei der Begutachtung am 13.
Dezember 2007 sowie in der Berufung keine weiteren Unterlagen bzw. Nachweise
vorgelegt worden seien, die eine Feststellung des Grades der Behinderung ab
einem anderen Zeitpunkt als im Gutachten angeführt zulassen würden,
demnach die Berufung abzuweisen gewesen wäre.
Im Vorlageantrag begehrte die Bw. neuerlich die Anerkennung
der erheblichen Behinderung ab dem 1. Jänner 2002 und legte einen
Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jungendheilkunde, Dr. C.
G., vom 28. September 2007 vor. Nach diesem habe Dr. G. O. in seinen ersten zwei
Jahren und danach ab dem Jahre 2004 als Kinderärztin betreut. Wegen
Schulschwierigkeiten, Adipositas und anderen kinderärztlichen Gründen
werde O. in ihrer Praxis versorgt. Es seien auch ihre Interventionen gewesen,
die für O. eine Sonderbetreuung in seiner Schulbildung ermöglicht
hätten. Als Diagnose gab Dr. G. psychomotorische Retardation und Adipositas
an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem vorliegenden Sachverhalt geht unstrittig hervor,
dass dem minderjährigen Sohn der Bw. eine mentale Entwicklungsretardierung
diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50%
anerkannt worden ist. Diese Diagnose bzw. Feststellung des Ausmaßes des
Grades der Behinderung erfolgte erstmals im Gutachten vom 7. November 2007
rückwirkend ab dem 1. April 2003 gestützt auf ein schulpsychologisches
Gutachten vom 9. April 2003, das eine Empfehlung zum Unterricht nach ASO -
Lehrplan enthielt und insofern eine Änderung hinsichtlich der
rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung im Ausmaß von
50% ab dem 1. April 2003 begründete.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Von mehreren Möglichkeiten ist eine als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (VwGH 24.3.1994, 62/16/0142).
Der Unabhängige Finanzsenat stützt sich im
Berufungsfall auf den in den Gutachten vom 7. November 2007 und 7. Jänner
2008 zur Untermauerung der rückwirkende Feststellung zum 1. April 2003
herangezogenen Befund des Stadtschulrates Wien von 9. April 2003, der zu diesem
Zeitpunkt für den Sohn des Bw. bereits eine deutlich unterdurchschnittliche
Begabung mit der Empfehlung zu einem ASO - Lehrplan attestierte und letztlich
auch die Diagnose eines Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 50%
begründet hat. Demnach war der für die rückwirkende Feststellung
gewählte 1. April 2003 als schlüssig und nachvollziehbar zu
beurteilen.
Dem Berufungsvorbringen allein, eine rückwirkende
Anerkennung der besagten Behinderung ab dem 1. Jänner 2002 sei auf Basis
der schulpsychologischen Untersuchung möglich gewesen, war infolge
fehlender Befunde, die das gegenständliche Ausmaß der Behinderung
bereits zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. April 2003 bescheinigten
hätten, nicht zu folgen. Auch gelang es der Bw. in diesem Zusammenhang
nicht, mit dem Befundbericht von Frau Dr. G., der die bereits bisher in den
genannten Gutachten gewürdigte Diagnose "Psychomotorische Retardation und
Adipositas enthielt, einen im oben erwähnten Sinne neuen Befund vorzulegen
und war aus diesem Grund der Zeitpunkt der in den beiden Gutachten vom 7.
November 2007 und 7. Jänner 2008 festgestellten rückwirkenden
Anerkennung als zutreffend zu würdigen. Dazu kommt, dass auch das
Aktengutachten vom 13. Dezember 2007 der im gegenständlichen Verfahren als
zutreffend beurteilten Anerkennung - wie im Vorgutachten - gefolgt war und dabei
auf die Nichtvorlage anderer Befunde als das schulpsychologische Gutachten vom
April 2003 verwies.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass sich
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind erhöht.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 FLAG 1967
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt (vgl. VwGH 20.9.1995, 95/0013/0134).
Angesichts dieser Ausführungen ist für den
konkreten Fall festzuhalten, dass der für die Feststellung einer
erheblichen Behinderung eines Kindes erforderliche, in den Gutachten
diagnostizierte Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% rückwirkend
zum 1. April 2003 als bestehend festgestellt wurde und schon aus diesem Grund
die Voraussetzungen für das Vorliegen der erhöhten Familienbeihilfe
für den Streitzeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. März 2003 nicht
vorlagen, sodass der Antrag der Bw. auf erhöhte Familienbeihilfe für
den genannten Zeitraum abzuweisen war.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs.4)
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt wird. Das Finanzamt hat mit Abweisungsbescheid
vom 8. Jänner 2008 über den Antrag der Bw. vom 13. November 2007
entschieden, weshalb der Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Oktober 2002
überdies außerhalb der Fünfjahres-Frist lag und auch aus diesem
Grund für diesen kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
bestand.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2162-W/08
- Stammnummer
- 36317
- Gültig
- 20.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF