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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2274

Änderung des OECD-Kommentars in Bezug auf Bauplanungs-Ingenieure

geltende FassungEAS-AuskunftP 8/5-IV/4/03vom 24.04.2003

Wortlaut laut Findok

Übernimmt ein in Deutschland ansässiger Ingenieur Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen bei österreichischen Bauprojekten mit einer 12 Monate übersteigenden Mitwirkungsdauer, dann liegt ab 2003 auch dann eine zur Betriebstättenbegründung und damit zur Steuerpflicht führende Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vor, wenn dem deutschen Ingenieur keinerlei inländische feste örtliche Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Update des OECD-Kommentars vom 28. Jänner 2003 (Z 17 zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens), mit dem die bisherige gegenteilige Kommentarauffassung geändert wurde. Dass der OECD-Kommentar in seiner jeweiligen Fassung, sonach auch unter Berücksichtigung dieser Auslegungsänderung, für die Auslegung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens maßgebend ist, wurde in Absatz 16 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen ausdrücklich klargestellt. Macht der deutsche Ingenieur für Mitwirkungen an österreichischen Bauausführungen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sind, Vertrauensschutz geltend und werden die österreichischen Einkünfte in Deutschland der Besteuerung zugeführt, dann bestehen keine Bedenken, wenn auf österreichischer Seite korrespondierend dazu Steuerfreistellung gewährt wird. 24. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

BauplanungsleistungenBauüberwachungsleistungen12-Monats-Fristbetriebstättenbegründende Tätigkeitinländische BauausführungenVertrauensschutz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 8/5-IV/4/03
Stammnummer
36229
Gültig
24.04.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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