Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4016-W/02
Vorliegen eines Mietrechtes oder einer Mieterinvestition, Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4016-W/02vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D Handelsgesellschaft m.b.H.,
1120 Wien, S-Straße 000, vertreten durch Mag. Hans Bruckberger,
Steuerberater, 1050 Wien, Mittersteig 10/5, vom 1. März 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch
Mag. Astrid KRÜNES, vom 25. Jänner 2002 betreffend
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2000
entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) betreibt Handel mit Hard- und
Software. Im Zuge der Körperschaftsteuerveranlagungen der Jahre 1999 und
2000 wich das das Finanzamt auf Grund der im Zuge einer Außenprüfung
beim Geschäftsführer getroffenen Feststellungen von den erklärten
Bemessungsgrundlagen wie folgt ab:
"Der Verlustabzug wurde berichtigt, wobei für dessen
Berechnung die Werte aus 1998 herangezogen wurden.
Die D. HandelsGmbH erwarb mit Rechnung vom 29. Juli 1999
ein zeitlich unbefristetes Mietrecht hinsichtlich des Dachgeschosses in 1120
Wien, S-Straße 000. Hinsichtlich des Wertes des Mietrechtes wurde ein
Sachverständigengutachten vorgelegt, welches von einer Restnutzungsdauer
von 80 Jahren spricht. Dies entspricht einer jährlichen Afa von 1,25%.
Daher wurde die Afa für das Mietrecht nur mit 1,25 statt 5% anerkannt.
Für 1999 steht nur eine Halbjahres-Afa zu. Auch die Pauschalsätze
über die Höhe der Gebäude-Afa gem.
§ 8 EStG 1988 können nicht angesetzt werden, da dies
nur möglich wäre, wenn kein Nachweis über die Nutzungsdauer
erfolgt wäre."
Die Bw. erhob Berufung:
"Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide weichen
von den abgegebenen Steuererklärungen dadurch ab, dass für ein
Mietrecht eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 80 Jahren an Stelle
von 20 Jahren angenommen wurde. Die Behörde rechtfertigt ihre Rechtsansicht
damit, dass ein Sachverständigengutachten vorgelegt worden sei, welches
"von einer Restnutzungsdauer von 80 Jahren spreche". Diese Angabe entspricht
nicht den Tatsachen. Im vorliegenden Besteuerungsfall wurde kein Gutachten
vorgelegt. Es gab auch keine Veranlassung hiezu, etwa in Form eines
behördlichen Vorhaltes. Diese Angaben entspringen ausschließlich der
Information durch die Betriebsprüferin C S beim Finanzamt f. d. 1. Bezirk
aus Anlass einer beim Veräußerer stattgefundenen
Betriebsprüfung. In diesem Verfahren wurde zur Frage der Werthaltigkeit und
nicht zur Frage der Nutzungsdauer neben anderen Gutachten auch dieses in Rede
stehende Gutachten vorgelegt.
Wenn das Finanzamt nun schon Beweisergebnisse, die in einem
anderen Besteuerungsverfahren vom Belang waren, verwendet, kann dies nicht
willkürlich geschehen. Die Abgabenbehörde hat amtsbekannte
Umstände gem. § 115 (3) BAO auch zugunsten des Abgabenpflichtigen zu
prüfen und zu würdigen. ... Ferner hat sie den Parteien Gelegenheit
zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben
(§ 115(2) BAO). Letztlich hat sie den Parteien vor Erlassung des
abschließenden Sachbescheides auch Gelegenheit zu geben, von den
durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu
nehmen und sich dazu zu äußern.
(§ 183 (4) BAO)
Dies ist im gegenständlichen Verfahren alles nicht
geschehen.
Es entspricht weder dem Grundsatz der materiellen Wahrheit
(§ 115 BAO) noch dem fair trial (Art 6 MRK)
Beweisergebnisse eines anderen Steuerverfahrens nur in der Form zu verwenden,
als sie zum Nachteil des Abgabepflichtigen sind.
Die Ergebnisse des zitierten
Betriebsprüfungsverfahrens ergaben jedoch, dass beim im Rede stehenden
Sachverhalt nicht der Erwerb eines beweglichen Mietrechtes, sondern der Erwerb
einer unbeweglichen Mieterinvestition ( Dachbodenausbau) vorliegt.
Daraus ergeben sich jedoch nachfolgende, für den
Abgabepflichtige positive steuerliche Konsequenzen und nachfolgendes
Berufungsbegehren.
a) Geltendmachung des Investitionsfreibetrages
Während für Mietrechte ("Rechte auf entgeltliche
Überlassung von Wirtschaftsgütern") gemäß
§ 10 (5) EStG (vgl. auch Doralt - ESt Kommentar
§ 10 TZ 76) kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden
kann, steht für den Erwerb von unbeweglichen Mieterinvestitionen ein
solcher zu.
Es wird daher beantragt, von den Anschaffungskosten der
Mieterinvestition (ATS 31.125.337,00) einen Investitionsfreibetrag 1999 in
maximaler Höhe von 9%, somit von ATS 2.801.280,00 zu bilden.
b) Nutzungsdauer von Mieterinvestitionen
Bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen, die der Mieter
auf die Bestandsache gemacht hat, richtet sich die AfA nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Investition. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist jedoch bei Aufwendungen des Mieters,
deren Ergebnis er dem Vermieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses
ohne Entschädigung zu überlassen hat, durch die voraussichtliche Dauer
des Bestandsverhältnisses begrenzt (VwGH 17.11.1992, 92/14/0141; EStRI 2000
Tz. 3124). Dies bedeutet, wie schon Kohler in seinem Fachartikel: Die
Nutzungsdauer von Mietrechten SWK 25/1991 S 311 ff. überzeugend nachweist,
dass Mieterinvestitionen schon auf Grund der bedeutend schwächeren
Rechtsposition und Verwertungsmöglichkeit durch den Mieter jedenfalls auf
einen bedeutend kürzeren Zeitraum abzuschreiben sind als das entsprechende
Gebäude selbst.
Das Finanzamt gelangt dabei - völlig unhaltbar - zur
konträren Schlussfolgerung. Indem es die Mieterinvestition über 80
Jahre abschreibt, gelangt es - den logischen Denkgesetzen widersprechend -
für die Mieterinvestition zu einer längeren Nutzungsdauer als für
das Gebäude!!
Zur Frage der Abschreibedauer von Mieterinvestitionen bei
unbestimmter Mietvertragsdauer darf auf die entsprechende Fachliteratur
verwiesen werden.
Abschnitt 50 Abs. 5 EStRI 1984 " ...ist die Vertragsdauer
ungewiss, ist es nicht zu beanstanden, wenn als Vertragsdauer ein Zeitraum von
zehn oder mehr Jahren angenommen wird (VwGH 20.04.1956,1278/55).
Kohler a.a.O......." die maximale Nutzungsdauer ist mit der
Hälfte der Restnutzungsdauer des Gebäudes, also mit maximal 25 Jahren
anzusetzen"
Nach Kohler a.a.O. würde sogar die Abschreibung eines
Mietrechtes, das vertraglich mit 80 oder 100 Jahren begrenzt wäre, was im
vorliegenden Fall ohnehin gar nicht gegeben ist, nach der wirtschaftlichen
Nutzungsdauer von 10 bis 25 Jahren und nicht nach der abstrakten rechtlichen
Nutzungsmöglichkeit von 80 bis 100 Jahren erfolgen.
In den abgegebenen Steuererklärungen wurde von einer
Abschreibedauer von 20 Jahren ausgegangen.
Es wird beantragt, der Berufungserledigung die
erklärungsgemäße Nutzungsdauer von 20 Jahren zu Grunde zu
legen.
c) Verlustvorträge
Das Finanzamt berücksichtigt nur die unter der St.Nr.
210/xxxx bestehenden Verlustvorträge, nicht jedoch die unter der St.Nr.
240/yyyy (des früheren Finanzamtes für Körperschaften) erzielten
Verluste der alten D. GmbH (Beilage)
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ATS
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1987
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-
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33.159,00
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1988
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-
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925.859,00
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1989
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-
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11.369.286,00
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1990
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-
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6.565.320,00
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1991
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+
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2.987.391,00
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1992
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+
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1.633.019,00
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1993
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+
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3.197.978,00
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1994
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+
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6.979.088,00
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1995
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+
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3.975.136,00
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+
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121.012,00
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verbleibende Fünftelverluste
Daher ist zusätzlich zu den
vom Finanzamt gewährten Verlustvorträgen bis zum Jahr 2002 ein so
genannter Fünftelverlust wie in den abgegebenen Steuererklärungen zu
berücksichtigen, d.h. pro Jahr ATS 24.202,00.
d) Feststellungsbescheid 1999 -
Körperschaftsteuerbescheid 1999
Lt. Tangente des Gewinnfeststellungsbescheides 1999
beträgt der steuerpflichtige Gewinn meines Mandantschaft
ATS 13.152.229,00 (St.Nr. 856/zzzz).
Lt. Körperschaftsteuerbescheid (St.Nr. 210/xxxx )
beträgt der steuerpflichtige Gewinn ATS 13.736.429,-.
Es erscheint nicht konsequent und vor allem nicht
rechtskonform den so genannten abgeleiteten Bescheid zu ändern, ohne den
Grundlagenbescheid zu ändern.
Die Berufung konnte sich somit nur auf den
Körperschaftsteuerbescheid und nicht auf den Feststellungsbescheid
beziehen.
Es wird um stattgebende Berufungserledigung ersucht.
Gemäß
§ 284 (1) BAO wird vorsorglich die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt."
Seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. langte eine
Eingabe beim UFS ein, in der - unter Hinweis auf die am 12. Juni 2008 an
den Geschäftsführer der Bw. ergangene Berufungsentscheidung
RV/1xxx-W/03 - die gegenständliche Berufung der Bw. insoweit
eingeschränkt wurde, als von einer Mieterinvestition mit einer
40-jährigen Nutzungsdauer (2,5% Afa) auszugehen sei. Die übrigen
Berufungspunkte (Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages und Korrektur des
Verlustvortrages) würden von der Einschränkung nicht berührt. Auf
die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde gleichzeitig
verzichtet.
In der genannten Berufungsentscheidung wurde die
Veräußerung des ausgebauten Dachgeschoßausbaues S-Straße
000 im Gegensatz zum Erstbescheid nicht mehr als Veräußerung eines
Mietrechtes bzw. als Veräußerung eines Anteiles an der Liegenschaft
(Spekulationsgewinn!), sondern als Veräußerung einer
Mieterinvestition durch den Geschäftsführer an die Bw. beurteilt,
wodurch der Ansatz eines Spekulationsgewinnes nicht mehr in Frage kam.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Erwerb eines
Mietrechtes, eines Gebäudeanteiles oder einer Mieterinvestition
Im Zuge der von der Bw. zitierten Berufungsentscheidung
ging der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der konkreten
Vertragsgestaltungen vom Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums an der vom
Geschäftsführer durchgeführten Mieterinvestition und nicht
bloß von einem Mietrecht oder von einem Anteil am Gebäude aus. Um
Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen in der den Parteien
des Verfahrens bekannten Berufungsentscheidung vom 12. Juni 2008,
S. 28 ff., verwiesen.
Es war somit auch bei der Bw. als der Erwerberin des
Dachgeschoßausbaues vom Erwerb einer Mieterinvestition auszugehen.
Gegen die in der Berufungseinschränkung vorgeschlagene
Restnutzungsdauer von 40 Jahren bestehen seitens des UFS keine Bedenken.
(Seitens der Bw. war eine Nutzungsdauer für das aktivierte Mietrecht von 20
Jahren angenommen worden. Das Finanzamt hatte unter Bedachtnahme auf ein
Schätzungsgutachten eine Restnutzungsdauer von 80 Jahren der Afa-Berechnung
zugrunde gelegt.)
Der Berufung war im insoweit eingeschränkten
Ausmaß Folge zu geben.
2.
Investitionsfreibetrag
Im Zuge des Berufungsverfahrens stellte die Bw. den Antrag,
von den Anschaffungskosten der Mieterinvestition im Jahr einen
Investitionsfreibetrag in maximaler Höhe (9%, das sind
öS 2.801.280,00 zu bilden.
Da die Geltendmachung eines Investitonsfreibetrages
für eine Mieterinvestition im Gegensatz zum Erwerb eines bloßen
Mietrechtes gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, konnte dem Antrag Folge gegeben
werden.
3.
Verlustvorträge
Im Zuge der Berufung wurde ausgeführt, dass die
Verlustvorträge aus den Vorjahren nur unvollständig
berücksichtigt worden seien. Insbesondere seien die Verlustvorträge
aus der ehemaligen, seinerzeit noch beim früheren Finanzamt für
Körperschaften erfassten D. GmbH zu Unrecht nicht erfasst worden.
Gem.
§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG1988 waren die
restlichen Verluste aus den Jahren 1989 und 1990, soweit sie bis zur Veranlagung
1995 nicht abgezogen werden konnten (öS 121.012,00) mit einem
Fünftel (d.s. öS 24.202,00) bei den Veranlagungen 1998 bis 2002
zu berücksichtigen.
Der Verlustabzug erhöht sich daher in den beiden
Streitjahren 1999 und 2000 jeweils um öS 24.202,00.
Dem Berufungsbegehren war daher Folge zu geben.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (je 2 in öS und €)
Wien, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4016-W/02
- Stammnummer
- 36307
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF