Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0570-I/07
Vertreterpauschale für einen "Gebietsleiter"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-I/07vom 13.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Werbungskostenpauschale nach der Verordnung BGBl II 2001/382 steht nur dann zu, wenn ausschließlich eine Vertretertätigkeit durchgeführt wird. Im Rahmen der beruflichen Obliegenheiten zusätzlich übernommene Agenden der Auftragsdurchführung (zB Zustellung von Waren) bewirken ebenso wenig einen Verlust der Eigenschaft als Vertreter wie in einem völlig untergeordneten Ausmaß mitausgeübte (andere) Zusatztätigkeiten. Dies jedoch nur dann, wenn im Rahmen der beruflichen Aufgaben der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund steht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vom 4. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 8. Mai 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2007 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19. April 2007 reichte der nunmehrige
Berufungswerber die "Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006" beim
Finanzamt ein.
Das Finanzamt führte die Veranlagung mit Bescheid vom
8. Mai 2007 durch und wich vom Antrag insoweit ab, als das begehrte
"Vertreterpauschale" im Bereich der Werbungskosten unberücksichtigt blieb.
Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Vorjahresbescheid, in welchem
ausgeführt worden war, dass der gegenständliche Pauschalbetrag an
Werbungskosten nicht gewährt werden könne, da die Tätigkeit
(Beschäftigung) als Fahrverkäufer bzw. Verkaufsförderer keine
ausschließliche Vertretertätigkeit darstelle. Dies weil vorrangig
eine Zustelltätigkeit vorliege und Verkaufsgespräche nur neben der
Zustellung der Ware geführt würden.
Die rechtzeitige Berufung begründete der
Steuerpflichtige wie folgt:
Wie aus der Bestätigung seiner Arbeitgeberin zu
ersehen sei, wäre er als Außendienstmitarbeiter tätig. Diese
Tätigkeit entspreche der eines Handelsvertreters. Er sei zwar vorrangig
dafür zuständig, dass die Produkte der Arbeitgeberin in die
Geschäfte kommen und damit überhaupt erst verkauft werden
könnten. Zudem besuche er aber in seinem Einzugsgebiet
Einzelhandelsbetriebe und präsentiere das Warensortiment, nehme
Bestellungen auf und sei auf Grund des Laptops jederzeit in der Lage, die zu
erwartende Lieferzeit des bestellten Produktes abzufragen. Nebenbei beliefere er
auch die Geschäftspartner seiner Arbeitgeberin.
Das Finanzamt führte daraufhin
Sachverhaltsfeststellungen durch, welche im Ergebnis dazu führten, dass im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung das beantragte Werbungskostenpauschale
weiterhin nicht gewährt wurde, darüber hinaus aber auch noch die im
Erstbescheid antragsgemäß anerkannten Telefonkosten gekürzt
wurden.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies
lediglich neuerlich auf die Berufungsbegründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Ergebnissen des bisherigen Verwaltungsverfahrens
steht an Sachverhalt fest, dass der Berufungswerber im Streitjahr als
Verkaufsförderer im Bereich der Bundesländer [Y] und [X] (siehe
Arbeitgeberbestätigung vom 19. April 2007) für seine
Arbeitgeberin tätig war. Nach den unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen des Finanzamtes umfassten seine Dienstpflichten eine Vielzahl
von unterscheidlichen Tätigkeiten, welche in der Berufungsvorentscheidung,
basierend auf dem dem Finanzamt vorliegenden Dienstvertrag, ausführlich
aufgezählt sind. Zusammengefasst lässt sich aus dieser Aufzählung
ableiten, dass der Berufungswerber nicht nur für die Setzung
verkaufsfördernder Maßnahmen und die Umsatzmaximierung in seinem
Einsatzbereich (Aufbau und Änderung von Touren, Einbau neuer Kunden)
zuständig war, sondern dass ihm auch eine Vielzahl von anderen
organisatorischen (zB Fahreinsatz- und Urlaubsplanung, Abhaltung von
Besprechungen), überwachenden (Kontrolle der Reisenden),
unterstützenden (Ausbildung, laufende Beratung der Reisenden , Bearbeitung
von Problemkunden) und sonstigen Aufgaben (zB Betreuung von Ausstellungen)
übertragen wurden. Zudem oblag ihm die Erstellung von Dienstbeurteilungen
und Vorschlägen für Neueinstellungen, Entlassungen und
Kündigungen. Diese Agenden wurden vom Berufungswerber zum Teil in
Eigenverantwortung, teilweise auch gemeinsam mit dem ihm übergeordneten
[Leiter] ausgeübt. Im Einzelfall kam es zu Mitfahreinsätzen bei und
vertretungsweisen Fahreinsätzen an Stelle von Reisenden.
Nach § 1 Z 9 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, stehen einem Arbeitnehmer anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gem. § 16 Abs 3 EStG 1988
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00, als
Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses zu, wenn
der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübt.
Zur Vertretertätigkeit gehört dabei sowohl die Tätigkeit im
Außendienst, als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Weiters muss von der Gesamtarbeitszeit mehr als
die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Voraussetzung für die Zuerkennung des genannten
Werbungskostenpauschales ist somit nach dem klaren und eindeutigen
Verordnungswortlaut, dass die Vertretertätigkeit ausschließlich
ausgeübt wird und der Außendienst in zeitlicher Hinsicht
gegenüber dem Innendienst vorherrschend ist.
Im Erkenntnis vom 10. März 1981, 2885,
2994/80, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff "Vertreter" in der
zu § 17 Abs 4 EStG 1972 ergangenen Verordnung
betreffend Durchschnittssätze für Werbungskosten BGBl 597/1975
idF BGBl 49/1979 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die
Verordnung definiere den Begriff "Vertreter" nicht. Es würde den
Erfahrungen des täglichen Lebens und auch der Verkehrsauffassung
widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen werden
könnten, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen
Kundenbesuch befasst seien. Vielmehr werde sich bei fast allen Vertretern, je
nach ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmens und auch nach den
branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation des
Unternehmens, in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit
einer Tätigkeit im "Innendienst" ergeben. Abrechnungen mit Kunden, Nachweis
des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen, Entgegennahme von Waren seien
beispielsweise solche Tätigkeiten, die in den
Geschäftsräumlichkeiten des Dienstgebers abgewickelt zu werden
pflegten, ohne dass deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im
Außendienst Angestellte seine Berufseigenschaft als Vertreter verliere.
Der Verwaltungsgerichtshof teilte aber auch die Ansicht, dass es zum Beruf eines
Vertreters gehöre, regelmäßig im Außendienst tätig zu
sein.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung
enthält - so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24. Feber 2005,
2003/15/0044, zur wortgleichen Vorgängerbestimmung - ebenso keine
Definition des Begriffs "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass der
Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der
Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit
umfassen darf.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
10. März 1981 bei den Innendiensttätigkeiten die
Entgegennahme von Waren erwähnt, ist daraus zu folgern, dass ein
Dienstnehmer auch dann (noch) als Vertreter angesehen wird, wenn er Waren
zustellt und die beruflichen Obliegenheiten neben der Auftragsanbahnung somit
teilweise auch in der Auftragsdurchführung bestehen; dies jedoch nur
solange, als der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von
Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers eindeutig
im Vordergrund steht.
Die Verordnung geht nach der Rechtsprechung weiters davon
aus, dass Tätigkeiten von bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen mit
einem bestimmten Ausmaß von Werbungskosten verbunden sind. Vor diesem
Hintergrund wäre es daher auch unsachlich, die Subsumtion unter eine
bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil
zusätzlich zum Hauptberuf - in völlig untergeordnetem Ausmaß -
eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, zumal eine solche völlig
untergeordnete Tätigkeit typischerweise nicht dazu führt, dass
Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfallen als ohne sie.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles vermag diese
Rechtsprechung der Berufung jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Wie oben bereits
ausgeführt, hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung das
Aufgabengebiet des Berufungswerbers ausführlich beschrieben. Dass die
aufgezählten Tätigkeiten in Wahrheit nicht ausgeübt werden, hat
der Berufungswerber nicht behauptet. Daraus ergibt sich aber, dass der
Berufungswerber keinesfalls als "Vertreter mit völlig untergeordneten
anderen Tätigkeiten" iSd oben angeführten Rechtsprechung anzusehen
ist. Vielmehr steht fest, dass der Berufungswerber mit seinem Aufgabenbereich im
Betrieb eine Stellung einnimmt, die ihn hierarchisch über die bloße
Vertreter- und/oder Fahrtätigkeiten ausübenden Mitarbeiter stellt und
sein eigentlicher Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Organisation sowie
der Überwachung und Lenkung der Mitarbeiter angesiedelt ist, was letztlich
dazu führt, dass - wie in der Berufung ausgeführt - die Produkte der
Arbeitgeberin "in die Geschäfte kommen und damit überhaupt erst
verkauft werden können". Dass es in Ausübung dieser
Führungsposition auch zu Kundenkontakten (bei Mitfahreinsätzen und
vertretungsweisen Fahreinsätzen sowie der Bearbeitung von "Problemkunden")
kommt, was der Berufungswerber damit umschreibt, dass er "dazu"
Einzelhandelsbetriebe besuche, Bestellungen aufnehme und "nebenbei" die
Geschäftspartner beliefere, lässt die ausgeübte Tätigkeit
weder in seiner tatsächlichen Ausgestaltung noch nach der
Verkehrsauffassung als "Vertretertätigkeit" iSd Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes erscheinen; vielmehr entsteht in diesem Zusammenhang in
der Außenwirkung der Eindruck, dass die Außendienstmitarbeiter
fallweise vom Vorgesetzten begleitet werden bzw. sich der "Chef" persönlich
um einzelne Anliegen der Kunden kümmert.
Somit steht aber fest, dass die Gewährung des
"Vertreterpauschales" als Werbungskosten mangels Ausübung einer den
Schwerpunkt der übernommenen Aufgaben bildenden Vertretertätigkeit
seitens des Finanzamtes zu Recht versagt wurde.
Hinsichtlich der Kürzung der absetzbaren Telefonkosten
wird auf die im Zuge des Verwaltungsverfahrens geführten Gespräche und
die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-I/07
- Stammnummer
- 36175
- Gültig
- 13.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF