Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0487-G/05
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an Ehegattin bei Übergabe der Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-G/05vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J., vertreten durch Dr. Karl Homma,
8020 Graz, Südtiroler Platz 7, vom 29. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. April 2005 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 30. Dezember 2004 hat Herr J
die ihm alleine gehörige Liegenschaft EZ X. mit dem darauf befindlichen
Einfamilienhaus zur Gänze an seinen Stiefsohn Herrn A. übertragen. Als
Teil der Gegenleistung wurde dem Übergeber und dessen Ehefrau ua. ein
Wohnungsfruchtgenussrecht nach § 509 ff ABGB eingeräumt.
In weiterer Folge wurde der Ehefrau des Übergebers und
Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, dafür Schenkungssteuer in
Höhe von 1.369,48 € vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung eingelegt.
Über ihren Berufungsantrag wurde mit Berufungsvorentscheidung abweislich
entschieden. In dem daraufhin gestellten Vorlageantrag wurde dargelegt, dass die
Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes für die
Ehegattin in Erfüllung der Verpflichtung des Übergebers zum
Ehegattenunterhalt erfolgt ist. Eine Bereicherung sei nicht gegeben. Bereits vor
der Übergabe hätten der Übergeber und die Bw. den gemeinsamen
Ehewohnsitz in dem übergebenen Haus gehabt. Nach § 97 ABGB habe der
Ehegatte, der über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt
ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene
Ehegatte diese nicht verliere. Das in der Berufungsvorentscheidung zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei zu einem anders gelagerten Fall
ergangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob die gegenständliche
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an die Ehepartnerin des
Übergebers anlässlich der Übergabe der Liegenschaft an den
Stiefsohn nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG steuerbefreit ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand
nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12
zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor (VwGH
29.6.2006, 2006/16/0016).
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter
Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des
Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen eine
den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten
entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist
in vollem Umfang steuerpflichtig.
In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebigen Zuwendung"
des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des
Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem
Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2
noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung
des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. VwGH 8.2.1960, Slg 2168/F). Danach ist
unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen
Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen
gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer
Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä. (siehe die in
Fellner, wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der
Wohnung ua.) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er
über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen
hat und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese
nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97 liegt
darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm
bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (19.3.1981, 7 Ob 760/80,
EvBl 1981/181).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist
seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich
grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung
eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser
Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung
eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann,
steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes
nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige
Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Die angeführte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes ist in einem gleichgelagerten Fall davon ausgegangen,
dass die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum
Zweck des angemessenen Unterhaltes sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei
der Übergabe der Liegenschaft an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der
ehelichen Wohnung vereinbart. Damit unterscheidet er sich wesentlich von dem vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierten Fall (VwGH 20.12.2001,
2001/16/0592), worin dem Ehegatten ein lebenslängliches
Wohnungsgebrauchsrecht an einer weiterhin im Alleineigentum bestehenden
Liegenschaft eingeräumt wurde. In diesem Fall war eine dingliche
Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte als Alleineigentümer das volle
Verfügungsrecht über die Ehewohnung innehatte und der
bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur obligatorisch ist, weshalb von
einer freigebigen Zuwendung ausgegangen wurde.
Die Bw. war zum Zeitpunkt der Zuwendung Pensionistin und 58
Jahre alt, der Übergeber war 72. Die bis zur Übergabe an den Stiefsohn
im Alleineigentum des Ehegatten der Bw. befindliche Liegenschaft mit der
Ehewohnung wurde bisher gemeinsam von den Ehegatten benützt und stellt die
Einräumung des Wohnungsrechtes eine Fortsetzung und Sicherung der
bisherigen Unterhaltsleistung dar, die als angemessen anzusehen ist, weshalb die
Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung zu kommen hat.
Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Graz, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-G/05
- Stammnummer
- 36284
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF