Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2214
Internationale Arbeitsgemeinschaft zweier Ziviltechniker-GmbHs zur Bauüberwachung
geltende FassungEAS-AuskunftB 981/1-IV/4/03vom 27.01.2003
Wortlaut laut Findok
Schließen sich eine
österreichische und eine deutsche Ziviltechniker-GmbH zu einer
Arbeitsgemeinschaft zusammen, die mit der dreijährigen Überwachung
eines österreichischen Bauvorhabens betraut ist, und werden dem von den
beiden GmbHs an die Arbeitsgemeinschaft abgestellten Personal
Räumlichkeiten in Österreich zur Verfügung gestellt, dann erzielt
die deutsche Ziviltechniker-GmbH ihre Einkünfte aus einer
österreichischen Betriebstätte.
Da die Präsenz in Österreich jedenfalls die
für Baubetriebstätten maßgebende 12-Monatsfrist übersteigt,
ist unerheblich, dass nach Absatz 17 des derzeitigen OECD-Kommentars zu Artikel
5 des OECD-Musterabkommens Bauüberwachungstätigkeiten idR nicht als
Mitwirkung an der Bauausführung gewertet werden und dass diese Auffassung
im OECD-Update 2002 aufgegeben und ins Gegenteil verkehrt wird.
Das in der österreichischen Betriebstätte der
deutschen Ziviltechniker-GmbH tätige Personal unterliegt - unabhängig
von seiner Einsatzdauer in Österreich - gemäß Artikel 15 Abs. 1
DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung, wobei die
Räumlichkeiten, die auch nach § 29 BAO eine Betriebstätte bilden,
gleichzeitig auch die Erfordernisse einer Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn
des § 81 Abs. 2 EStG 1988 erfüllen, sodass die Steuerpflicht der in
Österreich tätigen Mitarbeiter im Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen
ist.
27.
Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
internationale ArbeitsgemeinschaftZiviltechniker-GmbHBauüberwachung12-Monats-FristLohnsteuerbetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 981/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36148
- Gültig
- 27.01.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF