Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2292
Engagement ausländischer Künstler für inländische Filmwerbespots
geltende FassungEAS-AuskunftF 620/1-IV/4/03vom 16.05.2003
Wortlaut laut Findok
Wird ein in den Niederlanden
ansässiger Schauspieler für Dreharbeiten an einem Filmwerbespot
engagiert, wobei vertraglich vereinbart wird, dass $ 2.500 für die
Mitwirkung an den Dreharbeiten und $ 5.000 als "buyout" für die
Überlassung der Senderechte im Fernsehen für die Dauer eines Jahres
gezahlt werden, dann ist entscheidend, wem die Urheberrechte an dem Werbefilm
zustehen. Stehen die Urheberrechte dem Schauspieler zu, dann sind die Entgelte
für die Überlassung dieser Urheberrechte dem Artikel 13
DBA-Niederlande zuzuordnen und in Österreich von der Quellenbesteuerung zu
entlasten (Z 18 dritter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des
OECD-Musterabkommens).
Liegt hingegen der (wahrscheinlichere) Fall vor, dass die
Urheberrechte an dem Film der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft
zustehen, dann müssen zwangsläufig die unter dem Titel "buyout"
geleisteten Beträge ebenfalls als Entgelt für die erbrachte
schauspielerische Tätigkeit aufgefasst werden und folglich der
österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen werden (siehe Z 18 letzter
Satz des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA in der Fassung des Updates
2003).
Das Bundesministerium für Finanzen hält an seiner
in EAS 1101 und EAS 1435 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass die Produktion
eines Films noch keine "Unterhaltungsdarbietung" darstellt, sodass
ausländische Künstleragenturen in diesem Zusammenhang keine
Mitwirkenden an inländischen Unterhaltungsdarbietungen sind. Die an sie
gezahlten Entgelte unterliegen daher nach
inländischem Recht in den Händen der österreichischen
Filmproduktionsgesellschaft keiner Abzugsbesteuerung. Eine andere Beurteilung
betrifft hingegen den Künstler. Seine Gage unterliegt
(nach inländischem Recht) in den
Händen der Filmproduktionsgesellschaft der Abzugsbesteuerung, weil
einerseits seine Steuerpflicht nicht von der Mitwirkung an einer
"Unterhaltungsdarbietung" abhängt und weil andererseits die Abzugspflicht
nicht dadurch erlischt, dass seine Gage als "Künstleranteil" in die Zahlung
an die Agentur eingeht (§ 99 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz EStG 1988). Legt
daher eine französische Agentur für die Mitwirkung einer
Künstlerin an einem inländischen Werbespot eine Rechnung über
8.000 DM zuzüglich Agenturprovision von 1.600 DM, dann kann die
Filmproduktionsgesellschaft nur für einen 20-prozentigen Steuerabzug von
8.000 DM zur Haftung herangezogen werden (bzw. 25%, wenn der Betrag ohne
Steuerabzug ausgezahlt worden ist). Da das DBA-Frankreich eine dem Artikel 17
Abs. 2 des OECD-Musters nachgebildete Bestimmung enthält,
verstößt die Vornahme des österreichischen Steuerabzuges auch
nicht gegen dieses Abkommen.
Anders ist hingegen jener Fall zu beurteilen, in dem eine
dänische Agentur eine dänische Schauspielerin verpflichtet. Da das
DBA-Ö/DK keine dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Regelung
enthält, ist die dänische Agentur von der österreichischen
Besteuerung freizustellen, sodass die Filmgesellschaft keine Abzugssteuerpflicht
trifft.
Die vorstehenden Ausführungen gehen davon aus, dass
die genannten "Agenturen" die Verträge nicht namens der Künstler,
sondern im eigenen Namen abschließen. Vertragspartner der
österreichischen Filmproduktionsgesellschaft ist sonach
ausschließlich die "Agentur", nicht aber der jeweilige
Künstler.
16. Mai
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 18 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 17 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 14 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
- § 99 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
SchauspielerDreharbeitenWerbespotsÜberlassung der SenderechteUrheberrechtsabgeltungKünstleragenturQuellenentlastungUnterhaltungsdarbietungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 620/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36285
- Gültig
- 16.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF