Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0489-K/06
Familienheimfahrten (bosnischer Staatsbürger)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-K/06vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.K. , Arbeiter, geb. kl, K,S57,
vertreten durch Grilc & Partner, Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt,
Karfreitstraße 14/III, vom 25. Oktober 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt, vom 25. September 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001, 2002 und 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
H.K. (in der Folge Bw.) ist Staatsbürger der Republik
Bosnien Herzegowina und bereits seit Jahren als Arbeiter in der Bauwirtschaft in
Österreich tätig.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2006, beim Finanzamt eingelangt am
14. Juli 2006, führte der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters aus,
dass er bosnischer Staatsangehöriger sei, in Österreich bei einer
Baufirma beschäftigt gewesen und seit dem heurigen Jahr pensioniert sei.
Die Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung sei ihm nicht bekannt gewesen.
Er fahre wöchentlich zu einer Familie in seiner Heimat nach Bosnien und
zwar nach Srbljani, Gemeinde Bihac. Die Entfernung betrage auf eine Seite 315
km. Mit seinen österreichischen Einkünften unterhalte der Bw. sowohl
seine Ehegattin als auch zwei seiner Kinder, nämlich die am ab geborene
Tochter T. und den am cd geborenen Sohn S.. Die beiden Kinder seien
volljährig, würden in Bosnien aber keine Arbeit finden und seien auf
die Unterstützung des Bw. angewiesen. In der Anlage würden die
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 bis 2005
übermittelt werden, weiters die Bestätigung der islamischen
Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina samt Einzahlungsbeleg für das Jahr
2006, weiters die Bestätigungen über die Hausgemeinschaft für die
Jahre 2004 bis 2006. Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, so werde -
wegen der sprachlichen Schwierigkeiten - um Verständigung der Kanzlei
ersucht.
Dieser Eingabe wurden vom steuerlichen Vertreter des Bw. -
soweit sie das gegenständliche Berufungsverfahren anbelangen - folgende
Unterlagen beigefügt:
1. Vollmacht vom 10. Juli 2006
2. Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2001, 2002 und 2005, jeweils
datiert mit 12. Juli 2006 und eingelangt beim Finanzamt am 14. Juli 2006. Darin
beantragte der Bw. jeweils die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und
die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Kirchenbeitrag in
Höhe von € 40,00 sowie von Werbungskosten für doppelte
Haushaltsführung in Höhe von € 4.000,00.
3. Einzahlungsbeleg vom 4. Juni 2006 über € 40,00
und Bestätigung der iG vom 6. Juni 2006.
4. Familienstandsbescheinigung der Gemeinde Bihac/Republik
Bosnien und Herzegowina vom 26. März 2004, wonach dem Haushalt am
Familienwohnsitz des Bw. in Srbljani bb dessen Gattin H., geboren am ef, sowie
T. (Tochter), geboren am ab, S. (Sohn), geboren am cd , A.
(Schwägerin/Witwe), geboren 1973, sowie Aj. (Enkelkind), geboren am gh,
angehören und die Letztgenannten vom Bw. unterhalten werden.
5. Bestätigung vom 8. Juni 2006 der Gemeinde Bihac,
nach der die im Punkt 4 genannten Personen im gemeinsamen ausländischen
Haushalt mit dem Bw. leben, in keinem Arbeitsverhältnis stehen und keinen
Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe haben.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 10. August 2006 wurde der
Bw. hinsichtlich der begehrten Aufwendungen für Familienheimfahrten um die
Vorlage einer detaillierten Aufstellung der beantragten Aufwendungen, eines
Einkommensnachweises der Gattin (bei Vorliegen eines eigenen Einkommens), eines
Nachweises der bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber den beiden
volljährigen Kindern, eines Nachweises der tatsächlich
durchgeführten Familienheimfahrten (bei Verwendung des eigenen KFZ Datum,
Fahrtstrecke, Tankbelege, Mautkosten etc. bzw. bei Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel einen Nachweis der Fahrtkosten) sowie um Angabe
ersucht, aus welchen Gründen für die Familie des Bw. kein Antrag auf
Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt worden sei.
Mit Eingabe vom 7. September 2006 gab der Bw. im Wege
seines steuerlichen Vertreters Folgendes bekannt:
1. Detaillierte Aufstellung der Aufwendungen: Die
Aufwendungen hinsichtlich der Beiträge an die Religionsgemeinschaft seien
bereits nachgewiesen worden, diese würden sich auf € 40,00 belaufen.
Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten nach Bosnien könnten
mittels Belegen nicht nachgewiesen werden. Der Bw. verfüge über keinen
PKW, er sei immer mit A.S., geboren am ij, R24,W, mitgefahren. Dieser habe den
Bw. jeweils in Klagenfurt abgeholt und seien sie danach gemeinsam nach Bosnien
weitergefahren, wobei der Genannte im Nachbarort des Bw. wohnhaft sei. Der Bw.
habe für jede Fahrt € 40,00 an Benzingeld gezahlt, hin und zurück
ergebe dies € 80,00. Die beiden seien jedes Wochenende nach Hause zu ihren
Familien gefahren. Erforderlichenfalls könne eine entsprechende
eidesstattliche Erklärung
des Genannten beigebracht werden.
2. Nachweis der Aufenthaltsbewilligung: Diese werde in der
Anlage als Fotokopie beigefügt, einerseits der seinerzeit im Reisepass
eingeklebte Aufenthaltstitel und andererseits eine Fotokopie der aktuellen
Aufenthaltskarte.
3. Einkommensnachweis der Gattin: Die Gattin des Bw. sei
Hausfrau und verfüge über kein eigenes Einkommen.
4. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den
beiden volljährigen Kindern bestehe nicht. Auf Grund der bekannt
katastrophalen Arbeitsmarktlage in Bosnien (über 50% Arbeitslosigkeit)
würden sie jedoch keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle haben und seien auf
die Unterstützung des Bw. angewiesen.
5. Ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung der Familie in
Österreich sei wegen der Einkommenssituation einerseits und wegen der
fremdenrechtlichen Bestimmungen andererseits, hinsichtlich welcher es als
bekannt vorausgesetzt werde, dass sie äußerst restriktiv seien, nicht
gestellt worden. Unter der Geltung des seinerzeitigen Fremdenrechtes käme
allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin in Frage, was auf
Grund der bestehenden Kontingente allerdings mit einer Wartezeit von ca. 3
Jahren verbunden gewesen wäre. Für die bereits volljährigen
Kinder des Bw. sei die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eben wegen der
Volljährigkeit schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Seit
dem Inkrafttreten des neuen Fremdenrechtsgesetzes müsse der Bw. über
ein monatliches Einkommen von ca. € 2.000,00 verfügen, um eine
Aufenthaltsbewilligung für seine Ehegattin überhaupt mit Aussicht auf
Erfolg ansuchen zu können - dieses Einkommen habe er jedoch nicht.
6. Nachweise über die tatsächlich
durchgeführten Heimfahrten in Form von Tankbelegen etc. könnten nicht
vorgelegt werden, weil der Bw. eben nicht mit seinem eigenen PKW gereist sei. Es
könnten - falls erforderlich - jedoch Zeugenaussagen sowohl der
Familienangehörigen des Bw. als auch der Nachbarn bzw. der Heimatgemeinde
beigebracht werden, dass der Bw. seit Jahren jedes Wochenende zu seiner Familie
nach Bosnien fahre.
Zu den unter Punkt 2 angeführten Unterlagen ist
auszuführen, dass der Bw. seit 16. September 2002 über eine
unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck
verfügt; weiters sind aus der übermittelten Kopie des Reisepasses des
Bw. - soweit leserlich - Ein- bzw. Ausreisestampiglien mit den Daten 28. Februar
2003, 30. Juni 2005 und 17. Juli 2005 ersichtlich.
Mit Bescheiden jeweils vom 25. September 2006 erfolgte die
Arbeitnehmerveranlagung des Bw. für die Jahre 2001, 2002 und 2005 unter
Außerachtlassung des/der vom Bw. beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages
sowie Aufwendungen für Kirchenbeitrag als Sonderausgaben und für
Familienheimfahrten als Werbungskosten. Begründend führte das
Finanzamt in diesen Bescheiden aus, dass Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger
sei, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in
Österreich wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht
dauernd getrennt lebe; da diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden, sei
eine Berücksichtigung des beantragen Absetzbetrages nicht möglich.
Hinsichtlich Kirchenbeitrag wurde ausgeführt, dass Aufwendungen
grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig seien, in dem
die Verausgabung stattgefunden habe; die beantragten Aufwendungen, die nicht in
den Veranlagungszeiträumen gezahlt worden seien, hätten daher nicht
berücksichtigt werden können. Die unter dem Titel Werbungskosten
beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten seien mangels
entsprechender Unterlagen (Nachweise) steuerlich nicht zu berücksichtigen
gewesen.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006, beim Finanzamt eingelangt
am 25. Oktober 2006, erhob der Bw. gegen die angeführten Bescheide das
Rechtsmittel der Berufung. Darin führte der Bw. im Wege seines steuerlichen
Vertreters aus, dass entsprechende Unterlagen im gegenständlichen Verfahren
sehr wohl vorgelegt worden seien, im Konkreten Bestätigungen über die
bestehende Haushaltsgemeinschaft sowie eine Fotokopie des Reisepasses mit
entsprechenden Aus- und Einreisenachweisen. Auch wenn Tankbelege nicht vorgelegt
hätten werden können, sei es glaubhaft und nachvollziehbar, dass ein
in Österreich wohnender Arbeitnehmer, welcher für den Unterhalt seiner
Familie in Bosnien aufzukommen habe, wenn schon nicht wöchentlich, so
zumindest monatlich zu seiner Familie nach Bosnien fahre. Die Entfernung nach
Bihac sei bekannt und könnten die entsprechenden Reisekosten problemlos
geschätzt werden. Wenn schon nicht in der geltend gemachten Höhe, dann
wären die Werbungskosten für die Familienheimfahrten zumindest in
pauschalierter Form zu berücksichtigen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Bw.
beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen
werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 10. Oktober 2005, Zl.
2005/14/0046, und vom 28. September 2004, Zl. 2001/14/0178) ist die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der
mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen
haben. Eine Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten
ist nach den in der Judikatur und Verwaltungsübung entwickelten
Grundsätzen weiters dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines
Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt, weil der
Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und
steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zl. 95/14/0059, und vom 27.
Februar 2002, Zl. 98/13/0122) oder aber wenn im gemeinsamen Haushalt am
Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen und eine
(Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar ist.
Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung von Werbungskosten jeglicher Art ist, dass die
Mehraufwendungen aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang überhaupt
angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es dabei, den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten
dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes
Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs.
1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur
Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein
Nachweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor Allem die Festsetzung
solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter
Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen
der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als
die Abgabenbehörde. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um
Sachverhalte, deren Wurzeln im Ausland liegen. Wie der Verwaltungsgerichthof in
ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in derartigen Fällen
eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und
Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, Rz 10
ff zu § 115 BAO und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Bw. hat in seinen Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2001, 2002
und 2005 lediglich einen Betrag von jeweils € 4.000,00 (für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten) angeführt. Weder in den
Erklärungen noch im diesbezüglichen Begleitschreiben, datiert jeweils
mit 12. Juli 2006, ist der angeführte Betrag für die einzelnen
Jahre aufgeschlüsselt; den genannten Eingaben ist nur zu entnehmen, dass es
sich hiebei um Kosten im Zusammenhang mit seinen Heimfahrten nach Bosnien
Herzegowina handelt.
Der Bw. ist der im Folgenden ergangenen Aufforderung des
Finanzamtes um Aufschlüsselung der beantragten Kosten für die
einzelnen Jahre schuldig geblieben. In seiner Eingabe vom 7. September 2006
hat er lediglich angegeben, dass ihm aus Anlass von Mitfahrten mit einem in Wien
beschäftigten bosnischen Staatsangehörigen Kosten von Höhe von
€ 40,00 pro Fahrt entstanden seien. Dabei hat der Bw. selbst
angeführt, dass ihm eine Nachweisführung nicht möglich sei. Eine
solche ist vom Bw. auch nicht im Zuge der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2005, mit welchen dem Begehren auf
Zuerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten wegen der fehlenden
Nachweise nicht entsprochen wurde, erfolgt.
Selbst wenn die angesprochenen Aufwendungen beim Bw. dem
Grunde nach angefallen sein sollten (auf solche könnten in den
Streitzeiträumen allenfalls zwei Ein- und Ausreisestampiglien des Jahres
2005 im Reisepass des Bw. hinweisen) können die vom Bw. angebotenen Beweise
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinen Aufschluss darüber
geben, dass dem Bw. aus Anlass von Familienheimfahrten tatsächlich Kosten
entstanden sind. Wie bereits ausgeführt hat der Bw. einen Nachweis
ebensolcher weder erbracht noch wurden derartige Kosten von ihm glaubhaft
gemacht. Dass die Angaben des Bw. in Zweifel zu ziehen sind, ist nicht zuletzt
dem Umstand zuzuschreiben, dass der Bw. in seiner Argumentation letztendlich von
ursprünglich wöchentlichen auf monatliche Heimfahrten umgeschwenkt
ist. Damit erscheint jedoch die Glaubwürdigkeit des Bw. insgesamt in Frage
gestellt. Für die vom Bw. der Abgabenbehörde letztlich vorgeschlagene
Schätzung der Fahrtkosten bleibt kein Raum, weil im vorliegenden Fall nicht
auszuschließen ist, dass der Bw. solche Fahrten in den Streitjahren
überhaupt nicht unternommen hat bzw. ihm Kosten hiefür nicht
entstanden sind (etwa wegen kostenloser Mitfahrgelegenheiten, vgl. hiezu
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2007, Zl. 2006/15/0111).
Ein Abzug der geltend gemachten Kosten für
Familienheimfahrten kommt im gegenständlichen Fall nach Abwägung aller
Umstände nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
am 30. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-K/06
- Stammnummer
- 36160
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF