Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1266-W/02
Überführung eines Gasthauses samt Inventar ins Privatvermögen und anschließender Verkauf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1266-W/02vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Gasthausgebäude samt Inventar stellt notwendiges Betriebsvermögen des Gasthausbetriebes dar. Der sich auch während des Ruhens des Gasthausbetriebes um einen Verkauf des Gasthauses bemühende Unternehmer kann nicht das Gasthaus samt Inventar anlässlich der Ruhendstellung des Gasthauses formell ins Privatvermögen überführen und das Inventar dann nach Ablauf der Spekulationsfrist einkommensteuerfrei verkaufen (vgl. auch Hofstätter/Reichel, § 24 Tz 32). Das endgültige Betriebsende ist erst dann gegeben, wenn dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind (VwGH 10.7.1959, 1273/56; VwGH 23.5.1990, 89/13/0193; VwGH 22.12.1993, 92/13/0185; vgl. auch Doralt, § 24 Tz 152).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Horn betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1995 sowie
Sachentscheidungen hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1995 und
Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1997 und 1998 entschieden:
1.
Der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1995 wird Folge gegeben.
Diese Bescheide werden
aufgehoben.
2. Die
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuer(sach)bescheide für das Jahr
1995 werden als unzulässig geworden zurückgewiesen.
3. Der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und
1998 wird teilweise Folge gegeben.
Diese Bescheide werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer 1997 ist aus
der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht dem Finanzamt
als Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. meldete die
Gewerbeberechtigung für das von ihm in der Gemeinde A betriebene Gasthaus
mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 bei der Wirtschaftskammer ab
31. Dezember 1995 ruhend (Verständigung der Wirtschaftskammer: ESt-Akt
Bl 5/1995). Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft endete die
Gewerbeberechtigung des Bw. für das Gasthaus mit Wirkung vom 19. Juni
1997 (ESt-Akt Bl 4/1997).
Der Bw. war
grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ B mit der
Adresse A Nr. C, wo er das streitgegenständliche Gasthaus
betrieb.
Am 20. August 1996
erklärte der Bw. in einem Fragebogen, dass er die Gastwirtschaft am
31. Dezember 1995 eingestellt habe und
"Verkauf beabsichtigt" sei (ESt-Akt
Bl 7/1995).
Am 23. September 1996 wurden
die Steuererklärungen des Bw. für das Jahr 1995 eingereicht (ESt-Akt
Bl 8ff/1995). Darin wurde u.a. ausgeführt (Bl 35/1995), dass der
Bw. sämtliche in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 enthaltenen Aktiva
und Passiva in die Privatsphäre überführt habe. Der Bw. beantrage
gemäß
§ 24 Abs. 6 EStG das Unterbleiben der Erfassung der
stillen Reserven der zum Betriebsvermögen gehörenden
Gebäudeteile. Die gemeinen Werte der übrigen Anlagengegenstände
sowie aller übrigen Aktiva und Passiva entsprächen mit Ausnahme der
Wertpapiere den Buchwerten bzw werde ein eventueller Altmaterial- oder
Schrottwert von den Räumungs- und Transportkosten
übertroffen. Laut AfA-Liste betrugen per 31. Dezember 1995 der
Restbuchwert der Betriebs- und Geschäftsausstattung 9.082 öS und
derjenige eines Anhängers, Bj. 1972, 1 öS (ESt-Akt
Bl 29f/1995). Laut Beilage zur USt-Erklärung sei der
Restbuchwert der Betriebs- und Geschäftsaustattung iHv 9.083 ös mit
20% der Umsatzsteuer zu unterziehen (ESt-Akt Bl 33/1995).
Das Finanzamt veranlagte den
Bw. mit Bescheiden vom 9. Mai 1997 zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
das Jahr 1995. Ein Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293b BAO vom
12. Juni 1997 zum Umsatzsteuerbescheid 1995 betraf nicht das
Streitthema.
Die Umsatzsteuererklärung
1996 des Bw. war als sogenannte Leermeldung mit dem Hinweis auf
"Betriebsaufgabe 1995" abgefasst
(ESt-Akt Bl 17f/1996); in der Einkommensteuererklärung 1996
wurden nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -25.691 öS
erklärt (ESt-Akt Bl 12 und 19f/1996), die aus der Summierung folgenden
Ausgaben stammten: Stundungszinsen 931 öS, LSt-Nachforderung 16.051
öS, DB-/DZ-Nachforderung 8.388 öS, SZ 321 öS.
Am 12. Dezember 1997 langte
beim Finanzamt die Ablichtung des Kaufvertrages vom 19. November 1997
(ESt-Akt Bl 11ff/1997), wonach der Bw. die Liegenschaft EZ B samt
Inventar an die Gemeinde A um 4.900.000 öS verkaufe. In diesem Preis sei
das Inventar laut Inventarliste in Höhe von 1.400.000 öS inklusive
gesetzlicher Umsatzsteuer enthalten, wobei für die Umsatzsteuer eine
gesonderte Rechnung erstellt werde. Die Übergabe des Kaufgegenstandes
erfolge mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung (=19. November 1997). Der
Kaufpreis von 4.900.000 öS werde von der Käuferin bis längstens
1. Dezember 1997 an den Vertragserrichter bar und abzugsfrei bezahlt bzw
auf ein von diesem bekanntzugebendes Bankkonto überwiesen. Laut
Punkt "Neuntens" des vom Gemeinderat
genehmigten Kaufvertrages bedürfe der Kaufvertrag zu seiner Gültigkeit
der Zustimmung durch das Land Niederösterreich.
Am 16. Juli 1998 wurden die Steuererklärungen des
Bw. für das Jahr 1997 eingereicht; laut Beilagen (ESt-Akt Bl 17f/1997)
hätten die (nachträglichen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr
1997 aufgrund folgender Berechnung 1.803.413,75 öS (=
Veräußerungsgewinn 2.053.025 öS abzüglich
249.611,25 öS laufender Verlust; letzterer = Schuldzinsen minus
Vergütung LSt-Nachford.) betragen:
|
Einnahmen
|
öS
|
öS
|
Stille
Reserven aus dem ehemaligen Betriebsgrundstück
|
|
|
Veräußerungserlös
|
3.500.000,00
|
|
abzüglich
Bodenwert
|
-320.000,00
|
|
abzüglich
Buchwert per 31.12.1995 (ohne Bodenwert)
|
-1.126.975,00
|
2.053.025,00
|
Vergütung
Lohnsteuernachforderung 1995
|
|
16.051,00
|
Summe
Einnahmen
|
|
2.069.076,00
|
Ausgaben
|
|
|
Schuldzinsen
|
|
-265.662,25
|
|
|
1.803.413,75
Die zugleich mit der
Veräußerung des Betriebsgebäudes erfolgte Veräußerung
des beweglichen Inventares um 1.400.000 öS sei nicht steuerhängig,
weil die diesbezügliche Spekulationsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.
Die Versteuerung der bisher nicht erfassten stillen Reserven des Gebäudes
seien unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37
Abs. 1 EStG zu versteuern. Weiters sei die steuerliche Erfassung des
Veräußerungsgewinnes gemäß
§ 117 Abs. 7
Z 2 EStG auf das Jahr 1998 zu verschieben und Verlustvorträge aus 1995
(270.425 öS) und Vorjahren (1.145.930 öS), somit in Summe 1.416.355
öS zu berücksichtigen, sodass zur Besteuerung iSd § 37
Abs. 1 EStG 387.059 öS verblieben.
Laut Steuererklärungen des
Bw. für das Jahr 1998 (ESt-Akt Bl 1ff/1998) ergäben sich
nachträgliche negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
11.000 öS aus einer Finanzstrafe für USt 1992-94 (mit Verweis zur
Abzugsfähigkeit auf Doralt, EStG,
§ 4 Tz 264); Sonderausgaben ergäben sich u.a. iHv 135.932
öS aus dem Einbau einer Gasetagenheizung mit Warmwasserbereitung.
Am 19. April 1999 langte beim
Finanzamt ein Schreiben vom 16. April 1999 ein (ESt-Akt Bl 14ff/1997)
zur Ergänzung und Berichtigung der Einkommensteuererklärung 1997 und
Erläuterung der Einkommensteuererklärung 1998 mit:
|
a) Darstellung der
Verlustvorträge
|
öS
|
öS
|
Wartetastenverluste aus
Investitionsfreibeträgen
|
|
|
1991
|
|
2.368
|
1992
|
|
2.368
|
1993
|
|
5.879
|
|
|
10.615
|
Verlustvorträge
|
|
|
1989
|
134.226
|
|
1990
|
333.512
|
|
|
467.738
|
|
hievon
1/5
|
|
93.548
|
1991
|
|
238.161
|
1992
|
|
100.212
|
1993
|
|
5.060
|
1994
|
|
187.816
|
1995
|
|
270.425
|
|
|
895.222
|
|
|
|
b) Ermittlung des laufenden
Verlustes 1997
|
öS
|
öS
|
Einnahmen
|
|
|
Vergütung
LSt-Nachforderung
|
|
16.051,00
|
Ausgaben
|
|
|
Zinsen für ehem.
Betriebsschulden, bezahlt 21.11.97
|
|
|
1996
|
-254.406,50
|
|
1997
|
-241.923,00
|
-496.329,50
|
Verlust
|
|
-480.278,50
|
c) Ermittlung
Veräußerungsgewinn 1997 und "Verschiebungsbetrag"
|
|
öS
|
Veräußerungsgewinn
Betriebsgrundstück laut Steuererklärung 1997
|
|
2.053.025,00
|
Verschiebungsbetrag (bis zur
Höhe der Verlustvorträge)
|
|
-895.222,00
|
Veräußerungsgewinn,
Teilbetrag 1997
|
|
1.157.803,00
|
IFB-Wartetastenverluste aus
1991 bis 1993
|
|
-10.615,00
|
laufender Verlust 1997
|
|
-480.278,50
|
Veräußerungsgewinn,
Anteil 1997 (Halbsatzeinkünfte)
|
|
666.909,50
|
|
|
|
d) Ermittlung
Veräußerungsgewinn 1998 ("Verschiebungsbetrag")
|
|
|
verschobener
Sondergewinn
|
|
895.222,00
|
Verlustvorträge
|
|
-895.222,00
|
|
|
0,00
Mit Schreiben vom 28. April
1999 (ESt-Akt Bl 21f/1997) wurden die Einkommensteuererklärungen 1997
und 1998 berichtigt: die oa. Ausgaben für Wohnraumsanierung
(Gasetagenheizung, 1998) beträfen den Sohn des Bw.; hingegen werde
hinsichtlich 1997 vom Bw. die Errichtung eines Kachelofens um 119.000 öS
als Sonderausgabe für Wohnraumsanierung geltend gemacht.
Am 21. Juli 1999 langte
eine weitere Ablichtung des o.a. Kaufvertrages vom 19. November 1997 beim
Finanzamt ein (Bl 36ff/1997); laut Vermerk des Amtes der
niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Mai 1998 sei keine
gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung durch die Landesregierung
erforderlich.
Am 22. Juli 1999 wurde dem
Finanzamt der vom Gemeinderat genehmigte Vertrag vom 19. November 1997
übermittelt, mit dem die Gemeinde A das gegenständliche Gasthaus ab
1. Dezember 1997 an einen Dritten verpachtete (ESt-Akt
Bl 44ff/1997)
Mit Vorhalt vom 20. August 1999
(ESt-Akt Bl 56f/1997) fragte das Finanzamt den Bw., wie der für 1995
erklärte Wert des Inventares in Höhe des Buchwertes ermittelt worden
sei und wie sich der nunmehrige Verkaufspreis des Inventares iHv 1.400.000
öS zusammensetze. Die für den Inventarverkauf ausgestellte Rechnung
möge zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
Mit Schreiben vom
30. August 1999 (ESt-Akt Bl 58ff/1997) wurde der Vorhalt beantwortet:
Die Bewertung der bei der Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1995 in die
Privatsphäre übernommenen Gegenstände sei zum gemeinen Wert
erfolgt, in jener Höhe, wie zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe den
Gegenständen beizumessen gewesen sei. Ein eventuell über die Buchwerte
hinausgehender Wertansatz sei den Gegenständen nicht beizumessen gewesen,
weil es für diese weder einen allgemeinen, über die Buchwerte
hinausgehenden Marktpreis gegeben habe noch ein Käufer in Sicht gewesen
sei, der für die Gegenstände einen höheren Preis als den Buchwert
bezahlt hätte. Auch bei dem zwei Jahre später erfolgten Verkauf an die
Gemeinde A könne nicht von einer allgemeinen Marktpreisbildung gesprochen
werden, da seitens der Gemeinde zweifellos eine besondere Vorliebe vorgelegen
sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei der Bw. kein Unternehmer gewesen
und die Vertragsvereinbarung der Ausstellung einer Rechnung (iSd UStG) durch den
Bw. sei daher nichtig gewesen. Mangels Berechtigung zur Rechnungsausstellung
werde der Bw. keine Rechnung ausstellen.
Mit Schreiben vom 19.
Jänner 2000 wurden die Steuererklärungen für 1997 und 1998
ergänzt (ESt-Akt Bl 76ff/1997); in Zusammenhang mit dem Gewinn aus der
Veräußerung des Betriebsgrundstückes seien noch folgende Kosten
mit Zahlungszeitpunkt im Jahr 1999 angefallen: Rechtsanwaltshonorar
20.246 öS und vom Bw. übernommene
Grundstücksverbindlichkeiten (Wohnbauförderungsdarlehen) iHv
147.370,68 öS.
Das Finanzamt nahm mit Bescheid
vom 21. Februar 2000 das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für
das Jahr 1995 wieder auf (ESt-Akt Bl 53/1995; zusätzliche
Begründung: Bl 57ff/1995). Mit dem neuen Umsatzsteuer(sach)bescheid
für das Jahr 1995 vom 21. Februar 2000 (Ausdruck im Akt der
Berufungsbehörde) setzte das Finanzamt eine von 110.066 öS um
231.517 öS auf 341.583 öS erhöhte Zahllast fest, und
zwar aufgrund folgender Änderungen gegenüber dem Bescheid vom 9. Mai
1997 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 12. Juni 1997):
|
|
öS
|
Umsatz aus Lieferungen und
sonstigen Leistungen *)
|
1.244.438,27
|
abzüglich Entnahme
bewegliches Anlagevermögen **)
|
-9.083,00
|
abzüglich Entnahme
Warenvorrat ***)
|
-8.159,00
|
|
1.227.196,27
|
Umsatz aus Eigenverbrauch
|
51.500,00
|
Entnahme bewegliches
Anlagevermögen **)
|
1.166.667,00
|
Entnahme Warenvorrat
***)
|
8.159,00
|
|
1.226.326,00
|
Gesamtumsatz (inkl steuerfreiem
Umsatz)
|
1.295.938,27
|
Erhöhung Entnahmewert des
beweglichen Anlagevermögens ****)
|
1.157.584,00
|
|
2.453.522,27
|
steuerpflichtiger
Gesamtumsatz
|
1.255.938,27
|
Erhöhung Entnahmewert des
beweglichen Anlagevermögens ****)
|
1.157.584,00
|
|
2.413.522,27
|
mit 20% zu versteuernder
Umsatz
|
781.495,74
|
Erhöhung Entnahmewert des
beweglichen Anlagevermögens ****)
|
1.157.584,00
|
|
1.939.079,74
*) Ausgangswert vom
9. Mai/12. Juni 1997
**)
gehöre nicht zum Leistungsumsatz, Verlagerung in neubewerteter Höhe
zum Eigenverbrauch
***) gehöre nicht zum
Leistungsumsatz, Verlagerung zum Eigenverbrauch
****)
1.166.667 - 9.083 = 1.157.584
Das Finanzamt nahm mit Bescheid
vom 21. Februar 2000 das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer
für das Jahr 1995 wieder auf (ESt-Akt Bl 55/1995; zusätzliche
Begründung: Bl 57ff/1995). Mit dem neuen Einkommensteuer(sach)bescheid
für das Jahr 1995 vom 21. Februar 2000 (Ausdruck im Akt der
Berufungsbehörde) setzte das Finanzamt - ebenso wie im Vorbescheid vom
9. Mai 1997 - eine Gutschrift (aus anrechenbarer KESt) iHv 399 öS
fest. Der neue Bescheid ging aber im Gegensatz zum Vorbescheid von
Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv 793.938 öS (durch Verlustvortrag
neutralisiert) statt von Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv
-271.893 öS aus.
Das Finanzamt erließ
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996, die mit
21. Februar 2000 datiert und nicht mit Berufung angefochten worden
sind.
Das Finanzamt erließ
einen mit 21. Februar 2000 datierten Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1997, in welchem das Sonderausgabenpauschale wegen Überschreitung der
700.000 öS-Einkünfte-Grenze mit 0 öS und die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb aufgrund folgender Berechnung mit 2.048.830 öS
angesetzt wurden (ESt-Akt Bl 84ff/1997; Verschiebung
Veräußerungs/aufgabegewinn auf 1998: 367.501 öS):
|
per 31.12.1995 aufgedeckte
stille Reserven (ohne Boden); siehe oben
|
2.053.025,00
|
abzüglich
Veräußerungskosten
|
- 20.246,00
|
Veräußerungsgewinn
Gebäude
|
2.032.779,00
|
Laufender Gewinn:
Vergütung Lohnabgaben
|
16.051,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
2.048.830,00
Das Finanzamt
erließ einen mit 21. Februar 2000 datierten Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie ein
Verlustabzug von je 367.501 öS angesetzt wurden (ESt-Akt
Bl 12f/1998).
Mit Schreiben vom 7. März
2000 wurde Berufung gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 1995
sowie gegen die Wiederaufnahmebescheide sowie gegen die Einkommensteuerbescheide
1997 und 1998 erhoben (ESt-Akt Bl 89ff/1997). Einerseits lägen
(hinsichtlich 1995) keine Wiederaufnahmsgründe vor. Andererseits sei der
gemeine Wert, mit dem die ins Privatvermögen übernommenen
Wirtschaftsgüter per 31. Dezember 1995 zu bewerten seien, durch den im
Jahr 1997 - aufgrund von persönlichen und außerordentlichen Motiven
der Gemeinde A - erzielten Kaufpreis nicht erhöht worden.
Der Bw. habe bereits vor der
Betriebsaufgabe in den Jahren 1995 sowie 1996 und bis Herbst 1997 an der
sogenannten Nachfolgerbörse der Wirtschaftskammer sowie durch Inserate
versucht, eine Betriebsübernahme durch einen Branchenangehörigen zu
erreichen. Der Bw. habe nicht ein einziges ernsthaftes Angebot gefunden. Die
Gemeinde A, an die der Bw. schließlich habe verkaufen können, sei
kein Teilnehmer am gewöhnlichen Geschäftsverkehr, sondern habe aus
gemeindepolitischen Gründen im Ortszentrum ein Kommunikationszentrum
erhalten bzw. errichten und weiter ausbauen wollen. Dass die Gemeinde hiebei
auch das gebrauchte Gasthaus- bzw. Fremdenzimmerinventar verwenden habe
können, beruhe auf der spezifischen Interessenslage der öffentlichen
Hand, die mit der allgemeinen Marktsituation nichts zu tun habe. Diese
ungewöhnliche und jedenfalls nicht vorhersehbare gemeindepolitische
Situation sei zum 31. Dezember 1995 nicht absehbar gewesen, wogegen zu
diesem Zeitpunkt das gebrauchte Gastgewerbeinventar am Markt - wie sich aus dem
Mangel an Interessenten ergebe - einen gemeinen Wert von lediglich dem Buchwert
gehabt habe.
Weiters habe das Finanzamt bei
der Einkommensteuerveranlagung 1997 die mit Schreiben vom 16. April 1999
geltend gemachten, 1997 verausgabten Zinsen für ehemalige Betriebsschulden
in Höhe von 496.329,50 öS sowie die mit Schreiben vom
19. Jänner 2000 geltend gemachten Wohnbauförderungsdarlehen in
Höhe von 147.360,68 öS, welche der Bw. bei der Lastenfreistellung
übernommen habe, nicht berücksichtigt. Auch wenn letztgenannter Betrag
erst 1999 seiner genauen Höhe nach bekannt geworden und am 5. Februar
1999 bezahlt worden sei, kürze er zusätzlich den
Veräußerungsgewinn des Betriebsgrundstückes.
Bei dem vom Finanzamt dem
Aufgabegewinn des Jahres 1995 zugerechneten "IFB 1992" handle es sich um den IFB
1991, weshalb zum 31. Dezember 1995 die vierjährige Behaltefrist
bereits abgelaufen sei.
Hinsichtlich 1995 werde die
Unterlassung der Wiederaufnahme begehrt bzw. die
erklärungsgemäße Veranlagung der Jahre 1995, 1997 und 1998.
Durch die nicht erklärungsgemäßen Veranlagungen hätten sich
auch Verschiebungen in der Verlustvortragsverwendung und Veränderungen des
auf 1998 verschobenen Teiles des Veräußerungs/Aufgabegewinnes
ergeben, die im Sinne der Steuererklärungen bzw. des Schreibens vom 28.
April 1999 richtig zu stellen seien. Insbesondere sei für 1998 der zweite
Fünftelbetrag der Verlustvorträge 1989 und 1990 in Höhe von
93.548 öS zu berücksichtigen.
Die Ermittlung der gewerblichen
Einkünfte 1997 sei somit folgendermaßen vorzunehmen:
|
1. laufender Verlust 1997
|
öS
|
öS
|
Einnahmen:
|
|
|
Vergütung
Lohnsteuernachforderung 1995
|
|
16.051,00
|
Ausgaben:
|
|
|
Zinsen für ehemalige
Betriebsschulden
|
|
|
für 1996
|
254.406,50
|
|
für 1997
|
241.923,00
|
-496.329,50
|
laufender Verlust 1997
|
|
-480.278,50
|
|
|
|
2. Veräußerungsgewinn 1997
|
|
|
Verkaufserlös
|
3.500.000,00
|
|
abzüglich vom Bw. zu
tragende Lasten (WBFF)
|
-147.370,68
|
3.352.629,32
|
abzüglich Wert des Grund
und Bodens
|
|
-320.000,00
|
abzüglich Buchwert zum
31.12.1995
|
1.144.975,00
|
|
exklusive Anteil Grund und
Boden
|
-18.000,00
|
-1.126.975,00
|
|
|
1.905.654,32
|
abzüglich
Veräußerungskosten (Rechtsanwalt)
|
|
-20.246,00
|
|
|
1.885.408,32
|
abzüglich Freibetrag
gemäß
§ 24 Abs. 6 EStG 1988
|
100.000,00
|
|
- hievon Verbrauch 1995
|
-17.079,00
|
-82.921,00
|
|
|
1.802.487,32
Der restliche, bisher nicht
geltend gemachte Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 6 EStG
1988 stehe laut Berufungsschrift zu, weil die stillen Reserven des Gebäudes
gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern seien. Der
Freibetrag sei nur bei Anwendung des § 37 Abs. 2, 3, 5 und 7, nicht
aber des § 37 Abs. 1 EStG 1988 ausgeschlossen.
Hinsichtlich Einkommensteuer
1998 werde auch angefochten, dass die für Umsatzsteuer geltend gemachte
Finanzstrafe keine Betriebsausgabe sei. Weiters würden im Falle einer
Berufungsstattgabe die für 1997 als Sonderausgaben geltend gemachten
Wohnraumsanierungskosten in Höhe von 119.000 öS zum Tragen
kommen.
Das Finanzamt erließ eine
mit 12. April 2000 datierte, abweisende Berufungsvorentscheidung hinsichtlich
Einkommensteuer 1998 mit der Begründung dass
Doralt in Tz 262 zu § 4
Finanzstrafen als Beispiele für die Nichtabzugsfähigkeit anführe
(ESt-Akt Bl 16f/1998).
Mit Schreiben vom 19. April
2000 wurde hinsichtlich Einkommensteuer 1998 der Antrag auf Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt (ESt-Akt Bl 18f/1998). Die
Berufungsvorentscheidung sei unvollständigerweise nicht auf den Hauptpunkt
des Begehrens eingegangen; die Entscheidung in der nebensächlichen
Streitfrage (Abzugsfähigkeit der Finanzstrafe) werde akzeptiert.
Mit Schreiben vom 2. September
2002 wurde dem Bw. zur Wahrung des Parteiengehöres vorgehalten, dass auch
eine Berufungsentscheidung möglich sei, die von einem Betriebsende erst im
November 1997 - nach dem Verkauf der Betriebsliegenschaft samt Gasthaus und
Inventar - ausgehe. Darauf deuteten die über die Stilllegung des Betriebes
per 31. Dezember 1995 hinausdauernden Bemühungen hin, das Gasthaus zu
verkaufen (vgl Doralt,
EStG4,
§ 24 Tz 152). Die Überführung des notwendigen
Betriebsvermögens in das Privatvermögen vor Betriebsende wäre
unzulässig.
Zum Kaufvertrag über die
berufungsgegenständliche Liegenschaft vom 19. November 1997 sei noch
anzumerken, dass er unter Punkt "neuntens"
eine Klausel enthalte, die den Eindruck der Gültigkeit des Vertrages
nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Landes
Niederösterreich erwecke. Am 5. Mai 1998 sei der Vermerk durch das Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung erfolgt, wonach keine
gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich sei.
§ 90 Abs 1
Z 2 der niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 binde an die
Genehmigung der Landesregierung den "Erwerb
von unbeweglichem Vermögen, wenn der Kaufpreis ganz oder teilweise
gestundet oder auf eine Satzpost übernommen wird". Dies deute darauf
hin, dass der Vertragspunkt "neuntens"
von Anfang an ins Leere gegangen sei, weil der gegenständliche
Barkauf einer Liegenschaft nicht genehmigungspflichtig gewesen sei. Da
das bisherige Verfahren unbestrittenerweise auch auf einer tatsächlichen
Vertragserfüllung (Übergabe der Liegenschaft) im Jahre 1997 basiert
habe, wäre die Annahme einer Betriebsveräußerung erst im Jahre
1998 nicht naheliegend.
Weiters wurden im Vorhalt vom
2. September 2002 "die Auswirkungen
dargestellt, die die Festlegung des Betriebsendes auf November 1997 hätte.
Dies soll auch die Ausübung allfälliger Wahlrechte hinsichtlich
Besteuerung des Veräußerungsgewinnes für den Fall
ermöglichen, dass der Berufungssenat das Betriebsende auf November 1997
verlegt.
-
Da mangels Entnahme ins Privatvermögen per Ende 1995 der
Wiederaufnahmsgrund hinsichtlich 1995 entfiele, wären die
Wiederaufnahmsbescheide hinsichtlich USt und ESt 1995 aufzuheben, wodurch auch
die zugleich erlassenen neuen Sachbescheide hinsichtlich USt und ESt 1995
außer Kraft träten, was auch hinsichtlich der für Folgejahre
verbleibenden Verlustvorträge Auswirkungen hätte.
-
Die Buchwerte der im November 1997 veräußerten Gegenstände
wären - basierend auf den Werten laut Anlagenverzeichnis per
31. Dezember 1995 - durch Vornahme der Jahres-AfA für 1996 und 1997 zu
vermindern (außer wenn bereits auf Erinnerungsschilling abgeschrieben) und
der offenbar an den Sohn übergebene Badekiosk auszuscheiden:
|
|
öS
|
Anlagenkonto
210; Buchwert zum 31.12.1995
|
1.095.496,00
|
abzüglich
Bodenwert
|
-18.000,00
|
abzüglich
Badekiosk
|
-16.764,00
|
abzüglich
Jahres-AfA 1996 (ohne Badekiosk)
|
-118.245,00
|
abzüglich
Jahres-AfA 1997 (ohne Badekiosk)
|
-118.245,00
|
Buchwert
"210 Bebaute Grundstücke" per Nov. 1997
|
824.242,00
|
Anlagenkonto
211
|
RBW
12/95
|
AfA
1996
|
RBW
12/96
|
AfA
1997
|
RBW
11/97
|
Position
1
|
1.250,00
|
1.200,00
|
50,00
|
49,00
|
1,00
|
Position
2
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
Position
3
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
Position
4
|
1.335,00
|
1.334,00
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
Position
5
|
1.998,00
|
792,00
|
1.206,00
|
792,00
|
414,00
|
Position
6
|
370,00
|
101,00
|
269,00
|
101,00
|
168,00
|
Position
7
|
1.286,00
|
119,00
|
1.167,00
|
119,00
|
1.048,00
|
Position
8
|
960,00
|
512,00
|
448,00
|
447,00
|
1,00
|
Position
9
|
2.716,00
|
220,00
|
2.496,00
|
220,00
|
2.276,00
|
Position
10
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
Position
11
|
4.129,00
|
1.654,00
|
2.475,00
|
1.654,00
|
821,00
|
Summe
|
14.047,00
|
5.932,00
|
8.115,00
|
3.382,00
|
4.733,00
|
|
|
|
|
|
|
Anlagenkonto
212
|
|
|
|
|
|
Position
1
|
2.340,00
|
1.440,00
|
900,00
|
899,00
|
1,00
|
Position
2
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
Position
3
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
Position
4
|
3.727,00
|
1.998,00
|
1.729,00
|
1.728,00
|
1,00
|
Position
5
|
29.363,00
|
2.360,00
|
27.003,00
|
2.360,00
|
24.643,00
|
Summe
|
35.432,00
|
5.798,00
|
29.634,00
|
4.987,00
|
24.647,00
|
|
|
|
|
|
|
Anlagenkonto
580
|
|
|
|
|
|
Positionen
zu Erinnerungsschillingen
|
58,00
|
0,00
|
58,00
|
0,00
|
58,00
|
Position
16
|
1.185,00
|
1.184,00
|
1,00
|
0,00
|
1,00
|
Position
17
|
7.839,00
|
3.919,00
|
3.920,00
|
3.919,00
|
1,00
|
|
9.082,00
|
5.103,00
|
3.979,00
|
3.919,00
|
60,00
|
- Ermittlung
des laufenden Ergebnisses für 1997:
|
öS
|
öS
|
Einnahmen
|
|
|
Vergütung
LSt-Nachforderung
|
|
16.051,00
|
Ausgaben
|
|
|
Jahres-AfA
1997 Anlagenkonto 210 (s.o.)
|
|
-118.245,00
|
Jahres-AfA
1997 Anlagenkonto 211 (s.o.)
|
|
-3.382,00
|
Jahres-AfA
1997 Anlagenkonto 212 (s.o.)
|
|
-4.987,00
|
Jahres-AfA
1997 Anlagenkonto 580 (s.o.)
|
|
-3.919,00
|
Zinsen
für ehemalige Betriebsschulden, bezahlt Nov. 97
|
|
|
für
1996
|
-254.406,50
|
|
für
1997
|
-241.923,00
|
-496.329,50
|
Laufender
Verlust 1997
|
|
-610.811,50
-
Zur nachfolgenden Veräußerungsgewinnberechnung ist anzumerken, dass
der Veräußerungserlös ohne Herausrechnung einer auf das Inventar
entfallenden USt angesetzt wird, weil der Verkauf des Anlagevermögens ein
umsatzsteuerliches Hilfsgeschäft darstellt (Ruppe,
UStG
2
,
§ 1 Tz 290), Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich Geschäftsveräußerung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 27 UStG für die Kleinunternehmergrenze unbeachtlich sind
und die aktenkundigen sonstigen Umsätze des Jahres 1997 (Einnahmen aus der
Verpachtung der Landwirtschaft um 18.300 öS) unter der
Kleinunternehmergrenze von 300.000 öS liegen.
Weiters
ist zur nachfolgenden Übergangsgewinnberechnung anzumerken, dass keine
Passivierung (Rückstellung) der Wohnbauförderungsdarlehen erfolgt,
weil die Rückzahlung von Privatschulden schon gemäß
§ 20 Abs 1 Z 1f EStG bei der Einkünfteermittlung nicht
abzugsfähig ist (und auch die Rückzahlung von Betriebsschulden nur
eine ergebnisneutrale Umschichtung wäre).
|
- Ermittlung v.
Veräußerungs-, Übergangs- und Gesamtgewinn:
|
|
|
Veräußerungserlös
|
|
4.900.000,00
|
abzüglich
Bodenwert
|
|
-320.000,00
|
Zwischenbetrag
|
|
4.580.000,00
|
Buchwert
"210 Bebaute Grundstücke" zum 31.12.1995
|
1.095.496,00
|
|
abzüglich
Bodenwert
|
-18.000,00
|
|
abzüglich
Badekiosk
|
-16.764,00
|
|
abzüglich
Jahres-AfA 1996 (ohne Badekiosk)
|
-118.245,00
|
|
abzüglich
Jahres-AfA 1997 (ohne Badekiosk)
|
-118.245,00
|
|
Buchwert
"210 Bebaute Grundstücke" per Nov. 1997
|
824.242,00
|
-824.242,00
|
Buchwert
"211 Adaptierungen Betriebsgebäude" 12/95
|
14.047,00
|
|
abzüglich
Jahres-AfA 1996
|
-5.932,00
|
|
abzüglich
Jahres-AfA 1997
|
-3.382,00
|
|
Buchwert
"211 Adaptierungen Betriebsgebäude" 11/97
|
4.733,00
|
-4.733,00
|
Buchwert
"212 Adaptierungen Kino" per 31.12.1995
|
35.432,00
|
|
abzüglich
Jahres-AfA 1996
|
-5.798,00
|
|
abzüglich
Jahres-AfA 1997
|
-4.987,00
|
|
Buchwert
"212 Adaptierungen Kino" per Nov. 1997
|
24.647,00
|
-24.647,00
|
Buchwert
"580 Betriebs- und Geschäftsausstattung" 95
|
9.082,00
|
|
abzüglich
Jahres-AfA 1996
|
-5.103,00
|
|
abzüglich
Jahres-AfA 1997
|
-3.919,00
|
|
Buchwert
"580 Betriebs- und Geschäftsausstattung" 97
|
60,00
|
-60,00
|
Buchwert
"640 Transporteinrichtungen" 1995=1997
|
|
-1,00
|
Rückstellung
Rechtsanwaltshonorar
|
|
-20.246,00
|
Veräußerungs-
und Übergangsgewinn
|
|
3.706.071,00
|
abzüglich
laufender Verlust
|
|
-610.811,50
|
Gewinn
aus Gewerbebetrieb (noch ohne Berücksichtigung des Verschiebungsbetrages
und der ausgleichsfähig gewordenen IFB-Wartetastenverluste)"
|
|
3.095.259,50
Mit Schreiben vom 18. September
2002 wurde zum o.a. Vorhalt Stellung genommen und für den Fall der
Anwendung der darin dargestellten Rechtsmeinung der Antrag gemäß
§ 37 Abs 5 EStG auf Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes gestellt. Man bleibe aber der Ansicht, dass die Betriebsaufgabe per
31. Dezember 1995 erfolgt und danach keine unternehmerische Tätigkeit
mehr entfaltet worden sei. Die nach dem 31. Dezember 1995 gesetzten
Bemühungen, das ins Privatvermögen überführte Objekt samt
Inventar zu veräußern, seien in der Privatsphäre erfolgt.
Für die Wiederbegründung der Unternehmereigenschaft durch den Verkauf
von ehemaligem, vielleicht schon vor Jahren ins Privatvermögen
überführtem Vermögen, gebe es keine Anhaltspunkte in Kommentaren
und Rechtsprechung.
Bei dem vom Bw. zur
Rückzahlung übernommenen Wohnbauförderungsdarlehen könne es
sich nur um eine Betriebsschuld gehandelt haben, weil das gesamte Objekt zum
Betriebsvermögen gezählt habe. Es handle sich nicht um die Frage, wie
das Grundstück bzw. das Wohnbauförderungsdarlehen im Rahmen einer
fiktiven Bilanz darzustellen gewesen wären, sondern um die Frage, wie hoch
schließlich der Verkaufserlös gewesen sei. Da
Wohnbauförderungsdarlehen eine Objektförderung darstellten und nicht
an die Person des Eigentümers gebunden seien, wäre das
Wohnbauförderungsdarlehen zusammen mit dem Gebäude auf den Käufer
übergegangen, d.h. dieser hätte mit dem Gebäude auch die
Darlehensschuld mit übernommen und in diesem Fall einen geringeren
Kaufpreis bezahlt. Das gleiche gelte aber, wenn statt dem Käufer der
Verkäufer vertraglich die Darlehensschuld zurückbehalte und die
lastenfreie Liegenschaft verkaufe. Diesfalls habe der Käufer einen
Kaufpreis entrichtet, der um die vom Verkäufer übernommene
Darlehensschuld höher gewesen sei. Für den Verkäufer ergebe sich
ein Verkaufserlös, der um die zurückbehaltene Darlehensschuld zu
kürzen sei.
Weiters wäre eine
bloße Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1995 inkonsequent, weil im Jahr
1995 unter der Annahme einer Betriebsaufgabe 1995 eine Umsatzsteuer von 2.998,40
öS entrichtet worden sei, welche - unter Annahme der Betriebsaufgabe im
Jahr 1997 - zu Unrecht entrichtet worden sei. Auch der Einkommensteuerbescheid
1998 müsste berichtigt werden, da in diesem Bescheid Verlustvorträge
in Höhe von 367.501 öS rechtskräftig mit den dort erklärten
Einkünften aus Gewerbebetrieb in gleicher Höhe ausgeglichen worden
seien. Auch die Einkommensteuerveranlagung 1996 müsse konsequenterweise
geändert werden, da eine für dieses Jahr mit 16.833 öS
angenommene AfA den Verlustvortrag erhöhen würde.
Durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl I 2002/97 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die gegenständliche Berufung am 1. Jänner 2003
auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen und wird dem Finanzamt
die Parteistellung gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO im
gegenständlichen Berufungsverfahren eingeräumt. Mit Schreiben vom 19.
Februar 2003 wurde daher dem Finanzamt zur Wahrung dessen Parteiengehöres
das zweitinstanzliche Vorhalteverfahren vom September 2002 zur Kenntnis
gebraucht.
Das Finanzamt nahm hierzu mit
Schreiben vom 7. März 2003 Stellung und blieb ebenfalls bei der Ansicht,
dass die Betriebsaufgabe mit 31. Dezember 1995 anzunehmen sei. Das bei
Doralt bzw.
Hofstätter/Reichel angeführte
VwGH-Erk 10.7.1959, Zl. 1273/56 sei auf den gegenständlichen Fall nicht
anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hörte am Ende des
Jahres 1995 auf, die sogenannten Grundgeschäfte (=Abgabe von Speisen und
Getränken) des berufungsgegenständlichen Gasthausbetriebes
auszuführen. In den Jahren 1995 bis 1997 versuchte der Bw., einen
Übernehmer für den Gasthausbetrieb zu finden. Im November 1997
verkaufte der Bw. die Liegenschaft samt darauf befindlichem Gasthaus und
Inventar an die Gemeinde A, welche wiederum das Gasthaus samt Inventar ab 1.
Dezember 1997 verpachtete.
Im Rahmen eines Betriebes
werden nicht nur die (branchentypischen) Grundgeschäfte abgewickelt,
sondern auch die Nebengeschäfte und die Hilfsgeschäfte, zum Beispiel
der Abverkauf von Anlagevermögen (Doralt,
EStG4,
§ 4 Tz 225). Die gegenständliche Betriebstätigkeit
wurde nach dem Ende der Grundgeschäfte durch die - zunächst
erfolglosen - Versuche des Bw., ein Hilfsgeschäft (Übertragung des
Betriebes) abzuschließen, fortgesetzt. Die (zeitweise) Erfolglosigkeit
dieser Bemühungen ändert nichts daran, dass die Bemühungen noch
betrieblicher Art waren und durch sie der Betrieb im steuerrechtlichen Sinne
weiterexistierte. Erst nach Abwicklung des Verkaufes der Liegenschaft samt
darauf befindlichem Gasthaus und Inventar war die berufungsgegenständliche
betriebliche Tätigkeit völlig beendet. Dieser Vorgang im November 1997
erfüllte die Definition der Betriebsveräußerung als
´Veräußerung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem
Zug an einen Erwerber´, wobei aus dem jeweiligen Betriebstypus abzuleiten
ist, was zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört
(Doralt,
EStG4,
§ 24 Tz 12f).
Im gegenständlichen Fall
sind die Betriebsräumlichkeiten und die Ausstattung die wesentlichen
Betriebsgrundlagen, nicht aber Warenlager, Personal, Forderungen, Schulden
(Doralt,
EStG4, § 24
Tz 34, Stichwort "Gast- und Schankgewerbe"), sodass der Bw. exakt die
wesentlichen Betriebsgrundlagen, und zwar auch in einem einzigen Vorgang an
einen Erwerber veräußert hat. Die übertragenen
Betriebsgrundlagen ermöglichten die Fortführung des Gasthausbetriebes,
wie aus dem reichhaltigen Inventar (vgl Inventarliste, ESt-Akt Bl 39f/1997)
zu schließen ist, und was auch durch die Weiterverpachtung als Gasthaus
durch die Erwerberin ab 1. Dezember 1997 bestätigt wird (vgl
Pachtvertrag, ESt-Akt Bl 43ff/1997).
Da der Bw. den
berufungsgegenständlichen Betrieb erst im November 1997
veräußert und nicht schon Ende 1995 aufgegeben hat, konnte der Bw.
Ende 1995 nicht die im November 1997 veräußerten Gegenstände in
sein Privatvermögen überführen. Da es sich bei der Liegenschaft
samt darauf befindlichem Gasthaus und Inventar um notwendiges
Betriebsvermögen gehandelt hat, war eine Zuordnung zum Privatvermögen
vor dem endgültigen Betriebsende nicht möglich (vgl in diesem Sinne
auch Hofstätter/Reichel,
EStG 1988, § 24 Tz 32 zum Abverkauf eines - wohl auch
notwendiges Betriebsvermögen darstellenden - Warenlagers, welcher nicht
"scheinbar in die Privatsphäre verlegt
werden" könne; vgl in diesem Sinne auch VwGH 10.7.1959, 1273/56
betreffend eine am 1. Jänner 1945 stillgelegte Weinhandlung, deren
leere Weinfässer am 20. November 1947 verkauft worden sind, wobei dieser
Verkauf vom VwGH noch als betrieblicher Vorgang angesehen wurde; vgl in diesem
Sinne auch VwGH 23.5.1990, 89/13/0193 und VwGH 22.12.1993, 92/13/0185, wonach
ein Betrieb endgültig und abschließend aufgegeben ist, wenn dem
Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind bzw. der Aufgabezeitpunkt
jener ist, in dem die Aufgabehandlungen so weit fortgeschritten sind, dass dem
Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind).
Als Grund für die
Wiederaufnahme des Umsatzsteuer- und des Einkommensteuerverfahrens für das
Jahr 1995 zog das Finanzamt heran, dass der Entnahmewert des
Anlagevermögens per 31. Dezember 1995 nicht 9.083 öS, sondern
1.400.000 öS betragen hat (vgl Bescheidbegründung Bl 57ff/1995).
Da aber per 31. Dezember 1995 aus o.a. Gründen die betreffende
Entnahme von Anlagevermögen nicht stattgefunden hat, geht der
Wiederaufnahmsgrund ins Leere. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1995 vom
21. Februar 2000 werden daher stattgebend aufgehoben, wodurch
gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO auch die zugleich erlassenen
Umsatz- und Einkommensteuer(sach)bescheide für das Jahr 1995 vom
21. Februar 2000 außer Kraft treten und die ursprünglichen
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1995 vom 9. Mai 1997
(hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
12. Juni 1997) wieder aufleben (Ritz,
BAO-Komm2,
§ 307 Tz 8). Soweit sich die gegenständliche Berufung gegen
die außer Kraft getretenen Umsatz- und Einkommensteuer(sach)bescheide
für das Jahr 1995 vom 21. Februar 2000 richtet, ist sie durch Wegfall
der Anfechtungsobjekte unzulässig geworden und wird deshalb
zurückgewiesen.
Zu den Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung vom 18. September 2002, wonach eine bloße Aufhebung
des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1995 ohne Berücksichtigung der
unter der Annahme einer Betriebsaufgabe 1995 vom Bw. laut Vorbringen zuviel
entrichteten Umsatzsteuer von 2.998,40 öS inkonsequent sei, ist anzumerken:
Die Berufungsbehörde kann nur prüfen, ob die vom Finanzamt im
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid herangezogenen Wiederaufnahmsgründe
die Wiederaufnahme rechtfertigen; die Bestätigung der Verfügung der
Wiederaufnahme im Berufungsverfahren durch die erstmalige Heranziehung eines
weiteren Wiederaufnahmsgrundes würde laut neuerer Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Überschreitung der der Berufungsbehörde
durch § 289 BAO eingeräumten Entscheidungskompetenz bedeuten
(Ritz,
BAO-Komm2,
§ 289 Tz 12).
Zu den Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung vom 18. September 2002, wonach die
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 wegen der im Vorhalt vom
2. September 2002 für das Jahr 1996 vorgesehenen AfA von 16.833
öS konsequenterweise zu ändern wäre, weil sich zwar die
Einkommensteuer (0 öS) nicht ändern, aber der Verlustvortrag
entsprechend erhöhen würde, ist anzumerken: Der nicht mit Berufung
angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 kann von der
Berufungsbehörde nicht abgeändert werden. Aber auch eine
allfällige, vom Finanzamt im Rahmen der verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten und Ermessensübung vorgenommene Abänderung
könnte keineswegs eine Auswirkung auf den Verlustvortrag haben: Da nach dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 21. Februar 2000 nach dem
Ausgleich mit den negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch ein
Einkommen von ca. 65.000 öS verbleibt, würden zusätzliche
negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 16.833 öS nicht
vortragsfähig werden, sondern vielmehr bereits im Jahr 1996 mit den
positiven Einkünften ausgeglichen. Auch ein Verbrauch von
Verlustvorträgen aus Vorjahren hat bei der Veranlagung des Jahres 1996
gemäß
§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG nicht stattgefunden,
sodass eine Verminderung des Gesamtbetrages der Einkünfte um 16.833 öS
im gegenständlichen Fall keine Auswirkung auf die verbleibenden
Verlustvorträge haben kann. Überdies wäre ein durch
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelter Verlust schon gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 nicht vortragsfähig.
Zu den Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung vom 18. September 2002, wonach auch eine Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 vom 21. Februar 2000
hinsichtlich des Ausgleiches von Verlustvorträgen notwendig wäre, ist
anzumerken: Mit der gegenständlichen Berufungsschrift vom 7. März
2000 ist gegen "die im Betreff genannten
Steuerbescheide" Berufung erhoben worden; da im Betreff auch der
"Einkommensteuerbescheid 1998 vom
21.2.2000" angeführt ist, ist auch gegen diesen Bescheid Berufung
erhoben worden (und diese Berufung gilt gemäß
§ 276 BAO
infolge der Stellung des Vorlageantrages vom 19. April 2000 als unerledigt). Da
es sich bei diesem Bescheid um keinen Wiederaufnahmebescheid, sondern um einen
Sachbescheid handelt, kann er gemäß
§ 289 BAO durch die
vorliegende Berufungsentscheidung in jede Richtung abgeändert werden, somit
auch hinsichtlich des Ausgleiches von Verlustvorträgen (siehe
unten).
Der Bw. führte bis 1995
eine doppelte Buchhaltung und ab 1996 eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für
die - seiner Ansicht nach nachträglichen - Einkünfte. Dieser
Übergang zur Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ab 1. Jänner 1996 war
auch - vom Standpunkt der Betriebsfortführung bis 1997 - zulässig,
weil der gegenständliche Betrieb nicht im Firmenbuch eingetragen war
(Firmenbuchabfrage ohne Ergebnis; vgl auch Tz 3 des BP-Berichtes vom
29. Jänner 1996, ESt-Akt 1994) und weil der Bw. die Umsatzgrenze
für steuerrechtliche Buchführungspflicht gemäß
§ 125 BAO in den Jahren 1994 und 1995 nicht überschritten
hat.
Eine teilweise Stattgabe des
Berufungsbegehrens hinsichtlich 1997 und 1998 resultiert aus den höheren
für 1998 angesetzten Verlustvorträgen, aus dem dementsprechend
höheren Verschiebungsbetrag gemäß
§ 117 Abs. 7
Z 2 EStG 1988 und aus dem Ansatz der am 21. November 1997
bezahlten Zinsen in dem per 19. November 1997 ermittelten
Übergangsverlust. Ein derartiges Übergangsergebnis ist zu ermitteln,
weil der Bw. am 19. November 1997, dem Tag der
Betriebsveräußerung, die Gewinnermittlung durch
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung vornahm und am Betriebsende durch das
Übergangsergebnis die Effekte einer Bilanzierung (Rechnungsabgrenzung)
nachzuholen sind.
Durch die Festlegung des
Betriebsendes auf den 19. November 1997 ergibt sich aber auch eine
Abänderung des Bescheides für 1997 zu Lasten des Bw., wenngleich
aufgrund des Antrages in der Vorhaltsbeantwortung vom 18. September 2002 der
begünstigte Steuersatz gemäß
§ 37 Abs. 1 und 5
EStG 1988 idF BGBl 1996/201 zusteht (der Bw. ist älter als 60
Jahre, hat das Gasthaus mehr als sieben Jahre betrieben und hat seine
Erwerbstätigkeit eingestellt; vgl. aktenkundige Steuererklärungen 1998
und 1999: keine anderen als Pensions- bzw. Vermietungseinkünfte). Hingegen
steht der Freibetrag von 100.000 öS gemäß
§ 24
Abs. 4 (zweiter Teilstrich) EStG 1988 idF BGBl 1996/201 nicht
zu.
Dem Vorbringen des Bw., dass
der Veräußerungsgewinn um die Rückzahlung des
Wohnbauförderungsdarlehens zu vermindern sei, kann nicht gefolgt werden:
Die Tilgung eines Darlehens ist eine erfolgsneutrale Vermögensumschichtung.
Schuldner eines Darlehens kann immer nur eine (natürliche oder juristische)
Person, nicht aber ein Grundstück sein. Das mit einem Pfandrecht (Hypothek)
für das Darlehen belastete Grundstück kann niemals Schuldner des
Darlehens sein. Indem der Bw. das Wohnbauförderungsdarlehen
zurückgezahlt hat, hat er seine eigene Schuld getilgt und keinesfalls eine
Schuld des Grundstückes oder der Erwerberin. Auch durch den Verkauf eines
mit einem Pfandrecht belasteten Grundstückes geht die dem Pfandrecht
zugrundeliegende Schuld nicht auf den Erwerber über. Sofern der Erwerber
eines belasteten Grundstückes einen Schaden dadurch erlitte, dass der
Gläubiger auf die Pfandsache (Grundstück) griffe, wäre der
Schuldner dem Grundstückserwerber ersatzpflichtig.
Die für 1997 als
Sonderausgaben für Wohnraumsanierung geltend gemachten Ausgaben für
einen Kachelofen können schon deshalb nicht abgesetzt werden, weil der
Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 1997 über der
700.000-Schilling-Grenze des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
liegt.
Bei der Veranlagung des Jahres
1998 kann gemäß
§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988
nur ein Fünftel der Verluste aus den Jahren 1989 und 1990
berücksichtigt werden; das in der Berufungsschrift geforderte zweite
Fünftel steht für 1998 nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle
("zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002") nicht
zu.
Unter Bindung an die
rechtskräftigen Bescheide für die Vorjahre - insbesondere an den durch
die vorliegende Berufungsentscheidung wieder in Kraft tretenden
Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 9. Mai 1997 - ergeben sich
folgende Berechnungen für 1997 und 1998:
|
Wartetastenverluste aus
Investitionsfreibeträgen:
|
öS
|
1991
|
2.368,00
|
1992
|
2.368,00
|
1993
|
5.879,00
|
(mangels Gewinnjahr bisher unverbraucht)
|
10.615,00
|
Verlustvorträge:
|
öS
|
öS
|
1989
|
134.226,00
|
|
1990
|
333.512,00
|
|
|
467.738,00
|
|
hievon 1/5
|
|
93.547,60
|
1991
|
|
238.161,00
|
1992
|
|
100.212,00
|
1993
|
|
5.060,00
|
1994
|
|
187.816,00
|
1995
|
|
271.893,00
|
Summe (=ins Jahr 1998
mögliche Verschiebung)
|
|
896.689,60
|
Ermittlung des laufenden Ergebnisses für
1997
|
öS
|
Einnahmen:
|
|
Vergütung LSt-Nachforderung
|
16.051,00
|
Ausgaben:
|
|
Jahres-AfA 1997 Anlagenkonto 210 (vgl.Vorhalt
v.2.9.02)
|
-118.245,00
|
Jahres-AfA 1997 Anlagenkonto 211 (vgl.Vorhalt
v.2.9.02)
|
-3.382,00
|
Jahres-AfA 1997 Anlagenkonto 212 (vgl.Vorhalt
v.2.9.02)
|
-4.987,00
|
Jahres-AfA 1997 Anlagenkonto 580 (vgl.Vorhalt
v.2.9.02)
|
-3.919,00
|
laufender
Gewinn/Verlust
|
-114.482,00
|
Ermittlung des Übergangsgewinnes per
19.11.1997
|
öS
|
öS
|
Zinsen für ehemalige Betriebsschulden,
bezahlt 21.11.97
|
|
|
für 1996
|
-254.406,50
|
|
für 1997
|
-241.923,00
|
-496.329,50
|
Übergangsgewinn/-verlust
|
|
-496.329,50
|
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
per 19.11.1997
|
öS
|
öS
|
Veräußerungserlös
|
|
4.900.000,00
|
abzüglich Bodenwert
|
|
-320.000,00
|
Zwischenbetrag
|
|
4.580.000,00
|
Buchwerte per 19.11.1997 (vgl. Vorhalt vom
2.9.2002):
|
|
|
"210 Bebaute Grundstücke"
|
824.242,00
|
|
"211 Adaptierungen Betriebsgebäude"
|
4.733,00
|
|
"212 Adaptierungen Kino"
|
24.647,00
|
|
"580 Betriebs- und
Geschäftsausstattung"
|
60,00
|
|
"640 Transporteinrichtungen"
|
1,00
|
-853.683,00
|
Rechtsanwaltshonorar
|
|
-20.246,00
|
Veräußerungsgewinn
|
|
3.706.071,00
|
Gesamtergebnis aus Gewerbebetrieb für
1997:
|
öS
|
öS
|
laufender Gewinn/Verlust
|
|
-114.482,00
|
Übergangsgewinn/-verlust
|
|
-496.329,50
|
Veräußerungsgewinn
|
3.706.071,00
|
|
abzüglich Verschiebung ins Jahr 1998
|
-896.689,60
|
2.809.381,40
|
Zwischenbetrag
|
|
2.198.569,90
|
abzüglich verrechenbar gewordene
IFB-Wartetast.verl.
|
|
-10.615,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
|
2.187.954,90
|
umgerechnet in Euro
|
|
159.004,88 €
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am
10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsaufgabeBetriebsveräußerungÜberführung ins Privatvermögenabgelaufene einjährige Spekulationsfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1266-W/02
- Stammnummer
- 3621
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF