Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2291-W/08
Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2291-W/08vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2007 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Lkw-Fahrer. In
seiner am 10. März 2008 beim zuständigen Finanzamt eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte er an
außergewöhnlichen Belastungen einen Betrag von 1.160,00 €
(Zahnbehandlungskosten) geltend.
Am 11. März 2008
erließ das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid, mit dem
es den oa. Betrag nicht zum Abzug zuließ. Begründend führte
die Abgabenbehörde I. Instanz aus:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 1.592,86 € nicht übersteigen."
In seiner Berufung gegen den
angeführten Bescheid vom 19. März 2008 führte der Bw. aus,
er arbeite als Lkw-Fahrer; er sei nur am Wochenende zu Hause. In Österreich
könne er am Samstag oder Sonntag keine Zahnarztpraxis aufsuchen, aber in
Ungarn sei dies möglich. Seine Familie wohne in Ungarn, und zwar in X. Er
habe in Ungarn eine Aufenthaltsbestätigung, deshalb könne er in Ungarn
(in Y) zum Zahnarzt gehen. Ungarn sei Mitglied der Europäischen Union; er
wohne auch dort, deshalb könne er "dort und hier" [gemeint wohl: in Ungarn
und in Österreich] zum Zahnarzt gehen. Er habe mit seiner Ehefrau drei
Kinder; sein Lohn sei gering und seine Frau habe keine Arbeit. Deshalb ersuche
er, die geltend gemachten Zahnarztkosten ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. April 2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab,
wobei es ausführte:
"Die
beantragten Krankheitskosten wurden bereits berücksichtigt."
Am 21. April 2008
beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz.
Am 30. Juli 2008 wurde das
Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 1 bis 4
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003,
lautet:
"(1)
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2)
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3)
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4)
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
|
von
höchstens 7.300,00 €
|
6%
|
mehr
als 7.300,00 € bis 14.600,00 €
|
8%
|
mehr
als 14.600,00 € bis 36.400,00 €
|
10%
|
mehr
als 36.400,00 €
|
12%
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
-
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
-
für jedes Kind (§ 106)."
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob die vom Bw. geltend gemachten Zahnbehandlungskosten in
Höhe von 1.160,00 € ohne Berücksichtigung des in
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 normierten Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Dazu ist seitens des
Unabhängigen Finanzsenates Folgendes festzuhalten:
Nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 4 EStG 1988 (siehe oben)
beeinträchtigt die Belastung nur dann wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, wenn sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Letzterer wurde vom Finanzamt richtig mit
1.592,86 € ermittelt; die geltend gemachten Zahnbehandlungskosten von
1.160,00 €
übersteigen diesen Betrag nicht, weshalb sich der
angefochtene Einkommensteuerbescheid als rechtskonform erweist (dass es sich bei
den geltend gemachten Kosten um (Mehr-)Aufwendungen auf Grund einer Behinderung
gehandelt hat, die gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können,
wurde vom Bw. nicht einmal behauptet).
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungZahnbehandlungskostenKrankheitskostenSelbstbehaltwirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2291-W/08
- Stammnummer
- 36264
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF