Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1671-W/02
Liebhabereitätigkeit einer Immobilienmaklerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1671-W/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Tätigkeit, die das typische Bild eines Gewerbebetriebes aufweist, ist nur im Ausnahmefall als Liebhaberei anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Österreicher, Dr. Staribacher OEG gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenfestsetzung erfolgt
endgültig.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte im
Streitzeitraum 1998 als gewerberechtliche Geschäftsführerin und
selbständige Immobilienmaklerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzgl. mehrerer GmbH`s sowie
Einkünfte aus V+V.
Strittig ist
die Anerkennung der Kosten des Arbeitszimmers betreffend die Tätigkeit als
Immobilienmaklerin sowie die Prüfung dieser Tätigkeit auf Liebhaberei
i.S.d. LVO. Weiters ist auszuführen, dass das Finanzamt im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung 1998 irrtümlich die von der Bw. erklärte
"Summe der Einkünfte i.H.v. S 218.580,-" als Einkünfte aus V+V
festsetzte. Tatsächlich wurden lt. vorgelegter
Einkommensteuererklärung 1998 die Einkünfte aus V+V mit S 141.239,-
bekannt gegeben.
Im Rahmen
eines Vorhalteverfahrens des Finanzamtes ergänzte die Bw., dass es sich bei
den geltend gemachten "erhöhten Werbungskosten i.H.v. S 66.702,29" um
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Immobilienmaklerin handelt. Diese
Tätigkeit wurde mit Pensionierung der Bw. Ende September 1998 beendet.
Ergänzend
führte die Bw. weiters aus, dass auf Grund der Kündigung seitens der
Bw. betreffend die Tätigkeit als gewerberechtliche
Geschäftsführerin Spesen für Rechtsanwaltskosten und
Arbeitsgericht, udgl. angefallen seien. Da für die Tätigkeit als
gewerberechtliche Geschäftführerin eine Konzessionsprüfung
notwendig ist, und es sich bei der Vermietung um die Vermietung eigener Lokale
handelt, seien die Einnahmen der Bw. aus der Tätigkeit als
gewerberechtliche Geschäftsführerin und Vermietung im Streitjahr 1998
insgesamt einer Sparte zuzurechnen.
Auf Basis
einer Berufungsentscheidung vom 7.
Dezember 2000 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Vorjahre 1996
und 1997 wurde die Einkommensteuer 1997 gem. § 200 BAO
vorläufig festgesetzt, da das Vorliegen einer Einkunftsquelle hinsichtlich
der Immobilienmaklertätigkeit (mangels Einnahmen ab dem Jahre 1997) noch
als ungewiss beurteilt wurde.
Mit
Schreiben vom 7. März 2001
gab die Bw. in der Folge bekannt, dass nach nochmaliger Durchrechnung die
Aufwendungen 1998 betreffend das Arbeitszimmer für die Maklertätigkeit
insgesamt auf S 23.121,-- lauten würden (Büromietkosten sowie Strom-
und Gaskosten i.H.v. S 19.817,-- sowie S 3.304,--).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Tätigkeiten, die das
typische Bild eines Gewerbebetriebes aufweisen, haben die Vermutung einer
steuerlich relevanten Tätigkeit für sich, und sind lt. stRspr des VwGH
nur in Ausnahmsfällen als Liebhaberei anzusehen (vgl. u.a. E 30.1.1991,
90/13/0058; E 25.6.1997, 94/15/0235).
Die Anwendung der LVO wird
durch das Anfallen eines Jahresverlustes ausgelöst. Das Auftreten von
Verlusten reicht jedoch für sich allein nicht aus, das Fehlen des
Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle anzunehmen. Bei
Beurteilung einer Betätigung unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO
ist zu untersuchen, worin die Betätigung ihrem Schwerpunkt nach besteht und
ob das subjektive Element der Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist.
ad Einkünfte aus
Gewerbebetrieb) Im vorliegenden Fall war die Bw. als gewerberechtliche
Geschäftsführerin und Immobilienmaklerin im Rahmen eines
Gewerbebetriebes sowie als Angestellte für mehrere GmbH`s gewerblich und
unselbständig tätig. Die Bw. beendete diese Tätigkeiten durch
Pensionierung mit Ende September 1998.
Die Einkünfte aus der
Immobilienmaklertätigkeit lauten lt. Einkommensteuerakt wie
folgt:
|
1988
|
S
+51.059,--
|
1994
|
"
-213.799,--
|
|
1989
|
"
+203.667,--
|
1995
|
"
-142.778,--
|
|
1990
|
"
+319.038,--
|
1996
|
"
-27.835,--
|
|
1991
|
"
+258.712,--
|
1997
|
"
-149.079,--
|
|
1992
|
"
+121.621,--
|
1998
|
"
-64.495,--
|
(S -66.702,29)
|
1993
|
"
+43.980,--
|
|
|
Lt. Aktenlage lässt somit
die Art der Betriebsführung der Tätigkeit nicht erkennen, dass das
betriebliche Geschehen von Beginn an nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
ausgerichtet war. Der Umstand, dass die Tätigkeit alleine im Zeitraum 1988
bis 1993 mit Gewinnstreben geführt wurde, bildet grundsätzlich ein
gewichtiges Indiz für die Gewinnerzielungsabsicht. Im Jahre 1998 wurden lt.
Aktenlage wiederum Einnahmen - wenn auch geringfügig - erzielt, und
liegt insgesamt ein wirtschaftlicher Gesamterfolg bis zur Beendigung der
Tätigkeit mit September 1998 (Pensionierung) vor. Die Tätigkeit wird
daher insgesamt nicht als Liebhaberei i.S.d. LVO beurteilt.
Auf Grund des o.a. Schreibens
der Bw. vom 7. März 2001 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998
weiters wie folgt ermittelt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Maklertätigkeit) 1998 lt. Erkl.
|
S
-66.702,29
|
zzgl. Aufwendungen für Arbeitszimmer lt.
Erkl.
|
"
+25.328,10
|
abzgl. Aufwendungen für Arbeitszimmer lt.
Schreiben v. 7.3.2001
|
"
-23.121,--
|
ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998 lt.
BE
|
S
-64.495,19
ad Einkünfte aus V+V)
Unter Verweis auf die Berufungsentscheidung vom 7. Dezember 2000 betreffend die
Jahre 1996 und 1997 werden die Aufwendungen für das Arbeitszimmer 1998
betreffend die Vermietungstätigkeit i.H.v. S 33.767,60 nicht anerkannt. Die
Einkünfte aus V+V 1998 werden somit wie folgt ermittelt:
|
Einnahmenüberschuss aus V+V
1998
|
S
141.239,31
|
zzgl. Büromiete, Strom u. Gas lt.
Erkl.
|
"
+33.767,60
|
ergibt Einnahmenüberschuss aus V+V 1998 lt.
BE
|
S
175.006,91
Die Einkünfte aus V+V 1998
lauten somit auf S 175.006,91 bzw. € 12.718,25, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 1998 lauten auf S -64.495,19 bzw. € -4.687,05.
Der Berufung wird somit
teilweise stattgegeben.
Gem. § 200 Abs. 2 BAO wird
der vorläufige Einkommensteuerbescheid 1998 für endgültig
erklärt (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 18 zu § 200).
Beilage:
je 1 Berechnungsblatt in S, €
Wien,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1671-W/02
- Stammnummer
- 3626
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF