Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2253
Bühnenbildner und Regisseure
geltende FassungEAS-AuskunftT 480/1-IV/4/03vom 10.03.2003
Wortlaut laut Findok
Bühnenbildner und Regisseure sind
keine "Künstler" in dem in Artikel 17 des OECD-Musterabkommens verstandenen
Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar mitwirkenden Schauspieler
angesprochen werden (siehe auch BFH 08.04.1997, I R 51/96, BStBl II 1997, 679).
Werden daher im Ausland ansässige Bühnenbildner und Regisseure seitens
eines österreichischen Theaters mittels Werkvertrages verpflichtet, tritt
österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen
festen Einrichtung (zB bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen
Arbeitsraum) ein (EAS 1). Diese Rechtslage gilt ab 1. Jänner 2003 auch im
Verhältnis zu Deutschland.
Die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988
kann bei diesem von Art. 17 OECD-MA nicht erfassten Personenkreis (zu dem auch
Kostümbildner, Maskenbildner, Lichtdesigner usw. zählen), sonach
unterbleiben, wenn die Abkommensberechtigung durch eine
Ansässigkeitsbescheinigung des Ansässigkeitsstaates bestätigt
wird und auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die auf eine
gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit der DBA-Steuerfreistellung
hinweisen (zB wenn dem Theater erkennbar ist, dass im Fall eines auch als
Schauspieler auftretenden Regisseurs die steuerpflichtige
Schauspielervergütung in eine steuerfreie Regieabgeltung umgewandelt
wurde).
10.
März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
BühnenbildnerRegisseureKostümbildnerMaskenbildnerLichtdesignerWerkvertragWerkverträgefeste EinrichtungAnsässigkeitsbescheinigungSchauspielergagenRegieabgeltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 480/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36214
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF