Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2286
Eigenkapitalverzinsung bei Personengesellschaften mit deutschen Gesellschaftern
geltende FassungEAS-Auskunft04 4281/1-IV/4/03vom 12.06.2003
Wortlaut laut Findok
Das DBA-Deutschland-1954 enthält
kein dem Artikel 24 Abs. 3 OECD-MA nachgebildetes
Betriebstättendiskriminierungsverbot. Dieses Abkommen vermag daher keine
geeignete Rechtsgrundlage für eine Gleichstellung der von beschränkt
Steuerpflichtigen in Österreich unterhaltenen Betriebstätten mit jenen
der unbeschränkt Steuerpflichtigen abzugeben. Die in § 11 Abs. 2 KStG
1988 einer österreichischen unbeschränkt steuerpflichtigen
juristischen Person eingeräumte Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Eigenkapitalverzinsung steht daher einer nur beschränkt steuerpflichtigen
deutschen juristischen Person hinsichtlich ihrer inländischen
Betriebstätteneinkünfte nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn diese
inländischen Einkünfte aus den Betriebstätten einer
inländischen Personengesellschaft stammen, an denen die deutsche
juristische Person beteiligt ist.
Erst ab 1. Jänner 2003 tritt eine Änderung dieser
Rechtslage ein, weil ab diesem Zeitpunkt das DBA-Deutschland-2000 anzuwenden
ist, das ein geeignetes Betriebstättendiskriminierungsverbot
enthält.
Ist eine deutsche Stiftung an der betrieblich tätigen
österreichischen Personengesellschaft beteiligt, dann bewirkt das
Diskriminierungsverbot, dass sich eine Berechtigung für die Inanspruchnahme
der Eigenkapitalverzinsung in gleicher Weise ergeben muss, wie bei Beteiligung
einer österreichischen Privatstiftung an dieser österreichischen
Personengesellschaft. Österreichische Privatstiftungen sind als solche zwar
nicht begünstigt; doch schließt dies nicht die Inanspruchnahme der
Eigenkapitalverzinsung bei Ermittlung ihres Mitunternehmergewinnanteiles aus
(§ 11 Abs. 2 KStG 1988 iVm § 11 Abs. 2 EStG 1988 und
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2000).
Gleiches muss für die deutsche Privatstiftung gelten.
12. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 24 Abs. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- § 11 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4281/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36267
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF