Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1805-W/02
Schenkungssteuerpflicht bei einem Preisausschreiben, wenn für den Erhalt des Gewinnes keine Gegenleistung zu erbringen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1805-W/02vom 11.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist für die Teilnahme an einem Gewinnspiel der (entgeltliche) Erwerb von Handelswaren Voraussetzung, da der Gewinn in einem bestimmten Prozentsatz der Einkaufssumme besteht, so liegt nur eine Gegenleistung für den Erwerb der eingekauften Waren vor. Für den Erhalt des Gewinnes selber besteht jedoch keine weitere Verpflichtung zu einer Gegenleistung, sodass der Gewinner in seinem Vermögen auf Kosten des Veranstalters des Gewinnspieles bereichert wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Vermieterin mehrerer
Geschäftslokale.
Um die Besucherfrequenz zu erhöhen, veranstaltete die
Bw. anlässlich der Abhaltung der "Prompttage Wien" am 1. September 1998 ein
Gewinnspiel, bei welchem Kunden der vermieteten Geschäftslokale einen
Gutschein in Höhe von 20 % des getätigten Einkaufes gewinnen
konnten.
Im Berufungsfall erhielt die Gewinnerin von der Bw.
anlässlich dieses Gewinnspieles Gutscheine im Wert von S 8.013,36.
Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 schrieb das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in der Folge Schenkungssteuer
in Höhe von S 1.039,00 vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor,
dass aus ihrer Sicht keine Schenkungssteuerpflicht vorliege, da vom "Gewinner"
eine entsprechende Gegenleistung erbracht worden sei, da es sich bei den
Gutscheinen um eine Werbemaßnahme der Bw. gehandelt habe, durch welche die
Besucherfrequenz erhöht werden sollte. In der Durchführung der
Verlosung sei keinesfalls eine Schenkungsabsicht zu erblicken, da im
Geschäftsleben freigebige Zuwendungen an Kunden unüblich
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als
Schenkung iS des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung des § 3 Abs.
1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO
zugänglich.
Nach ständiger Rechtsprechung und Judikatur liegt eine
freigebige Zuwendung nach der oben genannten Gesetzesstelle vor, wenn die
Zuwendung unter Lebenden erfolgt ist, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist und der Zuwendende
den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, d.h.
diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3 ErbStG Rz 7
a).
Eine solche Zuwendung setzt voraus, dass im Vermögen
des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden
eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur insoweit vor, als es auf
eine (Gegen) Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt.
Soweit von der Bw. das Vorliegen einer gewollten
Bereicherung verneint wird, muss gesagt werden, dass hinsichtlich einer
freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG (allein)
erforderlich ist, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den
Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Dieser Wille muss jedoch kein
unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im
Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, bei Rz 11 zu § 3 ErbStG, wiedergegebene
Rechtsprechung).
Dem Vorbringen der Bw., dass eine Gegenleistung der
Gewinnerin darin bestanden habe, in einem von der Bw. vermieteten
Geschäftslokal Einkäufe getätigt zu haben, ist entgegenzuhalten,
dass zwar für die Teilnahme am Gewinnspiel Voraussetzung der (entgeltliche)
Erwerb von Waren in diesem Geschäftslokal war, die Zuwendung des
Gutscheines selbst jedoch von keiner Gegenleistung mehr abhängig war. Die
Gewinnerin (Zuwendungsempfängerin) wurde durch den Gewinn in ihrem
Vermögen auf Kosten der Bw. bereichert, ohne dass sie dafür eine
weitere vermögenswerte Leistung zu erbringen hatte; vielmehr hatte sie
für die von ihr bereits erbrachte Geldleistung entsprechende Handelswaren
erhalten (vgl. VwGH 27. 4. 2000, 99/16/0249).
Somit ist davon auszugehen, dass im Berufungsfall eine
Gegenleistung nur für die erworbenen Handelswaren und nicht für den
Erhalt der freigebigen Zuwendung in Form eines Gutscheines in Höhe von S
8.013,36 erbracht wurde.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien,
11. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Preisausschreibenfreigebige Zuwendungvorheriger Einkauf von Handelswaren als Teilnahmevoraussetzung keine Gegenleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1805-W/02
- Stammnummer
- 3617
- Gültig
- 11.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF