Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4319-W/02
Anerkennung eines Verlustabzuges für Anlaufverluste
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4319-W/02vom 11.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Verlustvortrag gemäß § 18 Abs. 7 EStG 1988 ist zulässig, wenn ein Abgabepflichtiger seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt hat, obwohl er zur Ermittlung des Gewinns gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 verpflichtet gewesen wäre, und der Gewinn seiner Höhe nach überprüfbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., 19.Bezirk und Stadtgemeinde
Klosterneuburg betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und
2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist ein seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs.
3 EStG 1988 ermittelnder Verein.
Mit den Körperschaftsteuererklärungen für
die Jahre 1999 und 2000 machte der steuerliche Vertreter einen Verlustabzug in
Höhe von ATS 4.353.418 für das Jahr 1999 und ATS 2.500 für das
Jahr 2000 als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
geltend.
Da das Finanzamt mit dem Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1999 die in Rede stehende Sonderausgabenposition in Höhe
von ATS 80.936 festgesetzt hatte, erhob der steuerliche Vertreter Berufung gegen
den oben genannten Bescheid und ersuchte um Berücksichtigung eines
Verlustabzuges von ATS 166.009 mit der Begründung, dass trotz der in
Höhe von S 4.353.418 vorhandenen Verlustvorträge aus den Vorjahren ein
Verlustabzug nur in Höhe des körperschaftsteuerpflichtigen Verlustes
1998 (S 80.936) vorgenommen worden sei.
Mit der daraufhin ergangenen
Berufungsvorentscheidung (in der Folge kurz BVE) änderte das Finanzamt den
angefochtenen Bescheid zu Ungunsten des Bw ab, in dem es den Verlustabzug in
Höhe von ATS 0 festsetzte.
In Streit steht der
Sonderausgabencharakter der mit den Körperschaftsteuererklärungen
für die Jahre 1999 und 2000 geltend gemachten Verlustabzüge.
Als Begründung für die Versagung des
Sonderausgabencharakters der in Rede stehenden Kostenposition führte das
Finanzamt in der BVE ins Treffen, dass schon
anlässlich der im Jahr 1996 durchgeführten UVA-Prüfung (vgl.
Niederschrift vom 29.Februar 1996) festgestellt worden sei, dass eine
Förderung der Allgemeinheit bei der Betätigung des Vereins nicht
vorliege, weshalb in weiterer Folge auch keine Gemeinnützigkeit nach §
35 Abs. 1 BAO gegeben sei und somit die wirtschaftlichen Aktivitäten zur
Finanzierung des Vereinszweckes, also der Buch- und Kunstverlag,
körperschaftsteuerpflichtig seien.
Der Bw betreibe ein Grund-Handelsgewerbe nach § 1
Z 8 HGB (Verlagsgeschäft sowie Buch- und Kunsthandel) und sei aufgrund
dieser Gesetzesbestimmung ein "Ist"-Kaufmann, der nach Handelsrecht
dann buchführungspflichtig sei, wenn sein Gewerbebetrieb einen nach Art und
Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert. Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, sei
auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall auf Grund einer
Gesamtbetrachtung abzustellen.
Die Abgrenzung von Voll- und Minderkaufleuten iSd
§ 4 HGB richte sich nach quantitativen ("Umfang") und
qualitativen ("Art") Merkmalen (Straube, Kommentar zum HGB²,
§ 4 Rz 4). Qualitativ komme es auf 1) den Gegenstand des Unternehmens, 2)
den organisatorischen Ablauf der Geschäfte, 3) das Vorhandensein
kaufmännischer Werbung.4) die Vielfalt der Geschäftsbeziehungen, 5)
die kaufmännische Buchführung, 6) die kaufmännische Bezeichnung
(Firma), 7) die kaufmännische Vertretung an.
Quantitativ sei der Umfang des Unternehmens anhand der
Kriterien 1) Anzahl und Wert der Geschäftsvorgänge, 2) Umsatz, 3)
Gewinn, 4) Trennung von Anlage- und Umlaufvermögen, 5) Steuerbelastung, 6)
Wert des Anlagevermögens, 7) Zahl und Art der Beschäftigten zu
beurteilen.
Infolge der die
Berufung abweisenden BVE beantragte der steuerliche Vertreter dem Sinn nach die
Vorlage der Berufung gem. § 276 BAO (=VA).
Aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit werden die Ausführungen des Finanzamts in der BVE zu
den einzelnen Kriterien den diesbezüglichen Ausführungen des Bw. in
der als Vorlageantrag im Sinne des § 276 BAO zu wertenden Berufung gegen
die BVE (=VA) in nachfolgender Form gegenübergestellt:
Qualitative Merkmale:
der
Gegenstand des Unternehmens ("Punkt 1"):
|
BVE
|
"Grund-Handelsgewerbe
nach § 1 Z 8 HGB"
|
VA
|
"Dem ist nichts
hinzuzufügen."
der
organisatorische Ablauf der Geschäfte ("Punkt 2"):
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BVE
|
"umfangreiche
Administration nötig für die Aktivitäten des Vereines lt.
Statuten wie z.B. Verkauf des Luxus-Fotobandes, Organisation von
großangelegten Multi-Media Shows und von Container-Ausstellungen für
Auslandswerbung, nach § 17 der Statuten ist dafür ein eigens
angestellter Sekretär, der das Sekretariat leitet,
zuständig,"
|
VA
|
"Alleine aus den
vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen kann nicht ohne zusätzliche
Erhebungen beurteilt werden, wie der Geschäftsbetrieb in Wirklichkeit
ablief. Allein aus dem Inhalt der Statuten kann nicht automatisch auf die
tatsächliche Tätigkeit geschlossen werden. Gerade bei Vereinen wird
beispielsweise in Hinblick auf die Beurteilung der Gemeinnützigkeit
besonders viel Wert auf die tatsächliche Geschäftsführung gelegt.
... Die einzige für den Verein tätige Person ist der Obmann, der
unentgeltlich stundenweise für den Verein tätig ist. Der Sitz des
Vereins befindet sich in einem Raum seiner Wohnung. Die gesamte Administration
wird von ihm mittels Telefon und Anrufbeantworter, Fax und Schreibmaschine
erledigt. Verkäufe erfolgen nur per Postversand auf telefonische
Bestellung. Die Fotobände selbst sind
beim Verlag gelagert und werden direkt von dort aus geliefert. Der
jährliche Beleganfall hat in einem bis zwei Ordnern Platz. Es gab in den
letzten sieben Jahren eine selbst organisierte Ausstellung und zweimal einen
Ausstellungsstand bei der Frankfurter Buchmesse. Seit 1996 werden nur die zuvor
produzierten 6 verschiedenen Mappen verkauft (außer einer Aktualisierung
der Fotoserie Wien 2001)."
das
Vorhandensein kaufmännischer Werbung ("Punkt 3"):
|
BVE
|
"lt. E/A
Rechnungen 1994 Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit ATS 58.000,-,1995
Werbungsaufwand ATS 106.100,-, 1996 Werbungsaufwand ATS
51.160"
|
VA
|
"Auf Grund der
einzelnen in den Jahren 1994 bis 1996 angeführten Beträge in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wird auf das Vorliegen "kaufmännischer
Werbung" geschlossen. Es handelte sich dabei vorwiegend um Kosten für
die angeführte Ausstellung und die Messen sowie im Jahre 1994 um einen
Betrag von ATS 50.000, der unter dem Titel
"Öffentlichkeitsarbeit" ausgewiesen ist, eigentlich aber ein
Beitrag an den Stephansdom war, um die Erlaubnis zum Fotografieren zu
erlangen."
die
Vielfalt der Geschäftsbeziehungen ("Punkt 4"):
|
BVE
|
"lt. Aktenlage
international, zumindest mit Deutschland und England, da Anträge auf
Vergütung der Umsatzsteuer in diesen Ländern zugestellt wurden und im
Jahr 1996 auch Lieferungen ins Ausland in Höhe von ATS
138.841"
|
VA
|
"Die
internationale Tätigkeit beschränkte sich auf Deutschland. Es wurden
Fotobände von zwei deutschen Städten produziert. In England war ein
Fotoband geplant, wegen der EU-Sanktionen wurde daraus jedoch nichts."
die
kaufmännische Buchführung ("Punkt 5"):
|
BVE
|
"nicht
vorhanden
|
VA
|
"Dem ist nichts
hinzuzufügen."
die
kaufmännische Bezeichnung (Firma; "Punkt 6"):
|
BVE
|
"Kxxx
"
|
VA
|
"Auch dem ist
nichts hinzuzufügen."
die
kaufmännische Vertretung ("Punkt 7"):
|
BVE
|
"lt. § 15 der
Satzung vertritt der Obmann nach außen, der Kassier besorgt die
ordnungsgemäße Geldgebarung"
|
VA
|
"Dies ist nicht
nur nach Satzung so, sondern auch tatsächlich."
Quantitative
Merkmale
Anzahl
und Wert der Geschäftsvorgänge ("Punkt
1"):
|
BVE
|
"da nach § 17
der Statuten ein Sekretariat eingerichtet wurde, damit dieses die umfangreichen
geschäftlichen Aktivitäten des Vereins koordiniert und die Höhe
der Aufwendungen für Fremdleistungen bzw. Fremdarbeit (z.B. 1994 gesamt
ATS 250.682,- 1995 ATS 1.975.341,- und 1996 ATS 2.536.517,-) lassen auf
eine beträchtliche Anzahl und auch Wert der Geschäftsvorgänge
schließen."
|
VA
|
"Auf die einzige
Teilzeitkraft, nämlich die unentgeltliche Tätigkeit des Obmanns und
den geringen Umfang des sogenannten Sekretariats wurde bereits
hingewiesen. Die Höhe der Fremdleistungen
lässt nicht zwangsläufig auf eine hohe Anzahl von
Geschäftsfällen schließen. Gerade die Tatsache, dass man sich
fremder Leistungen bedient, spricht eher dafür, dass die geschäftliche
Betätigung des Vereins untergeordnet blieb, weil die Produktion der
Fotobände gänzlich ausgelagert wurde."
Umsatz
("Punkt
2"):
|
BVE
|
"1994 ATS
475.681,-, 1995 ATS 542.626,- 1996: ATS 652.100"
|
VA
|
"Es werden nur die
Jahre 1994 bis 1996 angeführt, in denen es die einzigen
betragsmäßig etwas höheren Erlöse gab, wobei es sich dabei
dennoch lediglich um den Verkauf von ca. 845 Fotobänden in allen drei
Jahren zusammen handelte."
Gewinn
("Punkt
3"):
|
BVE
|
"nur in den Jahren
1994: ATS 77.792,- und 1999 ATS 166.093"
|
VA
|
"Es werden nur die
beiden Jahre 1994 und 1999, die geringe Gewinne brachten, angeführt. Dem
ist nichts hinzuzufügen, außer dass es sich dabei nicht um Gewinne,
sondern um Überschüsse gehandelt hat."
Trennung
von Anlage- und Umlaufvermögen ("Punkt
4"):
|
BVE
|
"nicht
ersichtlich"
|
VA
|
"Das entspricht
dem Wesen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung."
Steuerbelastung
("Punkt
5"):
|
BVE
|
"Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer"
|
VA
|
"Das Ausmaß
ist allerdings sehr gering."
Wert
des Anlagevermögens ("Punkt 6"):
|
BVE
|
"Inanspruchnahme
von Krediten: in geringem Umfang, vgl. Position Zinsaufwand ab
1996"
|
VA
|
"Ein Zinsaufwand
von ATS 96 bis ATS 895 pro Jahr lässt ... auf keine sehr hohe
Fremdfinanzierung schließen. Anlagevermögen ist nämlich gar
keines vorhanden. Die Zinsen fielen am laufenden Geschäftskonto
an."
Zahl
und Art der Beschäftigten ("Punkt 7"):
|
BVE
|
"lt. Statuten ist
ein Sekretär angestellt, in den Jahren 1995 und 1996 enorm hoher Aufwand
für Fremdleistungen bzw. Fremdarbeit (siehe Punkt 1)"
|
VA
|
"Dass es gar
keinen Sekretär gibt, wurde schon mehrmals erwähnt, obwohl auch die
tatsächliche Beschäftigung eines solchen nicht gleich auf das
Vorliegen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb hinweisen würde. Bei den Fremdleistungen handelte es
sich um die Kosten von Produktion und Druck und nicht um vermeintliches
Leihpersonal."
Im Schlussteil der BVE vertrat das Finanzamt die
Rechtsmeinung, dass der Gewerbebetrieb bei kumulativer Betrachtung der
aufgezählten Kriterien und nach dem Gesamtbild des Unternehmens einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere,
weshalb der Bw Vollkaufmann nach § 4 HGB und demnach nach Handelsrecht zur
Buchführung verpflichtet sei, und führte nach Zitierung des § 124
BAO unter Verweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Dezember 1952, Zl.503/52, und des Verfassungsgerichtshofes vom
3.März 1987, G 170/86, aus: Der Bw. ermittle den ho. eingereichten
Unterlagen nach seinen Gewinn seit Beginn seiner Tätigkeit gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG, obwohl der Verlustabzug eine ordnungsmäßige
Buchführung, d.h. einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs.
1 oder § 5 EStG voraussetze.
Im VA hielt der steuerliche Vertreter den Ausführungen
des Finanzamts im Schlussteil der BVE im Wesentlichen entgegen, dass von den
aufgezählten qualitativen Kriterien eventuell nur Punkt 2, 3 und 4
dafür sprechen würden (das nur, weil von falschen Annahmen ausgegangen
worden sei). Bei den quantitativen Kriterien würden sich allenfalls in
Punkt 1 und 7 bei Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten Merkmale
für das Vorliegen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetriebes herauslesen lassen. Wenn aber von 14 aufgezählten
Kriterien 5 vermeintlich zutreffen, könne nicht von einem kumulativen
Zusammentreffen dieser zutreffenden Faktoren gesprochen werden. Bei einer
Betrachtung nach den tatsächlichen Gegebenheiten würden sich
überhaupt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Vollkaufmannseigenschaft mehr finden lassen. Mangels einer handelsrechtlichen
und steuerrechtlichen Verpflichtung der Bw zur Buchführung und zur
Ergebnisermittlung nach § 4 Abs.1 oder § 5 EStG seien die
Anlaufverluste der ersten drei Geschäftsjahre vortragsfähig.
Mit dem Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
2000 in der ursprünglichen sowie in der gemäß
§ 293 BAO
berichtigten Fassung setzte das Finanzamt die in Rede stehende
Sonderausgabenposition in Höhe von ATS 0 fest, woraufhin der steuerliche
Vertreter die Berufung gegen den berichtigten Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2000 erhob und die Berücksichtigung des
"zustehenden" Verlustvortrages beantragte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 sind Verluste,
die in einem vorangegangenen Jahr entstanden (Verlustabzug) und durch
ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind, ohne bereits
bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre
berücksichtigt worden zu sein, als Sonderausgaben abzuziehen.
Gemäß
§ 18 Abs. 7 leg. cit. sind
Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, auch
bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3
leg. cit. ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen.
Aus der Wortfolge "auch bei einem Steuerpflichtigen,
der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 leg. cit. ermittelt" ist
die Absicht des Gesetzgebers abzuleiten, das Recht zum Abzug der Anlaufverluste
gem. § 18 Abs. 7 leg. cit. an die Erfüllung einer äußeren
Bedingung, nämlich die Führung vollständiger und richtiger
Aufzeichnungen, die eine Gewinnermittlung in Form einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewährleisten, zu knüpfen. Aus dem Verweis
im § 18 Abs. 7 leg. cit. auf den Absatz 6 ergibt sich, dass die
Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen- Ausgaben- Rechnung eine
Voraussetzung für die Anerkennung des Verlustvortrages bei Anlaufverlusten
darstellt. Das heißt: Mängel einer ihrer Art nach tauglichen
Einnahmen-Ausgabenrechnung können den Verlustvortrag nur dann hindern, wenn
sie nach einer Richtigstellung und Ergänzung (einschließlich
allfälliger Sicherheitszuschläge) eine jährliche Erfassung der
maßgeblichen Daten insgesamt nicht möglich erscheinen lassen. Ist ein
gemäß
§ 4 Abs. 3 leg. cit. ermittelter Gewinn seiner Höhe
nach überprüfbar, so ist ein Verlustvortrag gemäß
§ 18
Abs. 7 leg. cit. zulässig. Da das in Rede stehende Recht von einer
ordnungsmäßigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abhängig ist, ist es
gleichgültig, ob das Gesetz den Einkommensteuerpflichtigen zur Ermittlung
des Gewinns in Form des Vermögensvergleiches nach § 4 Abs. 1 leg. cit.
oder durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
nach § 4 Abs. 3 leg. cit. verpflichtet hat.
Seit dem Jahr seiner
Gründung - 1994 - hat der Bw. den jährlichen Gewinn durch Erstellung
einer Einnahmen - Ausgaben Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
ermittelt, ohne dass das Finanzamt eine Unvollständigkeit und Unrichtigkeit
der Aufzeichnungen für die Ermittlung des laufenden Gewinnes der Jahre
1994, 1995 und 1996 festgestellt hatte, aufgrund der der Gewinn durch griffweise
und pauschale Schätzung zu ermitteln gewesen wäre. Da die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 1994 bis 1996 in Verbindung mit
den Ausführungen des Finanzamts und des Bw. im Rahmen des Veranlagungs- und
Berufungsverfahrens betreffend der Körperschaftsteuer für das Jahr
1999 keinen begründeten Anlass gegeben hatten, die Richtigkeit der im Wege
der Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 1994 bis 1996 ermittelten
Gewinne in Zweifel zu ziehen, war das Recht zum Abzug der Anlaufverluste
gemäß
§ 18 Abs. 7 leg. cit. in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Z
2 KStG 1988 anzuerkennen und der Berufung gegen die Körperbescheide
für die Jahre 1999 und 2000 Folge zu geben.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien,
am 11.April 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4319-W/02
- Stammnummer
- 3615
- Gültig
- 11.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF