Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0723-L/07
Keine erhöhte Familienbeihilfe bei Behinderung von 40%.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0723-L/07vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 10. April 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Mai 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog für seine Tochter M, geboren
am xx, von Jänner 2002 bis April 2007 erhöhte Familienbeihilfe, da
wegen idiopathischer Torsionsskoliose ein Grad der Behinderung von 50%
festgestellt wurde. Ein Antrag auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Mai 2007 wurde mit Bescheid abgewiesen, da anlässlich
einer Nachuntersuchung beim Bundessozialamt nur mehr ein Grad der Behinderung
von 40% festgestellt wurde.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber sinngemäß aus: Es könne sich nur
um einen Irrtum handeln, dass die Tochter nur mehr mit 40% eingestuft sein
solle. Die Skoliose sei leider schlechter und nicht wie irrtümlich
behauptet besser geworden, dies könne jederzeit mit Röntgenbildern
nachgewiesen werden. Es sei auch aus ärztlicher Sicht bestätigt
worden, dass sich keine Besserung erwarten lasse. Das Mieder, das die Tochter
getragen hätte, hätte nur dazu beigetragen, dass sich die Skoliose
nicht so schnell verschlechtere. Die Verschlechterung sei verlangsamt worden. Es
werde daher um Befürwortung der erhöhten Familienbeihilfe ersucht.
Auf Grund der Berufung wurde ein weiteres ärztliches
Sachverständigengutachten beim Bundessozialamt angefordert, in dem
ebenfalls ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt wurde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung führte der
Berufungswerber im Vorlageantrag sinngemäß aus: Es gebe keine
Begründung dafür, dass die 50%ige Behinderung plötzlich auf 40%
herabgesetzt werde. Tatsache sei, dass das letzte Röntgenbild eindeutig das
schlechteste Ergebnis zeige. Bei allen anderen Bildern sei die Skoliose nicht so
ausgeprägt. Dies sei der Beweis, dass sich die Skoliose verschlechtert
habe. Es könnten doch nicht ältere Bilder, die eine Verbesserung
zeigen, und dies nur mit Mieder, als Begründung angegeben werden, dass sich
die Skoliose verbessert habe. Jeder Facharzt könne bestätigen, dass
sich eine Skoliose in keinem Fall verbessern könne. Das Mieder sei auch
deshalb abgesetzt worden, weil es keine Verbesserung mehr bringen könne.
Dies auch, weil das Wachstum abgeschlossen sei und sich keinerlei Verbesserung
mehr erwarten lasse.
Auf Grund dieser Einwendungen wurde im weiteren
Berufungsverfahren vom Unabhängigen Finanzsenat an den Ärztlichen
Dienst des Bundessozialamtes die Anfrage gestellt, ob die Behauptung, es
könne bei Skoliose keine Verbesserung geben, aus medizinischer Sicht
richtig sei, und ob bei der Untersuchung der Tochter des Berufungswerbers ein
Vergleich mit früheren Untersuchungsergebnissen oder früheren
Röntgenbildern angestellt wurde.
Hiezu wurde seitens des Bundessozialamtes folgende
Stellungnahme abgegeben: Die Bestätigung des Grades der Behinderung sei
durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde erfolgt. Die
Beurteilung in den Gutachten sei korrekt. 2004 erfolgte die Beurteilung der
Skoliose mit 50% wegen der Notwendigkeit der Verwendung eines Mieders und der
noch nicht abgeschlossenen Entwicklung. Die Notwendigkeit eines Mieders war ab
2005 nicht mehr gegeben und die orthopädische Behandlung abgeschlossen. Bei
Beurteilung der Behinderung ist das Ausmaß der Beeinträchtigung,
notwendige Therapien und die Entwicklungsphase zu berücksichtigen. Bei
mäßiggradige Skoliose, die der Röntgenbefund vom 18.4.2007
zeigt, und rezidivierenden Beschwerden ohne wesentliche
Funktionseinschränkung ist nach den Richtsätzen eine höhere
Einschätzung nicht gerechtfertigt, zutreffend könnte nach den
Richtsätzen auch ein Grad der Behinderung von 20% bis 30% sein.
Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber mittels
Vorhalt zur Kenntnis gebracht und vom Berufungswerber sinngemäß mit
folgenden Ausführungen beantwortet: Er berufe nach wie vor gegen die
ungerechte Entscheidung der Herabsetzung von 50% auf 40%. Bei der letzten
Untersuchung hätte die Fachärztin das letzte Röntgen vom
18.4.2007 mit dem vorigen nicht einmal verglichen, sonst hätte sie sehen
müssen, dass sich die Skoliose wesentlich verschlechtert hätte. Das
Mieder sei deshalb abgesetzt worden, da man nur mehr von einem geringen Wachstum
ausging. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass sich die Skoliose sehr
verschlechtert hätte, was die Ärztin aufgrund der Nichteinsicht in die
vorangegangenen Röntgen gar nicht sehen und beurteilen konnte. Er
möchte auch anmerken, dass die Ärztin vom Bundessozialamt war und
diese natürlich die Interessen des Sozialamtes vertrat, nämlich die
Berufung abzulehnen. Er fordere daher gerechterweise eine Untersuchung von einem
unabhängigen Facharzt, welcher das letzte Röntgen mit dem
vorangegangenen vergleicht und ein gerechtes Urteil fällen kann, was bei
der vorigen Untersuchung nicht möglich war.
Auf Grund dieser Eingabe wurde dem Berufungswerber
zunächst mitgeteilt, dass das Bundessozialamt als Gutachter für die
Beurteilung des Grades der Behinderung vorgesehen sei, der der Entscheidung
neutral gegenüberstehe. Es wurde ihm jedoch Gelegenheit gegeben, die
Tochter durch einen Facharzt untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis
dem Unabhängigen Finanzsenat zu übermitteln. Dieser Vorhalt wurde vom
Berufungswerber nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Tochter des Berufungswerbers leidet an Torsionsskoliose
(Verbiegung der Wirbelsäule), in einem ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 15.4.2004 (erstellt von
Dr. Biermair, Arzt für Allgemeinmedizin) wurde aus diesem Grund letztmalig
ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Im Untersuchungsbefund dieses
Gutachtens wurde das Achsenskelett folgendermaßen beschrieben:
Abstehende Schulterblätter, rechter
Taillenwinkel deutlich stärker, Rippenbuckel 2 cm bei Th7, bei
Vorbeugung deutlich thoracolumbale Rechts-Linkstorsion, im Langsitz rechtes Bein
1,5 cm kürzer, li Kippung in der LWS eingeschränkt. Als
Rahmensatzbegründung wurde ausgeführt:
aufgrund der Progredienz, der funktionellen
Einschränkung und der kosmetischen Beeinträchtigung sind 50 v.H.
gerechtfertigt.
In einem am 10.3.2007 vom selben Arzt erstellten Gutachten
wurde ein Grad der Behinderung von nur mehr 40% festgestellt. In diesem
Untersuchungsbefund wurde festgehalten:
Achsenskelett: Schulterblätter nunmehr
anliegend, mäßige, s-förmige Skoliose mit Rechtskonvexität
im BWS- und Linkskonvexität im LWS-Bereich. In der
Rahmensatzbegründung wurde ausgeführt:
Aufgrund der abgeschlossenen
orthopädischen Therapie bei relativ geringfügigem Beschwerdebild wird
der untere Grenzwert des Richtsatzes als ausreichend erachtet. Unter den
relevanten vorgelegten Befunden wurde ein LWS-Röntgen vom 3.9.2004
angeführt, das als deutliche linkskonvexe
Skoliose mit diskreter Torsionsfehlstellung beschrieben wurde, sowie eine
WS-Ganzaufnahme vom 4.1.2005, zu der ausgeführt war:
mäßig ausgeprägte
s-förmige Skoliose.
Nach Einbringung der Berufung erfolgte eine weitere
Begutachtung beim Bundessozialamt durch eine Fachärztin für Kinder-
und Jugendheilkunde, durch die der Grad der Behinderung von 40% bestätigt
wurde. Der Untersuchungsbefund lautete folgendermaßen:
Wirbelsäule: mässige rechtskonvexe
Skoliose im BWS-Bereich, linkskonvexe Skoliose im LWS-Bereich, FBA 5 cm,
Schulterblätter anliegend, kein Beckenschiefstand, kein Rippenbuckel, die
großen Gelenke frei beweglich. Die Rahmensatzbegründung
lautete: mässige Beschwerden,
abgeschlossene orthopädische Behandlung, seit Beendigung der Miedertherapie
stationärer radiologischer Befund, keine degenerativen Veränderungen.
Als relevanter vorgelegter Befund wurde ein Befund vom 18.4.2007
angeführt mit der Diagnose rechtskonvexe
Skoliose der LWS, Li-konvexe Skoliose der BWS, keine signifikante Fehlhaltung,
kein Beckenschiefstand.
Der Berufungswerber zweifelt die Richtigkeit dieser
Feststellungen im Wesentlichen mit der Behauptung an, dass bei dieser Krankheit
eine Besserung überhaupt nicht möglich sei, und dass auch
tatsächlich eine Besserung nicht eingetreten sei, sondern vielmehr das
letzte Röntgenbild eine wesentliche Verschlechterung zeige.
Diese Einwendungen erscheinen nun zunächst angesichts
der ziemlich eindeutigen Beschreibungen der Skelettfehlstellungen in den
Gutachten nicht nachvollziehbar. Während im Gutachten aus dem Jahr 2004
noch "abstehende Schulterblätter" und "Rippenbuckel" bescheinigt sind, wird
in den späteren Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Schulterblätter anliegend sind, im letzten Gutachten auch dass kein
Beckenschiefstand und kein Rippenbuckel bestehen. Für das letzte Gutachten
wurde überdies das Röntgenbild vom 18.4.2007, auf das sich der
Berufungswerber bezieht, herangezogen. Auf Grund dieser übereinstimmenden
Schilderungen in den beiden letzten Gutachten besteht keine Veranlassung, die
Richtigkeit dieser Darstellung anzuzweifeln.
Auch ist die Behauptung des Berufungswerbers, dass eine
Besserung grundsätzlich nicht möglich sei, weder durch eine
ärztliche Bestätigung untermauert noch auf Grund der Gegebenheiten
logisch. Unbestrittene Tatsache ist, dass der Tochter von März 2002 bis zum
Jahr 2005 ein Skoliosemieder verordnet war. Der Zweck eines derartigen Mieders
ist nicht nur Entlastung, sondern auch Korrektur des Zustandes. Da die
Behandlung in einer Phase des Längenwachstums erfolgte, ist es nicht
unwahrscheinlich, dass eine derartige Verbesserung auch tatsächlich
eingetreten ist. Dass mit abgeschlossenem Längenwachstum eine weitere
orthopädische Behandlung sowie Benutzung eines Mieders als nicht mehr
sinnvoll angesehen wurde, lässt ebenfalls darauf schließen, dass in
der Wachstumsphase mit einer Verbesserung zu rechnen ist.
Die in der ergänzenden Stellungnahme des
Bundessozialamtes erfolgte Erklärung zur Einschätzung des Grades der
Behinderung ist schlüssig und nachvollziehbar. Neben der Tatsache, dass die
Tochter an Skoliose leidet, ist für diese Beurteilung das Ausmaß der
Beeinträchtigung, notwendige Therapien und die Entwicklungsphase von
Bedeutung. Etwa im Zeitraum vom 13. bis 16. Lebensjahr musste die Tochter
das Skoliosemieder tragen, auf diese Zeit entfiel auch eine Phase des
Längenwachstums. Die mit dieser Behandlung verbundene Einschränkung
war zweifellos mitentscheident für die Einschätzung des Grades der
Behinderung. Dagegen folgte anschließend keine Therapierung mehr,
Funktionseinschränkungen wurden nicht festgestellt.
Abschließend ist auch zu bemerken, dass der Zweifel
des Berufungswerbers an der Objektivität der ärztlichen Feststellungen
und seine Forderung nach Untersuchung durch einen "unabhängigen Facharzt"
nicht nachvollziehbar ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
ist nicht Partei im Berufungsverfahren; die seit 1.1.2003 geltende gesetzliche
Forderung, dass die Untersuchungen betreffend den Grad der Behinderung
ausnahmslos durch dieses Amt durchzuführen sind, wurde eingeführt, da
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über langjährige
praktische Erfahrungen bei Anwendung der für diese Beurteilung
maßgeblichen Richtsatzverordnung verfügt.
Auf Grund der übereinstimmenden Feststellungen der
beiden begutachtenden Ärzte besteht für den Unabhängigen
Finanzsenat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Ausführungen in den
Gutachten und die Einstufung des Behindertengrades in Zweifel zu ziehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0723-L/07
- Stammnummer
- 36266
- Gültig
- 18.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF