Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2298
Beteiligung einer deutschen Baugesellschaft an einer österreichischen Dach-ARGE
geltende FassungEAS-AuskunftF 621/1-IV/4/03vom 13.06.2003
Wortlaut laut Findok
Beteiligt sich eine deutsche
Baugesellschaft an einer österreichischen Dach-ARGE, dann bilden
inländische Betriebstätten der ARGE auch Betriebstätten des
deutschen ARGE-Partners.
Erhält die deutsche Baugesellschaft den Auftrag, auf
einer Autobahnbaustelle im Sommer 2003 die Richtungsfahrbahn nach Süden und
im Sommer 2004 die Richtungsfahrbahn nach Norden zu sanieren, dann liegt wohl
eine einheitliche Bauausführung vor. Doch wird das Besteuerungsrecht
Deutschlands anzuerkennen sein, wenn die Auftragsvergabe in zwei "Baulosen"
erfolgt und die Summe der Mitwirkungszeiten an den solcherart zeitlich
getrennten Bauabschnitten (unter Außerachtlassung der arbeitsfreien
Zwischenzeiten) die für die Betriebstättenbegründung
maßgebende 12-Monatsfrist nicht übersteigt (Hinweis auf Z 7 des
Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche
Verständigungsgespräche vom 7. Juni 1991).
13. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 621/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36296
- Gültig
- 13.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF