Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0980-L/05
Bei Überschreiten der im Gesetz normierten Einkunftshöhe steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0980-L/05vom 11.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O.E., Adresse, vom 13. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch
Reinhard Schatzl, vom 5. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2004 beantragte der Bw. die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages. Mit Einkommensteuerbescheid vom
29. März 2005 wurde die Veranlagung der Einkommensteuer 2004
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz erklärungsgemäß
durchgeführt. Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 führte
das zuständige Finanzamt eine Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß
§ 299 BAO mit
folgender Begründung durch: Gemäß
§ 299
Abs. 1 könne die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweise. Gleichzeitig erließ die Abgabenbehörde erster Instanz
neuerlich einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, mit welchem
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt wurde. Mit diesem
Bescheid wurde die Einkommenssteuer mit einer Gutschrift in Höhe von
62,68 € (gegenüber dem aufgehobenen Bescheid vom
29. März 2005, in dem die Einkommensteuer mit einer Gutschrift
von 463,59 € veranlagt war) festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 erhob der Bw.
das Rechtsmittel der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
5. Juli 2005. Er begründete seine Berufungsbegehren wie
folgt: Bei der zweiten Arbeitnehmerveranlagung für 2004 sei ihm der
Alleinverdienerabsetzbetrag gestrichen worden. Das steuerpflichtige Einkommen
seiner Gattin Anna, vermindere sich um folgende Beträge: 1.
Werbungskostenpauschale 132,00 €; 2. Pendlerpauschale
Dienstverhältnis Dr. B.F. 243,00 € (Arbeitszeit: 1 x
wöchentlich Samstag von 05:30 bis 07:30); 3. Sozialversicherung
Dienstverhältnis Dr. B.F. (die Höhe sei durch die Gebietskrankenkasse
noch nicht festgelegt, die Vorschreibung erfolge erst im
Oktober 2005). Durch diese Abzüge würde das Einkommen der
Gattin des Bw. unter 2.200,00 € sinken und der
Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2004 wäre zu
berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung
führte das Finanzamt Folgendes aus: 1. Pendlerpauschale: Die
steuerliche Berücksichtigung der Pendlerpauschale sei nur möglich,
wenn die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung an der
überwiegenden Anzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum
(Kalendermonat) zurückgelegt würde. Da die Gattin des Bw. nur einmal
in der Woche diese Strecke zurücklegen würde (am Samstag), könne
ein Pendlerpauschale nicht gewährt werden. 2. Da im bezughabenden
Kalenderjahr keine Beiträge für Sozialversicherung an die
Gebietskrankenkasse gezahlt worden wären, könnten sie auch die
steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres 2004 nicht mindern. (Nach
eigenen Angaben des Bw. in der Berufungsschrift werde die Höhe dieser
Beiträge erst im Kalenderjahr 2005 durch die Gebietskrankenkasse
festgelegt und vorgeschrieben werden). 3. Selbst unter
Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale würden die Einkünfte
der Gattin über den Grenzbetrag liegen, weshalb die Berufung abzuweisen
gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 17. August 2005 stellte der Bw.
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Seinen Vorlageantrag begründete er
folgendermaßen: Er ersuche um Berücksichtigung folgender
Werbungskosten zur Sicherung und Erhaltung der Einkünfte seiner
Gattin: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Beitrag 2003:
43,65 €; Staubsauger, ein leichtes, handliches,
rückenschonendes Gerät, das nicht für Privatzwecke eingesetzt
würde: 70,00 €; Beleuchtung beim Dienstgeber, die von der
Gattin des Bw. beschädigt worden sei und welche von ihr durch eine neue
Beleuchtung ersetzt worden sei (kein Ersatz durch
Versicherung): 176,50 €
Somit sinke das Einkommen der
Gattin des Bw. unter 2.200,00 € und der Alleinverdienerabsetzbetrag
sei zu berücksichtigen. Zum Nachweis seiner Ausführungen legte der Bw.
die entsprechenden Belege über die geltend gemachten Werbungskosten
bei.
Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes
richtete die Abgabenbehörde erster Instanz mit Schreiben vom
8. September 2005 betreffend den Berufungsausführungen zur
Einkommensteuer 2004 ein Ersuchen um Ergänzung an den Bw. In diesem
Schreiben wurde der Bw. um Ausführungen zu folgenden Punkten
ersucht: 1. Für die Beurteilung, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag
gewährt werden könne, sei der Abzug von Werbungskosten der Gattin nur
in derem eigenen Verfahren (Arbeitnehmerveranlagung) möglich. Die Gattin
des Bw. hätte bisher keine Arbeitnehmerveranlagung beantragt. Laut
Aktenlage könnten daher keine Werbungskosten von ihren Einkünfte in
Abzug gebracht werden. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Berufung des
Bw. auch bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz derzeit kaum Aussicht auf
Erfolg haben würde. 2. Der Bw. werde daher eingeladen, die Abgabe
einer Abgabenerklärung L1 für 2004 durch die Gattin zu veranlassen. In
dieser Abgabenerklärung könne die Gattin die erhöhten
Werbungskosten geltend machen. Folgende Nachweise wären dazu
unbedingt erforderlich: - Vorlage einer Bestätigung des
Arbeitgebers, dass der angeschaffte Staubsauger bei diesem eingestellt sei und
verwendet würde. - Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers,
dass die von der Gattin am 27. Februar 2004 angeschaffte Beleuchtung
und Uhr sowie die am 8. März 2004 angeschafften
Leuchtstoffröhren und Halogenstrahler zur Beseitigung eines von ihr
verursachten Schadens hätten angeschafft werden müssen. Weiters sei
vom Arbeitgeber zu bestätigen, dass der Gattin die Kosten nicht ersetzt
worden wären. 3. Die Höhe der Einkünfte aus
Kapitalvermögen der Gattin des Bw. für das Jahr 2004 wären
bekannt zu geben und zu belegen (sämtliche Zinsen aus Sparbüchern,
Bausparguthaben, Gutschriftszinsen auf Konten und dergleichen). Es werde darauf
hingewiesen, dass bei gemeinsamen Sparbüchern und Konten jeweils 50 %
der Kapitaleinkünfte der Gattin zuzurechnen wären. 4. Sollte
sich nach der eventuellen Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung der
Gattin und Klärung des Punktes "3." ergeben, dass die Gattin dem Bw. den
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag vermitteln würde, werde dem
Bw. die Erlassung einer stattgebenden zweiten Berufungsvorentscheidung in
Aussicht gestellt. Für den Fall, dass ein Antrag auf
Durchführung einer Arbeitsnehmerveranlagung seitens der Gattin nicht
beabsichtigt sei oder dass die angeforderten Nachweise nicht erbracht werden
könnten, werde um Mitteilung ersucht, ob eine Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (nach der derzeitigen Aktenlage) vorgenommen
werden solle oder ob der Vorlageantrag zurückgezogen werden
würde.
Am 20. Oktober 2005 langte bei der
Abgabenbehörde erster Instanz die Erklärung zur
Arbeitsnehmerveranlagung für das Jahr 2004 der Gattin des Bw. ein.
In dieser Erklärung wurden seitens der Gattin des Bw. keinerlei
Werbungskosten geltend gemacht. Mit Bescheid vom
27. Oktober 2005 führte die Abgabenbehörde erster Instanz
eine erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer 2004
für die Gattin des Bw. durch. Die von der Abgabenbehörde erster
Instanz im Vorhalteverfahren angeforderten Nachweise und Bestätigungen
hinsichtlich der behaupteten Werbungskosten der Gattin des Bw. wurden nicht
beigebracht.
Mit Berufungsvorlage vom 11. November 2005 wurde
die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
folgende Absetzbeträge
zu:
Einem Alleinverdiener steht
ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,00 € (5.000,00 S)
jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für
steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als 6 Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
4.400,00 € (60.000,00 €) jährlich, sonst Einkünfte
von höchstens 2.200,00 € (30.000,00 S) jährlich
erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und aufgrund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit
einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jeder (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der
Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte
im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,
ausgenommen der Haushalt wird überwiegend von männlichen (Ehe)Partner
geführt.
Nachdem der Bw. kein Kind im Sinne des § 106
Abs. 1 EStG 1988 hat, ist die Zuverdienstgrenze der Gattin für
den Alleinverdienerabsetzbetrag mit höchstens 2.200,00 €
jährlich begrenzt.
Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2004 vom 27. Oktober 2005 der Gattin des Bw. hat diese
im Jahr 2004 ein Einkommen in Höhe von 2.293,88 €
bezogen. Ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung wurde von der Gattin zwar
gestellt, jedoch die in der Vorhaltsbeantwortung seitens des Bw. behaupteten
Werbungskosten wurden von ihr weder beantragt noch nachgewiesen.
Somit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages gegenüber dem Bw. nicht
erfüllt und die Berufung war abzuweisen.
Linz, am 11.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0980-L/05
- Stammnummer
- 36144
- Gültig
- 11.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF