Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2285
Pensionsbezüge eines pensionierten Vorstandes einer deutschen AG
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/68-IV/4/03vom 06.05.2003
Wortlaut laut Findok
Nach Artikel 18 des DBA-Deutschland-2000
unterliegen in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen der ausschließlichen
Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.
Dazu führt das am 25. September 2000 paraphierte -
derzeit aber über deutschen Wunsch noch nicht veröffentlichte -
österreichisch-deutsche Anwendungsschreiben zum DBA-2000 Folgendes
aus:
"Die Zuordnung der Besteuerungsrechte an
Ruhegehältern wird in Artikel 18 geregelt. Diese Bestimmung greift nicht
nur in die Regelungen des Artikels 15, sondern auch in jene des Artikels 16 Abs.
2 ein. In beiden Fällen werden daher die Besteuerungsrechte an den
Ruhegehältern dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt."
In diesem Sinn führt daher EAS 2092 bereits aus, dass
ab dem Wirksamwerden des neuen Abkommens (1. Jänner 2003) das
Besteuerungsrecht an den unter Artikel 16 Abs. 2 DBA-D fallenden
GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer-Pensionen in den
Ansässigkeitsstaat wechselt. Dies muss gleichermaßen für die
ebenfalls von Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens erfassten
Vorstandsruhegehälter gelten.
Weiters stellt das Anwendungsschreiben zum DBA-2000 fest,
es sei gleichgültig, "ob diese Pensionen
laufend zur Auszahlung gelangen oder durch einen Einmalbetrag abgefunden
werden."
Firmenpensionen, die von einem in Österreich
ansässig gewordenen ehemaligen Vorstandsmitglied einer deutschen
Aktiengesellschaft bezogen werden, unterliegen demnach der österreichischen
Besteuerung. Dies gilt auch für allfällige
Abfindungsbeträge.
06. Mai
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
VorstandsruhegehälterGesellschaftergeschäftsführer-PensionenFirmenpensionenAbfindungszahlungAnsässigkeitsstaat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/68-IV/4/03
- Stammnummer
- 36265
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF