Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2245-W/08
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung, keine gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung erfüllt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2245-W/08vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom
18. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 12. Juni 2008 betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 9. Juni 2008 einen Antrag auf Aussetzung
der Einhebung von Zwangs- und Ordnungsstrafen vom 2. Mai°2001 in der
Höhe von S°3.000,00 ein und führte dazu aus, dass sie am 6. Mai
2008 Berufung gegen die Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafen eingebracht
habe.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juni 2008
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass Aussetzungsanträge nicht
zu bewilligen seien, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg
versprechend sei.
Gegen den Abweisungsbescheid richtet sich die Berufung vom
18. Juni 2008, in der ausgeführt wird, dass der gegenständliche
Bescheid mangelhaft sei, da der Bw. nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die
Lage des Falles wenig erfolg versprechend sei.
Zudem verletze der Bescheid § 93 BAO und stehe in
Widerspruch zu VwGH 17. 3. 1999, 94/13/0231.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Angabe angefochten wird.
Abs.2: Die Aussetzung der
Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles
wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein
Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet
ist.
Die Berufung gegen die Festsetzung der Zwangs- und
Ordnungsstrafe richtete sich nicht gegen einen Bescheid, ein
diesbezüglicher Bescheid ist nicht ergangen, sondern lediglich gegen eine
Buchungsmitteilung, es waren daher die Anspruchvoraussetzungen des § 212 a
BAO nicht gegeben.
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid war somit als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Berufung gegen eine Buchungsmitteilungkeine gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung erfüllt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2245-W/08
- Stammnummer
- 36256
- Gültig
- 18.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF