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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2244-W/08

Aussetzung der Einhebung, Berufung gegen eine Buchungsmitteilung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2244-W/08vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Juni 2008 betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Bw. brachte am 13. Mai 2008 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Zwangs- und Ordnungsstrafe vom 22. April 2005 in Höhe von €°1.100,00 ein und führte dazu aus, dass sie am 2. Mai 2008 Berufung gegen die Festsetzung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafe eingebracht habe. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2008 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass Aussetzungsanträge nicht zu bewilligen seien, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg versprechend sei. Gegen den Abweisungsbescheid richtet sich die Berufung vom 24. Juni 2008, in der ausgeführt wird, dass der gegenständliche Bescheid mangelhaft sei, da der Bw. nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Lage des Falles wenig erfolg versprechend sei. Zudem verletze der Bescheid die gängige Judikatur. Dazu führt die Bw. das Erkenntnis des VwGH 17. 3. 1999, 94/13/0231 an: Die Begründung eines Bescheides müsse erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, die Gründe die zur Annahme dieses Sachverhaltes geführt hätten, und aus welchen rechtlichen Erwägungen der angesprochene Tatbestand als erfüllt erachtet worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Angabe angefochten wird. Abs.2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Die Berufung gegen die Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafe richtete sich nicht gegen einen Bescheid, ein diesbezüglicher Bescheid ist nicht ergangen, sondern lediglich gegen eine Buchungsmitteilung, es waren daher die Anspruchvoraussetzungen des § 212 a BAO nicht gegeben. Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid war somit als unbegründet abzuweisen. Wien, am 18. August 2008

Normen und Schlagworte

Aussetzung der EinhebungBerufung gegen eine Buchungsmitteilung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2244-W/08
Stammnummer
36259
Gültig
18.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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