Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0884-W/08
Bestattungskosten bei überschuldetem Nachlass
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0884-W/08vom 13.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Das Nachlassvermögen bestand nur aus mit Pfandrechten belasteten Liegenschaften und einem geringen Bankguthaben, das für die teilweise Abdeckung der Verfahrenskosten zu verwenden war.
Hier: Das Nachlassvermögen bestand nur aus mit Pfandrechten belasteten Liegenschaften und einem geringen Bankguthaben, das für die teilweise Abdeckung der Verfahrenskosten zu verwenden war.
Hier: Das Nachlassvermögen bestand nur aus mit Pfandrechten belasteten Liegenschaften und einem geringen Bankguthaben, das für die teilweise Abdeckung der Verfahrenskosten zu verwenden war.
Der Steuerpflichtige, dessen Pensionen die geringen Pensionen seiner Geschwister bei weitem übersteigen, ist jedenfalls sittlich zur Tragung der Begräbniskosten seines Bruders verpflichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Franz N., Adr, vom 14. Dezember
2007, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten
durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom 16. November 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier nach der am 5. August 2008 am Finanzamt in
Eisenstadt durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) Franz N. beantragte in seiner am
23. Oktober 2007 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingereichten
Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 unter anderem
Gewerkschaftsbeiträge von € 142,50 als Werbungskosten und die
Berücksichtigung von Begräbniskosten in Höhe von
€ 3.556,24 als außergewöhnliche Belastung.
Beigeschlossen war folgende Aufstellung der
Begräbniskosten:
|
Bestattung- und Überführungskosten
|
2.531,20
|
Bestattungsamt
|
140,24
|
Leichenhallegebühr
|
150,00
|
Singverein
|
110,00
|
Totengräber
|
100,00
|
Leichenschmaus
|
280,00
|
Grabinschrift
|
244,80
|
Summe
|
3.556,24
Mit Vorhalt vom 25. Oktober 2007 ersuchte das
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart den Bw. um "Vorlage der
Verlassenschaftsabhandlung und der Rechnungen betreffend die
Begräbniskosten."
Hierauf legte der Bw. in Kopie die Belege für die in
der Aufstellung der Begräbniskosten enthaltenen Aufwendungen - mit
Ausnahme jeweils eines Belegs für den Totengräber und über den
Leichenschmaus - beim Finanzamt vor, wobei in den Bestattungskosten auch
die Kosten der Überführung von WN nach I. mit € 570,00 netto
enthalten sind. Die Rechnung des Bestattungsunternehmens weist für
Leistungen des Unternehmens einen Betrag von € 2.376,00 aus, ferner
trat das Unternehmen mit € 155,20 für Gesundheitsamt, Standesamt
und Prosektur in Vorlage, woraus sich der Endbetrag von € 2.531,20 an
Bestattungs- und Überführungskosten ergibt.
Ferner wurde vorgelegt eine Kopie des Protokolls der vor
dem öffentlichen Notar am 20. April 2007 durchgeführten
Verlassenschaftsabhandlung. Hieraus ergibt sich, dass neben dem Bw. Franz N. der
Verstorbene noch weitere Geschwister, und zwar die Schwester Maria F. und den
Bruder Johann N. hatte.
Eine letztwillige Verfügung sei nicht vorhanden, so
dass aufgrund des Gesetzes die erblasserischen Geschwister zu je ein Drittel des
Nachlasses zur Erbschaft berufen sind; die erblasserischen Eltern sind bereits
vorher verstorben.
Laut Protokoll beträgt das
Nachlassvermögen:
AKTIVA
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1.
|
1/4 Anteil an
der Liegenschaft EZ.1111, mit dem Grundstück
|
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5728/13
|
GST-Fläche
mit 2697 m²
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|
|
|
|
LN mit
755
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Weingarten mit
1942 m²
|
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|
|
im
Einheitswert von € 125,00
|
|
|
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|
|
|
|
2.
|
1/1 Anteil an
der Liegenschaft EZ.2222, mit dem Grundstück
|
|
|
|
3547
|
LN mit 5057
m²
|
|
|
|
im
Einheitswert von € 363,36
|
|
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|
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|
|
3.
|
Guthaben bei
der Bank.
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|
|
|
AdrX, zu Konto
Nr. XX
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|
|
per Todestag
€ 59,23, verändert durch Bareinzahlungen sowie Gut- und
Lastschriften auf den Betrag von per 4.1.2007
|
€
|
395,08
|
4.
|
Bekleidung und
pers. Habe ohne Wert
|
|
PASSIVA
|
1.
|
vom erbl.
Bruder Franz N. bezahlte Begräbniskosten
|
|
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|
a)
Bestattung
|
€
|
2.376,00
|
|
|
|
|
und
|
€
|
140,24
|
|
|
|
|
b)
Leichenhallengebühr
|
€
|
150,00
|
|
|
|
|
c) Chor
|
€
|
110,00
|
|
€
|
2.776,24
|
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
pfandrechtlich
besicherte Forderungen
|
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2.1. des
Landes Burgenland
|
|
|
|
2.1.1. zu
X1
|
€
|
4.505,35
|
|
2.1.2. zu
X2
|
€
|
57.915,44
|
|
2.2. der
Republik Österreich zu Ziv. X3
|
€
|
969,89
|
|
|
|
|
3.
|
sonstige
Forderung
|
|
|
|
3.1. der
BH_X,
|
|
|
|
BH_Adr,
offener Sozialhilfeaufwand
|
|
|
|
zu X4
|
€
|
50.963,65
|
|
3.2. des
Schwerpunktkrankenhauses WN
|
|
|
|
KH_Adr,
|
|
|
|
zur Zahl:
X5
|
€
|
30,45
Ferner wird im Protokoll ausgeführt:
"Da unter Zugrundelegung
des ortsüblichen Preises für Liegenschaftsvermögen der Wert der
Verbindlichkeiten im Wert des Nachlasses keine Deckung finden dürfte, geben
die erbl. Geschwister unter gleichzeitiger Nichtbeteiligung am weiteren
Verfahren eine Erbantrittserklärung nicht ab, behalten sich aber, für
den Fall des Hervorkommens weiteren Nachlassvermögens die Abgabe einer
Erbantrittserklärung vor.
Die Anwesenden nehmen zur
Kenntnis, dass demnach die Durchführung des Verfahrens nach § 157
(4) AußStrG einzuleiten sein wird.
Der erbl. Bruder Franz
N., welcher zu 3/4 Anteilen
Eigentümer der Liegenschaft
EZ.1111 ist, ersucht ihn im Falle der
Verwertung des 1/4-Anteils des Verstorbenen hievon in Kenntnis zu setzen, da er
in Erwägung zieht diesen Liegenschaftsanteil im Wege eines derartigen
Verfahrens zu erwerben. Er gibt gleichzeitig bekannt, dass der Anrainer zum
erbl. Grundstück 3547 bei ihm sein Interesse am Erwerb dieses
Grundstückes gegen Entrichtung eines ortsüblichen Preises deponiert
hat. Er wird dem Gerichtskommissär hierüber innerhalb der
nächsten 14 Tage berichten."
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 hat die
Bezirkshauptmannschaft NS dem Gerichtskommissär bekannt gegeben, dass der
in der Verlassenschaftsangelegenheit nach dem Bruder des Bw., Martin N., aus
Sozialhilfemitteln entstandene Sozialhilfeaufwand im Zeitraum vom
1. Jänner 2003 bis zum Todestag 16. November 2006 mit
€ 50.963,65 beziffert und als Forderungsanmeldung bekannt gegeben
werde.
Die im Grundbuch eingetragenen Pfandrechtsbestellungen in
Höhe von S 769.933,82 und S 61.995,00 seien rechtsgültig und
blieben aufrecht.
Laut Grundbuchsauszügen vom 20. Dezember 2007
lasten auf dem Grundstück Nr. X6 mit einer Fläche von
5057 m² (landwirtschaftlich genutzt) Pfandrechte für den
Bezirksfürsorgeverband NS , das Land Burgenland und die Republik
Österreich im Gesamtausmaß von S 921.015,82. Auf dem
Grundstück Nr. X7 (Weingarten 1942 m², Gewässer/Sumpf
755 m², Gesamt 2697 m²) lasten Pfandrechte für das Land
Burgenland und die Republik Österreich von insgesamt
S 871.302,82.
Mit Bescheid vom 16. November 2007 wurde der Bw. vom
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Einkommensteuer für das Jahr 2006
veranlagt, wobei aus der Veranlagung in Folge zweier Pensionsbezüge eine
Nachforderung von € 198,86 resultierte. Die beantragte
außergewöhnliche Belastung wurde nicht angesetzt und
diesbezüglich begründet:
"Begräbniskosten
stellen nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als nicht
aus dem Nachlass bestritten werden könne. Ihre Aufwendungen waren daher
nicht zu berücksichtigen."
Ebenfalls - aber ohne Begründung - wurden die geltend
gemachten Gewerkschaftsbeiträge nicht berücksichtigt.
Aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt sich, dass von einer
pensionsauszahlenden Stelle Beiträge zu Interessensvertretungen i.H.v.
€ 201,12 einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt
wurden.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 erhob der Bw.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 mit dem
Antrag, die geltend gemachten Begräbniskosten als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen:
"Ich habe die moralische
Verpflichtung, für das Begräbnis meines Bruders zu sorgen. Dieser war
ohne Einkommen, hatte lediglich (zwei) Grundstücke (Weingarten/Ackerland),
wobei der Wert (EW) dem Finanzamt vorliegt. Mein Bruder hat "irrsinnige
Verbindlichkeiten an BH NS "sodass
weder das Guthaben auf der Bank noch die Grundstücke an mich bzw von mir
lukriert werden können. Ich habe daher voll die Begräbniskosten, ohne
Abwägung der Aktiva/Passiva abzuwarten, zu bestreiten und bitte daher um
positive Erledigung meines Antrages..."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2008
wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung des Bw. als
unbegründet ab und führte dazu aus:
"Laut Protokoll vom
20.4.2007 ist ein Aktivvermögen in Form von Grundstücken in der
Gemeinde I. vorhanden.
Der Verkehrswert für
landwirtschaftliche Flächen beträgt lt. Erhebung des Finanzamtes
durchschnittlich € 1,17, wobei die Weingartenfläche höher
anzusetzen wäre.
Weingartenfläche
1942 m² plus landwirtschaftlich gen. Fläche 5057 m²
ergibt eine Gesamtfläche von 6999 m² mal € 1,17 ergibt
€ 8.188,00. (755 m² Sumpf wurden nicht berücksichtigt
!)
Ihre beantragten
Begräbniskosten konnten daher als außergewöhnliche Belastung
nicht anerkennt werden - Ihre Berufung musste daher abgewiesen
werden."
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2008 beantragte der
Bw. die Vorlage seiner Berufung an die nächste Instanz. In seinem Fall
könne er auf das "vorhandene Vermögen" nicht zugreifen, "da das
Altenheim Forderungen hat und das vorhandene Vermögen nicht mir
zusteht."
Der Bw. sei lediglich zur Zahlung der Begräbniskosten
verpflichtet gewesen und bitte höflichst mit dem "Verlassenschaftsabwickler
in Kontakt zu treten. Für mich ist kein Vermögen vorhanden!"
Mit Bericht vom 31. März 2008 legte das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Streitpunkt sei
"Begräbniskosten-Nachlass?".
Aus dem Abgabeninformationssystem ergibt sich, dass die
beiden Geschwister des Bw. Pensionisten mit sehr geringen Pensionsbezügen
sind. Die Pensionen des Bw. (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
ohne Sonderzahlungen) betragen zusammen knapp € 25.000, die Pensionen
der beiden Geschwister zusammen machen rund 65% der Pensionsbezüge des Bw.
aus.
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenats
teilte der Gerichtskommissär mit Schreiben vom 15. April 2008 mit, dass
über die im Protokoll vom 20. April 2007 angeführten Nachlassaktive
keine weiteren Nachlasswerte aktenkundig seien.
Laut einem im Verlassenschaftsverfahren erstellten
Schätzungsgutachten beträgt der Verkehrswert des Grundstückes Nr.
X7 809,10 €, jener des Grundstücks Nr. X6 5.562,70 €,
zusammen also 6.371,80 €.
Tatsächlich wurden die Liegenschaften dann um einen
Kaufpreis von 810,00 € und von 5.570,00 € verkauft
(verlassenschaftsbehördliche Genehmigung vom 25. Jänner
2008).
Zum Nachlassvermögen teilte der Gerichtskommissär
mit:
"Die geringfügig
über den Schätzwerten liegenden Kaufpreise sind zur Gänze zur
Lastenfreistellung dieses Liegenschaftsvermögens aufzuwenden...
Das nach
Veräußerung verbleibende Nachlassvermögen besteht nach
derzeitiger Aktenlage lediglich in dem im Protokoll vom 2[0].4.2007 bezeichneten
Bankguthaben. Das Nachlassvermögen wird voraussichtlich im Wege einer
kridamäßigen Verteilung des Nachlassvermögens in Anwendung der
Bestimmung der Konkursordnung auf die Gläubiger aufzuteilen sein, wobei
zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen sein werden. Als
Verfahrenskosten stehen derzeit fest die mit 960 € angesprochene
Gebühr des Sachverständigen. Daneben werden noch zu begleichen sein
die Gerichtskommissionsgebühr und die Gebühr des
Verlassenschaftskurators in derzeit noch nicht bekannter Höhe. Jedenfalls
ist aber bereits die Gebühr des Sachverständigen im Nachlass nicht
gedeckt."
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 5. August
2008 wurden mit den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens die
Ermittlungsergebnisse sowie die Rechtslage erörtert.
Der Berufungswerber legte den Beschluss des Bezirksgerichts
M- vom 8. Juli 2008 vor, wonach aus der Veräußerung der beiden
Liegenschaften keine Einnahmen erzielt werden konnten, da die Erlöse zur
Gänze für die Lastenfreistellungskosten aufzuwenden gewesen seien. Es
seien vorerst Einnahmen aus Anderkontozinsen von € 22,14 erwirtschaftet
worden, die allerdings zur Gänze zur Begleichung der Bankspesen und der
Kapitalertragsteuer verwendet hätten werden müssen.
Es sei somit als Nachlassvermögen das Guthaben bei der
Raiffeisenbank in Höhe von € 395,08 verblieben.
Der bei Aktiven von € 6.775,08 und Passiven von €
117.161,02 mit € 110.385,94 überschuldete Nachlass sei gem.
§ 154 Abs. 2 AußStrG iVm §§ 46 und 47 KO den aktenkundigen
Gläubigern an Zahlung statt überlassen worden.
Der Nachlass in Höhe von € 395,08 sei durch
verhältnismäßige Bezahlung der Verfahrenskosten
(Gerichtskommissionsgebühr: € 150,87; Verlassenschaftskurator:
€ 71,83; Bezirksgericht als teilweisen Rückersatz der
Sachverständigengebühr: € 172,38) kridamäßig
verteilt worden und damit erschöpft gewesen, sodass unter anderem die
Forderung des Bw. wegen Bezahlung der Begräbniskosten im Nachlass keine
Deckung gefunden habe.
Die Vertreterin des Finanzamtes räumte ein, dass
aufgrund der durch die Ermittlungen und die mündliche Berufungsverhandlung
neu hervorgekommenen Tatsachen davon auszugehen sei, dass dem Grunde nach eine
außergewöhnliche Belastung vorliege.
Der Berufungswerber führte zu den Kosten des
Totengräbers aus, dass es ortsüblich sei, dass dieser rund
€ 100 - ohne Beleg - bekomme. Der Bw. habe dem Totengräber
€ 100 gegeben.
Seitens des Finanzamtes bestand kein Einwand gegen die
Glaubhaftmachung dieser Aufwendung.
Der Berufungswerber gab hinsichtlich des Totenmahls an, die
Rechnung des Gastwirtes verloren zu haben; er könnte jedoch eine neue
Rechnung beibringen.
In I. sei es üblich, dass die Sargträger und enge
Verwandte nach dem Begräbnis zu einem Leichenschmaus eingeladen werden. Es
dürfte sich um 14 Personen gehandelt haben, die zum Leichenschmaus gekommen
sind.
Die Vertreterin des Finanzamtes hielt diese Angaben
für glaubhaft, verwies aber darauf, dass in rechtlicher Hinsicht das
Finanzamt weiterhin die Auffassung vertrete, diese Aufwendungen seien nicht
abzugsfähig.
Seitens des Finanzamtes bestünden im konkreten Fall
auch keine Bedenken, die gesamten vom Bw. getragenen steuerlich anzuerkennenden
Begräbniskosten bei diesem als außergewöhnliche Belastung
anzusetzen.
Der Berufungswerber ergänzte, dass er seinerzeit
seiner Mutter versprochen habe, für das Begräbnis aufzukommen, da der
Bruder letztlich 30 Jahre in Heimpflege war.
Zur Frage der Beiträge zu Interessenvertretungen
erläuterte der Bw., dass von der einen pensionsauszahlenden Stelle die
Mitgliedsbeiträge in Höhe von € 201,12 einbehalten worden
seien, allerdings erst nach seinem dortigen Pensionsantritt im Mai 2006. Zuvor
habe der Bw. € 140,50 an Mitgliedsbeiträgen selbst direkt
gezahlt.
Die Vertreterin des Finanzamtes hielt diese
Ausführungen für glaubhaft.
Der Bw. ersuchte abschließend, seiner Berufung Folge
zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt
Nachstehender Sachverhalt steht auf Grund des Aktes des
Finanzamtes, der vom Unabhängigen Finanzsenat gepflogenen Ermittlungen
sowie der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung fest:
1.)
Der seit langem beschränkt entmündigte Bruder des
Bw., Martin N., verstarb am 16. November 2006 im 75. Lebensjahr.
Der Bw., Franz N., trug aus eigenem die
Begräbniskosten. Der. Bw. hat seiner Mutter seinerzeit versprochen,
für das Begräbnis seines Bruders aufzukommen.
Die beiden anderen Geschwister, Maria F. und Johann N.,
sind wie der Bw. Pensionisten. Während die Einkünfte des Bw. aus
nichtselbständiger Arbeit (ohne Sonderzahlungen und ohne
Gewerkschaftsbeiträge) im Jahr 2006 knapp € 25.000 betrugen,
machen die geringen Pensionen der beiden Geschwister zusammen rund 65% der
Pensionsbezüge des Bw. aus.
An Begräbniskosten sind Franz N. erwachsen:
|
Bestattung- und Überführungskosten
|
2.531,20
|
Bestattungsamt
|
140,24
|
Leichenhallegebühr
|
150,00
|
Singverein
|
110,00
|
Totengräber
|
100,00
|
Leichenschmaus
|
280,00
|
Grabinschrift
|
244,80
|
Summe
|
3.556,24
Neben zwei Liegenschaften waren an Nachlassaktiva
€ 395,08 vorhanden.
Die beiden Liegenschaften hatten einen Verkehrswert von
zusammen € 6.371,80 € und waren mit Pfandrechten in einem
Mehrfachen des Verkehrswertes belastet.
Der Verkaufserlös der Liegenschaften von
€ 6.380,00 musste zur Gänze zur Befriedigung der
Pfandgläubiger verwendet werden; die Guthabenszinsen aus der
zwischenzeitigen Veranlagung des Veräußerungserlöses
überstiegen die Spesen und die KESt nicht.
Allein die Gebühr des Sachverständigen
(€ 960,00) überstieg die verbleibenden Nachlassaktiva von
€ 395,08.
Der Bw. machte an Begräbniskosten im
Verlassenschaftsverfahren einen Betrag von € 2.776,24 (Bestattung
€ 2.376,00 und € 140,24; Leichenhallengebühr € 150,00; Chor
€ 110,00) geltend.
Hierfür hat er aus dem Massevermögen keinen
Ersatz erhalten.
Der bei Aktiven von € 6.775,08 und Passiven von €
117.161,02 mit € 110.385,94 überschuldete Nachlass wurde
gemäß
§ 154 Abs. 2 AußStrG iVm §§ 46 und 47 KO
den aktenkundigen Gläubigern an Zahlung statt überlassen, wobei der
Nachlass in Höhe von € 395,08 durch
verhältnismäßige Bezahlung der Verfahrenskosten
(Gerichtskommissionsgebühr: € 150,87; Verlassenschaftskurator:
€ 71,83; Bezirksgericht als teilweisen Rückersatz der
Sachverständigengebühr: € 172,38) kridamäßig
verteilt wurde und damit erschöpft war, sodass unter anderem die Forderung
des Bw. wegen Bezahlung der Begräbniskosten im Nachlass keine Deckung
gefunden hat.
In der Gemeinde I. ist es üblich, dass die
Sargträger und enge Verwandte nach dem Begräbnis zu einem Totenmahl
eingeladen werden. Es dürfte sich um 14 Personen gehandelt haben, die nach
dem Begräbnis des Bruders des Bw. zum Leichenschmaus gekommen sind.
2.)
Der Bw. ist Mitglied des ÖGB und hatte im Jahr 2006
Mitgliedsbeiträge von € 341,62 zu entrichten.
Von einer pensionsauszahlenden Stelle wurden im Jahr 2006
Beiträge zu Interessensvertretungen i.H.v. € 201,12 einbehalten
und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Vor der Auszahlung seiner zweiten Pension leistete der Bw.
im Jahr 2006 direkt an den ÖGB € 140,50
Mitgliedsbeiträge.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützten sich auf die
Akten des Finanzamtes, die vom Unabhängigen Finanzsenat gepflogenen
Ermittlungen sowie die Ergebnisse der mündlichen
Berufungsverhandlung.
Der festgestellte Sachverhalt ist zwischen den Parteien des
zweiinstanzlichen Abgabenverfahrens unstrittig.
Rechtliche
Würdigung
Begräbniskosten
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Nach Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung stellen
Begräbniskosten dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn
sie mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des
Begräbnisses belasten (VwGH 25. 9. 1984, 84/14/0040, m.w.N.).
Die Tragung der Begräbniskosten ist nach herrschender
Meinung jedenfalls sittliche Verpflichtung; daher kann sie auch eine dem
Erblasser näher stehende Person als die (gesetzlichen) Erben treffen (zB
Lebensgefährte; vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 34 Anm. 78 "Begräbnis"
m.w.N.).
Der Reinnachlass ist anhand der Verkehrswerte zu ermitteln,
die (wesentlich unter dem Verkehrswert liegenden) Einheitswerte von
Liegenschaften sind - anders als bei der Erbschaftsteuer - nicht
maßgeblich (VwGH 25. 9. 1984, 84/14/0040). Soweit die Begräbniskosten
nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können und auch nicht als
Gegenleistung für die Übertragung von Sachen übernommen werden
(zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie im
Ausmaß der Kosten eines einfach gestalteten Begräbnisses sowie
Grabmals eine außergewöhnliche Belastung.
Abzugsfähig sind nur jene Begräbniskosten, die in
den Nachlassaktiva nicht gedeckt sind, da gemäß
§ 549 ABGB die
Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten
gehören. Dass der Reinnachlass überschuldet ist, genügt nicht;
die Begräbniskosten müssen die Summe der - nach den zuvor
abzuziehenden Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Notarkosten,
Schätzkosten,...) verbleibenden - Nachlassaktiva übersteigen (FLD
Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 25. 6. 2001, RV/90X-17/16/98; UFS [Graz], Senat
6 [Referent], 21. 1. 2004, RV/0366-G/02; UFS [Wien], Senat 8 [Referent], 18. 12.
2006, RV/1718-W/06; UFS [Wien], 22. 11. 2007, Senat 7, RV/2469-W/07; i.d.S. auch
Lohnsteuerprotokoll 2001 und Rz. 890 LStR 2002).
Derjenige, der die Begräbniskosten tatsächlich
getragen hat, nicht aber Erbe ist oder dem nicht der Nachlass an Zahlungs statt
überlassen wurde, kann - soweit entsprechende Nachlassaktiva vorhanden sind
- die Rückerstattung von demjenigen, dem die Nachlassaktiva zugekommen
sind, verlangen und ist somit zumeist nicht endgültig belastet.
Zivilrechtlich haften die zum Unterhalt des Verstorbenen
Verpflichteten (vor allem Kinder gegenüber Eltern und Großeltern und
umgekehrt) für die nicht im Nachlass gedeckten Begräbniskosten (siehe
Dittrich/Tades, ABGB, 36. Auflage [MGA
2003] § 549 E 18 m.w.N.), sodass sich bei Vorhandensein
Unterhaltspflichtiger Zwangsläufigkeit der (endgültigen) Zahlung durch
einen nicht unterhaltspflichtigen Besteller des Begräbnisses nur bei
mangelnder Durchsetzbarkeit des Regressanspruches ergibt (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 34 Anm. 78 "Begräbnis").
§§ 46 ff. Konkursordnung (KO) lauten:
"§ 46. (1)
Masseforderungen sind:
1. die Kosten des
Konkursverfahrens;
2. alle Auslagen, die mit
der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind,
einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen
Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen
Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse
treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur
Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der
die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens
verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen
Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben;
soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen
auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung
erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im
Konkurs eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds
und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der
Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden
öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der
Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
3. Forderungen der
Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt
(einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der
Konkurseröffnung;
3a.
Beendigungsansprüche, wenn
a) das
Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden
ist und danach, jedoch nicht nach § 25, durch den Masseverwalter oder -
wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des
Masseverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts,
zurückzuführen ist - durch den Arbeitnehmer (die
arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird;
b) das
Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom
Masseverwalter neu eingegangen wird;
4. unbeschadet der Z 3
und des § 21 Abs. 4 Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger
Verträge, in die der Masseverwalter eingetreten ist;
5. unbeschadet der Z 3
alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters;
6. die Ansprüche aus
einer grundlosen Bereicherung der Masse;
7. die Kosten einer
einfachen Bestattung des Gemeinschuldners;
8. die Belohnung der
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
(2) Wird der Konkurs als
Anschlußkonkurs eröffnet, so sind Masseforderungen die in Abs. 1
sowie die in § 23 Abs. 1 AO bezeichneten Forderungen und Forderungen aus
Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden
Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung
des Unternehmens gestattet sind."
"§ 47. (1) Aus der
Konkursmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf
die sie sich beziehen, zu berichtigen.
(2) Können die
Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie
nacheinander wie folgt zu zahlen:
1. die unter § 46
Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen
Barauslagen,
2. die übrigen
Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als
Anschlusskonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1
AO,
3. der von Dritten
erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des
Konkursverfahrens benötigt wurde,
4. die Forderungen der
Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit
sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert
sind,
5.
Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen
Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert
sind, und
6. die übrigen
Masseforderungen.
Innerhalb gleicher
Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu
befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert
werden.
(3) Im Zweifel, ob sich
Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse
beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Konkursgericht nach
Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Absatz 5) unter
Ausschluß des Rechtsweges."
"§ 48. (1)
Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten
Sachen des Gemeinschuldners haben (Absonderungsgläubiger), schließen,
soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus
diesen Sachen (Sondermassen) aus.
(2) Was nach Befriedigung
der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt,
fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse.
(3)
Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen
den Gemeinschuldner zusteht, können ihre Forderung gleichzeitig als
Konkursgläubiger geltend machen.
(4) Das dem Bestandgeber
nach § 1101 ABGB zustehende Pfandrecht kann in Ansehung des Bestandzinses
für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der
Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung findet auf
das Pfandrecht des Verpächters landwirtschaftlicher Liegenschaften keine
Anwendung."
§ 50 KO lautet:
"§ 50. Soweit das
Konkursvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der
Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die
gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen, unbeschadet der
§§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu
befriedigen sind."
Hieraus ergibt sich, dass die Massegläubiger der
allgemeinen Masse, wozu auch die hier relevanten Begräbniskosten
zählen, erst nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger zu
berücksichtigen sind (vgl. Bachmann,
Befriedigung der Masseforderungen, Wien 1993, 46).
Angesichts des Umfangs der pfandrechtlich besicherten
Forderungen der öffentlichen Hand ist der Bw. mit seiner Ansicht im Recht,
dass aus der Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaften
für die Befriedigung der Massegläubiger nichts verbleibt.
Tatsächlich wurden die Erlöse aus dem Verkauf der Liegenschaften auch
zur Gänze zur Befriedigung der Pfandgläubiger verwendet.
Zur Befriedigung der Masseforderungen verblieb lediglich
das Guthaben von € 395,08 bei der Raiffeisenkasse.
Hierzu hat der Gerichtskommissär mitgeteilt, dass
allein die Gebühr des Sachverständigen mit € 960,00 diesen
Betrag übersteigt, wobei weitere dem Grunde nach entstandene
Verfahrenskosten der Höhe nach noch nicht bekannt sind.
Im Hinblick auf die in § 47 Abs. 2 KO
angeordnete Verteilungsrangordnung der Masseforderungen war daher - so auch der
Gerichtskommissär - davon auszugehen, dass dem Bw. keinerlei Ersatz seiner
Aufwendungen für das Begräbnis seines Bruders aus dem
Nachlassvermögen zukommen wird.
Wie sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts M- vom 8.
Juli 2008 ergibt, wurde der Nachlass in Höhe von € 395,08 den
aktenkundigen Gläubigern an Zahlung statt überlassen, wobei dieser
durch verhältnismäßige Bezahlung der Verfahrenskosten
kridamäßig verteilt wurde und damit erschöpft war, sodass unter
anderem die Forderung des Bw. wegen Bezahlung der Begräbniskosten im
Nachlass keine Deckung gefunden hat.
Dem Bw. kann daher nicht entgegengehalten werden, dass den
von ihm getragenen Begräbniskosten Aktiva der Verlassenschaft
gegenüber stehen.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind dem
Bw. Aufwendungen für das Begräbnis seines Bruders (samt Leichenschmaus
und Grabinschrift sowie den Überführungskosten) von € 3.556,24
erwachsen.
Diese Aufwendungen sind auch steuerlich als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Strittig könnte zum einen die Berücksichtigung
der Ausgaben für das Totenmahl, zum anderen der Gesamtbetrag der
Aufwendungen sein.
Nach der für das Jahr 2006 maßgebenden
Verwaltungspraxis waren nämlich Aufwendungen für ein Totenmahl (den
Leichenschmaus) nicht abzugsfähig und die Begräbnisaufwendungen mit
€ 3.000,00 grundsätzlich begrenzt (zusätzlich weitere
höchstens € 3.000,00 für die Grabgestaltung).
Der UFS (UFS [Wien], 22.11.2007, Senat 7, RV/2469-W/07) hat
abweichend von der Verwaltungspraxis (und herrschenden Lehre) der Judikatur des
OGH zu § 46 Abs 1 Z 7 KO folgend unter anderem auch Aufwendungen für
ein einfaches Totenmahl zu den steuerlich anzuerkennenden Begräbniskosten
gezählt, da das Verständnis eines einfachen Begräbnisses, das
§ 34 EStG 1988 zugrunde liege, kein anderes als die Auslegung des Begriffes
nach § 46 Abs 1 Z 7 KO sein könne und auch bei der
kridamäßigen Verteilung nach § 46 Abs 1 Z 7 KO idR die
öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen desjenigen, der die
Begräbniskosten getragen hat, abzuwägen sind. Gegen diese Entscheidung
wurde Amtsbeschwerde an den VwGH erhoben (2008/15/0009).
Der Referent folgt der vorstehenden Auffassung und
hält die Abzugsfähigkeit aus den der genannten Entscheidung zu
entnehmenden Gründen für gegeben. Da es sich nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen um ortsübliche Aufwendungen handelt,
gehören diese auch zu den anzuerkennenden Begräbniskosten.
Da der diesbezügliche Betrag gegenüber den
sonstigen geltend gemachten Aufwendungen vernachlässigbar ist, kommt nach
Ansicht des Referenten auch eine Aussetzung dieses Verfahrens zu dem beim VwGH
anhängigen Beschwerdeverfahren nach § 281 BAO nicht in
Betracht.
Der vom Bw. geltend gemachte Betrag übersteigt auch
nicht die von der Verwaltungspraxis im Jahr 2006 grundsätzlich als
Höchstkosten eines einfachen Begräbnisses herangezogenen Beträge,
da von den insgesamt geltend gemachten Kosten von € 3.556,24 € 244,80
auf den Grabstein und € 684,00 auf die Überführung von WN nach I.
entfielen (restlicher Betrag: € 2.627,44). Es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Höchstbeträge der
Verwaltungspraxis zutreffend waren (vgl. auch dazu UFS [Wien], 22.11.2007, Senat
7, RV/2469-W/07),
Der Bw. ist daher - mangels Kostenersatzes durch die Masse
- mit dem Gesamtbetrag, somit mit € 3.556,24 an Begräbniskosten
belastet.
Nun darf zwar nicht übersehen werden, dass der
Verstorbene neben dem berufungswerbenden Bruder Franz N. noch zwei weitere
Geschwister, und zwar Johann N. und Maria F. hatte, und dass, wie oben
ausgeführt, alle Kinder für die nicht im Nachlass gedeckten
Begräbniskosten haften (siehe
Dittrich/Tades, ABGB, 36. Auflage [MGA
2003] § 549 E 18 m.w.N.).
Allerdings ist im gegenständlichen Fall im Hinblick
auf die Einkommensverhältnisse aller Geschwister nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats der Bw. sittlich verpflichtet, die
Begräbniskosten zur Gänze allein zu tragen. Abgesehen davon, dass
fraglich ist, ob - und in welchem Umfang - rechtlich ein Regress durchsetzbar
wäre, gebietet es im vorliegenden Fall die Sittenordnung dem Bw., die
beiden Geschwister, die nur (teilweise: äußerst) geringe
Pensionseinkünfte haben, nicht mit einem Teil der Bestattungskosten zu
belasten. Darüber hinaus hat sich der Bw. seinerzeit seiner Mutter
gegenüber verpflichtet, für das Begräbnis seines behinderten
Bruders aufzukommen.
Es stellen daher € 3.556,24 eine
außergewöhnliche Belastung vor Abzug des Selbstbehalts
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 (von im gegenständlichen
Fall 2.564,06) dar.
Nach Abzug des Selbstbehalts von € 2.551,23 verbleiben
somit € 1.004,98 an außergewöhnlicher Belastung.
Beiträge zu
Interessenvertretungen
Von Amts wegen ist zu berücksichtigen, dass der Bw. in
seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 auch
Gewerkschaftsbeiträge von € 142,50 als Werbungskosten geltend
gemacht hat, die das Finanzamt ohne Begründung versagt hat.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen, wobei § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b leg. cit.
gesondert als Werbungskosten "Beiträge für die freiwillige
Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen"
nennt.
Berufsverbände und Interessenvertretungen sind
Vereinigungen, die die beruflichen bzw wirtschaftlichen Interessen ihrer
Mitglieder wahrnehmen, wie etwa der ÖGB, Pensionistenverband, Seniorenbund,
Beamtenverbände, die Richtervereinigung oder der Hausbesitzerverband
(Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 47).
Nicht vom Arbeitgeber bzw. der pensionsauszahlenden Stelle
einbehaltene Gewerkschaftsbeiträge und dgl. können bei aktiven
Arbeitnehmern und Pensionisten im Wege der (Arbeitnehmer)Veranlagung geltend
gemacht werden (Rz.1029 LStR 2002).
Die vom Bw. im Jahr 2006 geleisteten Beiträge an den
Österreichischen Gewerkschaftsbund i.H.v. € 142,50 sind daher als
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag zu berücksichtigen, da
diese zusätzlich zu der von einer pensionsauszahlenden Stelle laut
Lohnzettel einbehaltenen Beiträge zu Interessensvertretungen i.H.v. €
201,12 geleistet wurden.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 46 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0884-W/08
- Stammnummer
- 36177
- Gültig
- 13.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF