Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1648-W/08
Berufung gegen Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1648-W/08vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 30. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
22. April 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) entschieden:
1)Der Berufung
wird stattgegeben und der Zurückweisungsbescheid vom 22. April 2008
aufgehoben.
2) Die Berufung
vom 6. November 2007 wird als unzulässig eingebracht
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 6. November 2007 eine Berufung gegen die
Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe mit Buchungstag 26. Jänner
2001 ein und führte dazu aus, dass sie keine Rechtsmittelbelehrungen und
keine Angaben über die Rechtsmittelfristen bezüglich der
gegenständlichen Zwangs- und Ordnungsstrafe erhalten habe. Die Frist zur
Erhebung einer Berufung habe noch nicht zu laufen begonnen. Enthalte der
Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die
Rechtsmittelfrist oder erkläre er zu Unrecht ein Rechtsmittel für
unzulässig, so werde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Die
gegenständliche Festsetzung sei rechtswidrig, da die BUMI 5/2001 nicht die
Kriterien eines Bescheides erfülle. Die Bw. beantrage daher, der Berufung
stattzugeben und die Festsetzungen in der Höhe von €°3.000,00
aufzuheben.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 22. April 2008
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Berufungsfrist seit
langem abgelaufen sei und es sich bei der Buchungsmitteilung, wie der Bw.
bekannt sei, um die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 26. Jänner 2001
handle. Gegen diesen Bescheid sei der Instanzenzug bereits ausgeschöpft.
Zudem sei die in der Berufung angeführte Buchungsmitteilung bereits in
einem Abrechnungsbescheidverfahren erfolglos bekämpft worden. Auf der im
Akt erliegenden Bescheidkopie scheint ein Berufungsdatum 30 Oktober 2007 und
eine handschriftliche Korrektur mit "gemeint war 6. November 2007 auf.
Gegen den Zurückweisungsbescheid richtet sich die
Berufung vom 30. April 2008, in der ausgeführt wird, dass nicht mit Datum
30. Oktober 2007 gegen die Festsetzung Zwangs- und Ordnungsstrafe berufen worden
sei. Der Zurückweisungsbescheid sei aktenwidrig, es werde daher beantragt
den Bescheid aufzuheben.
Am 8. Mai 2008 wurde zu diesem Themenbereich auch ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom 6. November 2007 an den UFS
gerichtet, die Aktenvorlage durch die Abgabenbehörde erfolgte am 9. Juni
2008. Die Bw. wird zu diesem Antrag auf die nunmehrige Zurückweisung der
Berufung durch den UFS verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz
erlassen Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes
bestimmt ist.
Ein Bescheid über die Festsetzung von Zwangs- und
Ordnungsstrafen vom 26. Jänner°2001 ist nicht ergangen. Daher liegt der
verfahrensgegenständlichen Berufung kein Bescheid zu Grunde, weswegen sie
als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war.
Eine Buchungsmitteilung ist nicht mittels Berufung
bekämpfbar.
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Bw.
eine Berichtigung des Zurückweisungsbescheides hinsichtlich des Datums der
Berufungseinbringung zugestellt worden wäre, daher ist in dubio davon
auszugehen, dass über die gegenständliche Berufung bisher nicht
abgesprochen wurde. Die Entscheidung war somit durch den Unabhängigen
Finanzsenat vorzunehmen.
Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden und
eine bescheidmäßige Zurückweisung vorzunehmen.
Wien, am 18.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1648-W/08
- Stammnummer
- 36274
- Gültig
- 18.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF