Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1717-W/08
Die verspätete Einbringung einer Abgabenerklärung, die auf einer falschen Auskunft beruht, kann nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben saniert werden. Hinzu tritt, dass die Auskunft von einer hiezu unzuständigen Stelle erteilt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1717-W/08vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, x, vom 28. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. Jänner 2008
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
EK (idF. Bw.), wohnhaft in x erzielt Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit und brachte am 28. Dezember 2007 beim
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 ein.
Das zuständige Finanzamt Wien 1/23 wies den Antrag
bescheidmäßig zurück, nachdem dieser nicht fristgerecht bei ihr
eingebracht worden war (Eingang 3. Jänner 2008).
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 28. Jänner 2008
Berufung.
Sie habe in der letzten Dezemberwoche telefonisch um
Auskunft zum Jahresausgleich 2002 ersucht. Es sei ihr dabei bestätigt
worden, dass sie ihren Antrag beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf
einbringen könne obwohl letzter Abgabetermin beim Finanzamt Wien 1/23 der
31. Dezember 2007 gewesen sei.
Der Bw. sei erklärt worden, dass die Post im
Einwurfbriefkasten am 31. Dezember 2007 entleert, mit 28. Dezember 2007
abgestempelt und intern an das zuständige Finanzamt weitergeleitet
würde. Eingang sei somit der 28. Dezember 2007.
Bei ihrem Arbeitgeber dem Magistrat Wien würden
Schriftstücke auf dieselbe Art behandelt.
Der Antrag sei in der Folge bescheidmäßig
abgewiesen worden. Laut Auskunft des zuständigen Abteilungsleiters habe sie
eine falsche Auskunft erhalten.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2008 abgewiesen.
Die Abgabenbehörden hätten gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen und Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht
zuständig seien, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters
an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu
weisen.
Die Weiterleitung erfolge auf Gefahr des Einschreiters.
Trotz ihrer Pflicht zur Weiterleitung trage derjenige, der sich mit seinem
Anbringen an die unzuständige Behörde wende unter allen Umständen
die damit verbundenen Nachteile (VwGH 5.11.1981, 16/2814/80, 16/2909/80). Dies
gelte selbst dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub
erfolge (VwGH 23.10.1986, 86/02/0135) somit selbst bei erwiesenem Verschulden
der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (VwGH 19.12.1995,
95/20/0700, 0702; Ritz,
BAO2
§ 50 Rz. 5).
Die Bw. habe ihre Erklärung auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 bei einem unzuständigen Finanzamt
eingereicht. Trotz sofortiger Weiterleitung sei der Antrag erst verspätet
am 3. Jänner 2008 beim Finanzamt Wien 1/23 eingelangt. Die Bw. habe, da die
Abgabe irrtümlich beim falschen Finanzamt erfolgt sei, die damit
verbundenen Rechtsfolgen zu tragen.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 erhob die Bw. fristgerecht
Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung.
In Korrektur zur Begründung der
Berufungsvorentscheidung wird dargelegt, die Abgabe beim unzuständigen
Finanzamt sei nicht irrtümlich erfolgt sondern aufgrund einer falschen
telefonischen Auskunft des Finanzamtes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 273 (1) BAO lautet:
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung
a)
nicht zulässig ist oder
b)
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 50 (1) BAO lautet:
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und
örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen
Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie
diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die
zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu
weisen.
Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass
derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde
wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen
zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde
die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw.
Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (VwGH 25.4.1978 Zl.
0819/78).
Die Gefahr eines Terminverlustes trifft denjenigen, der bei
der unzuständigen Behörde ein Anbringen gestellt hat (VwGH 27.3.1980,
Zl. 0212/79).
§ 41 (1+2) EStG 1988 lautet (auszugsweise):
(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1...
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so
erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann
innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt
werden...
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2002 wurde laut
Eingangsstempel am Freitag, 28. Dezember 2007 beim Finanzamt Wien 12/13/14
Purkersdorf eingebracht und langte am Donnerstag, 3. Jänner 2008 beim
zuständigen Finanzamt Wien 1/23 ein. Die Weiterleitung erfolgte ohne
unnötigen Aufschub.
Wie schon die belangte Behörde im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung unter Verweis auf Ritz
BAO2
§ 50 Rz. 5
dargestellt hat, hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die
unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen
Umständen zu tragen.
Die Bw. erläutert im Rahmen ihrer Berufung, den Antrag
aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Auskunft der Hotline Tel. 0810/221100
(bewusst) beim (unzuständigen) Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf
eingebracht zu haben, nachdem ihr erklärt wurde, dass das Datum des
Einganges bei diesem Finanzamt maßgeblich sei.
Fraglich ist somit, ob die von Seiten der Bw. behauptete
unrichtige telefonische Rechtsauskunft geeignet ist der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid zum Erfolg zu verhelfen.
Soweit sich die Bw. auf die fehlerhafte Auskunft, somit auf
einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, nachdem
jeder, der am Rechtsleben teilnimmt zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu
stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen
darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl.
Ritz BAO3 § 114
BAO Rz. 6) ist darauf zu verweisen, dass dieser Grundsatz nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH die Anwendung bindender Vorschriften selbst für
den Einzelfall nicht ausschließen kann. Eine Entscheidung contra legem
kann somit grundsätzlich nicht mit dem Argument begründet werden, die
Behörde hätte zuvor eine entsprechende rechtswidrige Auskunft erteilt.
Da eine bindende Wirkung für Rechtsauskünfte gesetzlich nicht
angeordnet ist, kommt ein Anspruch auf Erteilung eines gesetzwidrigen und
auskunftskonformen Bescheides nicht in Betracht (vgl. Ehrke, 'Sind die
Auskünfte der Abgabenbehörden verbindlich?' UFSaktuell 2004,
55).
Die Bw. hat sich in Kenntnis des zuständigen
Finanzamtes an die Hotline des FinanzOnline Dienstes, somit an die
Servicehotline für das elektronische Datenübertragungsverfahren der
österreichischen Finanzverwaltung gewandt, die zur Beantwortung allgemeiner
Fragen zum Verfahren FinanzOnline eingerichtet wurde.
Da sich die Frage der Bw. nicht auf das Verfahren
FinanzOnline sondern auf die Rechtzeitigkeit der Abgabe der
Steuererklärung, die im übrigen nicht über FinanzOnline
eingebracht wurde bezog, (die entsprechende Homepage verweist darauf, sich bei
speziellen Fragen zu persönlichen Steuerangelegenheiten an das
zuständige Finanzamt zu wenden) wurde die Auskunft auf die sich die Bw.
beruft von einer unzuständigen Stelle erteilt.
Hinzu tritt, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes von
Treu und Glauben auf Ermessensentscheidungen bzw. allenfalls die Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe eingeschränkt ist (vgl. Ritz
BAO3
§ 114 Rz.
8).
Da die Frist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 nach der der
Steuerpflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von fünf
Jahren einen Antrag auf Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
(Arbeitnehmerveranlagung) stellen kann weder einer Ermessensentscheidung
zugänglich ist noch einen unbestimmten Gesetzesbegriff darstellt war auch
aus diesem Grund keine Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben
gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1717-W/08
- Stammnummer
- 36286
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF