Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2237-W/08
"Zeitweilige" dauernde Erwerbsunfähigkeit als behauptete Anspruchsgrundlage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2237-W/08vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Helen Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2004
bis 28. Februar 2007 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die im Februar
1983 geborene, volljährige Berufungswerberin (Bw.) bezog bis
einschließlich September 2004 erhöhte Familienbeihilfe. Da die Bw.
ihre Berufsausbildung (Studium der Musikwissenschaften) im September 2004
abbracht, erlosch der Anspruch auf Familienbeihilfe und der damit verbundene
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe wurde per
1.Oktober 2004 eingestellt.
Die Bw. zog in
der Folge Ende Mai 2005 von Salzburg nach Wien.
Die Bw. bezog
von 1.1.2004 bis 30.9.2004 nichtselbständige Einkünfte als
teilzeitbeschäftigte Arbeiterin.
Von 1.7.2005
bis 31.12.2005 und von 1.1. 2006 bis 30.4.2006 bezog die Bw.
nichtselbständige Einkünfte als teilzeitbeschäftigte
Angestellte.
Nach einer von
der Bw. vorgelegten, undatierten Aufstellung (S 5 des Aktes) bezieht diese
monatlich von ihrem Vater Alimente in Höhe von € 400 und eine
Unterstützung der Mutter in Höhe von € 70,--. Aus anderen Quellen
(Schulgeld, Pflegegeld und Aufwandsentschädigung mentl handcap) bezieht die
Bw. insgesamt € 248,30.
Im Zuge eines
ärztlichen Gutachtens des
Bundessozialamtes vom 29.7.2003 wurde folgende Anamnese erstellt: Die zum
Zeitpunkt des Gutachtens 20jährige, studiert seit 2001 Musikwissenschaften.
Sie leidet seit ihrer Geburt an einer Schnürfurchenamputation der Finger
der rechten Hand. Mit Daumen und Resthand ist ein Greifen nicht möglich
weshalb die Patientin alle Tätigkeiten des Alltags mit der linken Hand
verrichtet. Die rechte Hand ist nur bedingt einsetzbar und hat, wegen der
fehlenden Finger, keine Greiffunktion.
Aufgrund dieses
Befundes wurde der Grad der Behinderung, für voraussichtlich mehr als 3
Jahre anhaltend, mit 50% festgestellt. Eine Nachuntersuchung ist nicht
erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt.
Die Untersuchte
ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Im Zuge der
Bearbeitung des streitgegenständlichen Antrags beauftragte das Finanzamt
das Bundessozialamt mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens, dass der Bw.
nachweislich, zusammen mit dem Abweisungsbescheid vom 3.4.2008, zur Kenntnis
gebracht wurde.
In Zuge der
Erstellung dieses Gutachten des
Bundessozialamtes vom 2.4.2008 gab die Bw. an, dass seit der letzten
Untersuchung subjektiv keine Änderung eingetreten sei. Sie hätte jetzt
aber Probleme bei der Jobsuche, weil sie viele Absagen aufgrund ihrer
Behinderung erhalten habe. Sie würde hauptsächlich mit der linken Hand
greifen und die rechte nur unterstützend verwenden.
Es erfolgt
keine Behandlung, keine Therapie und es erfolgt keine Einnahme von Medikamenten.
Es wurden keine relevanten Befunde vorgelegt.
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 50% festgestellt. Es gibt keine Änderungen zum
Vorgutachten. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da es sich um einen
Dauerzustand handelt.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ist ab 1.10.2004 möglich.
Die Untersuchte
ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Ab März
2007 hat die Bw. wieder eine Berufsausbildung aufgenommen - Schauspielschule
Pygmalion - und erhält seit diesem Zeitpunkt die erhöhte
Familienbeihilfe.
Die Bw.
beantragte am 27.2.2008 rückwirkend auf Oktober 2004 die Familienbeihilfe
wegen Behinderung.
Als die Bw.,
wegen Aufnahme ihrer Ausbildung an der Schauspielschule, ab März 2007 um
Familienbeihilfe ansuchte, sei ihr (von einer
nicht näher bezeichneten Person) mitgeteilt worden, dass sie, wegen
ihrer von Geburt an bestehenden Behinderung von 60%, rückwirkend seit
September 2004 Anspruch auf Familienbeihilfe habe.
Nachdem das
Finanzamt Salzburg im Herbst 2004 die Familienbeihilfe eingestellt habe,
beantragte die Bw. bei der für Behindertenangelegenheiten zuständigen
Abteilung der Salzburger Landesregierung das volle Pflegegeld der Pflegestufe 2.
Anlässlich eines, von der Bw. als "unerfreulich" bezeichneten
Untersuchungstermins, habe die Amtsärztin, nach 10 Minuten Gespräch
gesagt bzw. festgestellt: "wenn sie sich schminken können, rauchen und
alleine nach Wien fahren, dann brauchen sie nur Pflegestufe 1".
Die Bw. sei
durch dieses Gespräch mit der Amtsärztin derart verunsichert gewesen,
dass ihre psychische Situation so instabil gewesen sei, dass sie lange Zeit
nicht fähig gewesen sei, an eine Ausbildung zu denken. Erst der massive
Beistand ihrer Mutter habe ihren Zustand stabilisiert und ihr Selbstvertrauen
wieder gestärkt.
Die Bw. habe
bei Freunden gewohnt und von geringfügiger Arbeit, gelegentlichen
Unterstützungen von Freunden und ihrer Schwester, den Alimenten ihres
Vaters und vom anteiligen Pflegegeld gelebt.
Das Finanzamt
veranlasste das oben dargestellte Gutachten des Bundessozialamtes vom 2.4.2008
und wies den Antrag mit Bescheid vom 3.4.2008 ab. Bescheid gemeinsam mit
besagtem Gutachten, nachweislich mit Rückschein zugestellt am 10.4.2008 (S
18 des Aktes).
Die Bw. erhob
fristgerecht Berufung und führte aus, sie habe den Antrag auf
rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe auf dringende Empfehlung des
Finanzamtes gemacht. Es sei der Bw. ausdrücklich erklärt worden, dass
sie wegen der Behinderung und der damaligen Situation (mehr als 6 Monate sei die
Bw. unfähig gewesen einer Arbeit nachzugehen und anschließend, auch
durch die Behinderung begründet, hätte sie nur kurzeitige
geringfügige Arbeit machen können) einen Anspruch auf
rückwirkenden Bezug der Familienbeihilfe habe.
Die Bw.
weißt darauf hin, dass das Sachverständigengutachten vom 2.4.2008 ab
1.10.2004 eine erhebliche Behinderung (Dauerzustand) bestätige und die Bw.
lt. Gutachten zwar nicht dauernd erwerbsunfähig sei, es aber sehr wohl
zeitweise möglich sei, dass sich die Bw. nicht selbst erhalten könne.
Abschließend weißt die Bw. darauf hin, dass ihre Unfähigkeit
einer Erwerbsarbeit nachzugehen unmittelbar mit der amtsärztlichen
Nachuntersuchung zusammenhänge, nach der die Bw. monatelang psychisch nicht
in der Lage war überhaupt an Arbeit zu denken.
Das Finanzamt
wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 27.5.2008 ab.
Die Bw. erhob
mit Schreiben vom 2.7.2008 erneut "Einspruch/Berufung".
Die Bw.
vertritt die Auffassung, dass im Zeitraum 2004 - 2007 eine Situation vorgelegen
sei, die der dauernden Unfähigkeit sich den Unterhalt selbst zu verschaffen
entspreche. Als Beweis wird die Einvernahme der Mutter der Bw. beantragt.
Ansonst
wiederholt die Bw. im wesentlich ihre bisherigen Vorbringen. Es habe des
intensiven Beistands ihre Mutter bedurft um in langen Monaten das
Selbstvertrauen der Bw. wieder aufzubauen, zumal der Bw. auch keinerlei Mittel
für therapeutische Maßnahmen zu Verfügung standen. Ihr
Selbstvertrauen sei so schwach gewesen, dass sie erst im März 2007 einen
Ausbildungsplatz erhielt.
Da die Bw.
steuerlich nicht vertreten war, wertete das Finanzamt diese Berufung als
Vorlageantrag und legte die Berufung an den UFS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahrs oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch, spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend den Unterhalt leisten, unter den selben Vorraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe wie Vollwaise.
Sofern ein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich gemäß
§
8 Abs. 4 FLAG 1967 die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte
Kind, um monatlich € 25,5 pro Kind.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als 3 Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50%
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezüglichen Verordnungen des
Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der
Grad der Behinderung oder die
voraussichtliche dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967, (BGBl I
2002/105 ab 2003) durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Auch wenn
diesbezüglich im Akt nichts dokumentiert ist, mag es zutreffen, dass die
Bw. von einer Mitarbeiterin die Auskunft erhalten habe, sie hätte Anspruch
auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe kann jedoch ausschließlich auf die einschlägigen
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) gründet sein. Eine
Auskunft, die sich bei genauerer Prüfung als nicht im Einklang mit diesem
Gesetz stehend erweist, begründet keinerlei Ansprüche und ist somit
für die Einscheidungsfindung des UFS irrelevant.
Den
Ausführungen der Bw. ist zu entnehmen, dass sie den Umstand der erheblichen
Behinderung, mit der Unfähigkeit sich dauernd den Unterhalt zu verschaffen,
gleich setzt.
Es handelt sich
dabei jedoch um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte, die der Gesetzgeber
auch völlig unterschiedlich behandelt.
Gemäß
§§ 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. 8 Abs. 4 und Abs.5 FLAG 1967 erhält der
Anspruchsberechtigte für volljährige Kinder für die wegen
Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, eine erhöhte
Familienbeihilfe, sofern durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes nachgewiesen wird, dass ein
Grad der Behinderung von mindestens 50% für voraussichtlich 3 Jahre
vorliegt.
Da sich die Bw.
im streitgegenständlichen Zeitraum unbestritten nicht in Berufsausbildung
befand, hat sie aus diesem Grund anhand dieser Bestimmungen auch keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe und somit auch nicht auf die erhöhte Beihilfe.
Einen ganz
anderen Sachverhalt regelt der Gesetzgeber im § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967.
Hier besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder
bei denen vor dem 21. bzw. 27 Lebensjahr festgestellt wurde, dass sie
voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Lebensunterhalt
zu verschaffen.
Es ist in
diesem Zusammenhang völlig unerheblich welcher Grad der Behinderung (seien
es nun 50 oder 60%) festgestellt wird. Der Grad der Behinderung lässt
ohnedies keine zwingenden Rückschlüsse auf eine mögliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit zu. Vielmehr ist diese Einschätzung
eigenständig zu treffen und der Gesetzgeber sieht auch in diesem
Zusammenhang in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 als einzigen zulässigen Nachweis
(=Beweis) ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes vor.
Die von dem Bw.
in diesem Zusammenhang, als Beweis für die dauernde Unfähigkeit sich
den Unterhalt selbst zu verschaffen, beantragte Einvernahme der Mutter konnte
daher unterbleiben, da der Gesetzgeber, einen anderen Nachweis, als das
Gutachten des Bundessozialamtes nicht vorsieht. Mögliche Aussagen der
Mutter die die Einschätzung der Bw. bestätigen könnten, sind
gemäß dem eindeutigen Wortlaut von § 8 Abs. 6 FLAG 1967 für
die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe ohne Belang.
Das
Bundessozialamt hat jedoch in beiden Gutachten gleichlautend bestätigt,
dass die Bw. voraussichtlich nicht
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da das
Bundessozialamt damit nicht, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich gefordert,
die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bw. festgestellt hat, steht die
Familienbeihilfe bzw. die erhöhte Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu und es war schon deshalb
spruchgemäß zu entscheiden.
Der Hinweis der
Bw. wonach im Gutachten vom 2.4.2004 eine rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der
Behinderung mit 50% ab dem 1.10.2004 möglich ist, vermag an dieser
Beurteilung nicht zu ändern. Dieser Passus des Gutachtens bezieht sich
ausdrücklich auf den Grad der Behinderung und nicht auf die dauernde
Erwerbsunfähigkeit. Diese liegt laut Gutachten ausdrücklich nicht vor,
kann also auch nicht rückwirkend festgestellt werden.
Unbeschadet des
Umstands, dass der Berufung schon wegen der Gutachten des Bundessozialamtes
keine Folge zu geben ist, erscheint es angezeigt zum besseren Verständnis
der steuerliche nicht vertretenen Bw. in der Folge weiter auf deren
Argumentation einzugehen.
Soweit aus den
Vorbringen der Bw. und den Gutachten zu folgern ist, hat diese aus
Kostengründen keine therapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Auch
eine ärztliche Behandlung hat offenkundig nicht stattgefunden, wurden doch
bei der Untersuchung zur zweiten Gutachtenserstellung seitens der Bw. keine
Befunde vorgelegt und bietet diese doch zum Beweis ihrer Unfähigkeit sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, lediglich die Zeugenaussage ihrer Mutter
an.
Ein
Befundaufnahme über den Zustand der Bw. durch fachkundige Dritte, ist somit
nicht erfolgt und es bleibt die persönliche Einschätzung der Bw.
wonach sie sich im streitgegenständlichen Zeitraum außerstande sah,
eine Berufsausbildung aufzunehmen bzw. sie sich nicht in der Lage sah, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Umstand kann jedoch letztlich
dahingestellt bleiben, denn selbst wenn man den Darstellungen der Bw.
uneingeschränkt Glauben schenkt, kommt man zum Ergebnis, dass keineswegs
eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorlag.
Wenn einer
Person der das Bundessozialamt mittels Gutachten bestätigt, dass sie
voraussichtlich auf Dauer
außerstande ist sich selbst ihren Unterhalt zu verschaffen, auf Basis der
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG Familienbeihilfe gewährt wird,
so besteht dieser Anspruch de facto auf Lebenszeit, woraus sich umgekehrt
ergibt, das auch der Zustand - sich selbst den Lebensunterhalt nicht verschaffen
zu können - aller Voraussicht nach, unverändert und dauerhaft für
unbegrenzte Zeit weiter bestehen muss. Diese Auslegung deckt sich auch mit der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 90/13/0129 vom 21.11.1990;
m.w.N.).
Im konkreten
Fall räumt die Bw. selbst ein, dass sie nur
zeitweise erwerbsunfähig war. Ihr
Zustand unterlag nach eigenen Angaben Schwankungen und die Bw. ist im
streitgegenständlichen Fall auch immer wieder erwerbstätig gewesen.
Wenn auch die einzelnen Bezüge, aufgrund der bloßen
Teilzeitbeschäftigung, nicht ausgereicht haben mögen den Unterhalt der
Bw. gänzlich zu decken, so steht dennoch fest, dass die Bw.
arbeitsfähig und somit keineswegs,
dauernd außer Stande ist, sich
ihren Unterhalt zu verschaffen. Zudem räumt die Bw. selbst ein, dass sich
ihr Zustand mittlerweile soweit gebessert hat, dass sie wieder eine
Berufsausbildung aufnehmen konnte. Die Bw. vertritt in diesem Zusammenhang die
Auffassung, dass sie lediglich im Streitzeitraum zeitweise "dauernd"
unfähig war, sich ihren Unterhalt zu verschaffen. Den Ausführungen der
Bw. ist zu entnehmen, dass sie sich nunmehr (ab März 2007), unter Bezug auf
die entsprechenden Ausführungen im Gutachten, wieder als fähig
ansieht, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen.
Zusammengefasst
mag es zutreffen, dass der Zustand der Bw. zeitweilig beeinträchtigt war
und sie vorübergehend nicht in der Lage war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, sie ist jedoch nicht
dauernd außerstande sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, wie es auch in beiden Gutachten des
Bundessozialamtes bestätigt wird. Die Bw. hatte daher im Streitzeitraum
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Da die Berufung
ohnedies abschlägig zu entscheiden war, bedarf der Umstand, dass die Bw.
nicht anspruchsberechtigte Person für die Familienbeihilfeleistungen war,
keiner abschließenden Klärung.
Soweit
überhaupt ein Anspruch gegeben wäre, was wie oben dargestellt nicht
der Fall ist, wäre gemäß
§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967
jene Person Anspruchsberechtigte, in deren Haushalt die Bw. wohnt.
Die Bw. im
Oktober 2004 und bis Mai 2005 in Salzburg und danach in Wien wohnhaft. Die
Ausführungen der Bw. legen nahe, dass sie zumindest zeitweise in einem
Haushalt mit ihrer Mutter gelebt hat. Es wäre also diese
anspruchsberechtigt.
Der
Bestätigung der Bw. ist zu entnehmen, dass der Vater € 400,-- an
Alimenten geleistet hat, es wäre also auch denkbar, dass der Vater
gemäß
§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967, wegen
überwiegender Tragung des Unterhalts der Bw., anspruchsberechtigt
war.
Hinsichtlich
jener Zeiträume in denen Bw. in einem eigenen Haushalt und nicht gemeinsam
mit einem Elternteil lebte, ist jener Elternteil anspruchsberechtigt, der
überwiegend die Kosten des Unterhalts der Bw. getragen hat. Das ist nach
Aktenlage vermutlich der Vater der Bw.
Die Bw. selbst
könnte einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§
6 Abs. 5 FLAG 1967 nur dann geltend machen, wenn deren Eltern nicht
überwiegend für den Unterhalt der Bw. aufkommen würden. Nach der
Aktenlage, den eigenen Angaben der Bw. und der von ihr vorgelegten
Bestätigung, wurde ihr Unterhalt jedoch überwiegend von ihren Eltern
bestritten, die Bw. war also zu keinem Zeitpunkt anspruchsberechtigt, hatte
selbst also keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Berufung wäre also
auch deshalb abschlägig zu entscheiden.
Wien, am 14.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gutachten des Bundessozialamtesdauernde Erwerbsunfähigkeitdauernd außer Stande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2237-W/08
- Stammnummer
- 36244
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF