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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2130-W/08

Familienbeihilfe für in Polen lebenden Sohn, wegen überwiegender Kostentragung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2130-W/08vom 11.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 23. August 2007, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden: Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger, seit 2004 geschieden, und beantragte, mittels eines laut Eingangsstempel persönlich am 13.6.2007 beim Finanzamt eingebrachten Antrags, für seinen 1988 geborenen, studierenden Sohn Familienbeihilfe, wegen überwiegender Kostentragung. Das Finanzamt wies diesen Antrag, mittels Abweisungsbescheid datiert vom 23.8.2007, durch Hinterlegung, mittels Rückschein nachweislich zugestellt am 28.8.2007, ab. Der Bw. erhob mit Schreiben datiert vom 16.11.2007, laut Eingangsstempel, beim Finanzamt persönlich eingereicht am 19.11.2007 Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 23.8.2007. Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung datiert vom 30.6.2008, zugestellt ohne Zustellnachweis, ab. Der Bw. beantragte mit Schreiben datiert vom 9.7.2008, laut Eingangsstempel, beim Finanzamt persönlich eingebracht am 10.7.2008, die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Zur Begründung führt der Bw. in Berufung und Vorlageantrag, im wesentlichen aus, er sei, trotz Scheidung, weiterhin in Polen gemeldet und besuche seine Familie regelmäßig. Der Bw. komme auch für den Unterhalt seines Sohnes auf, da seine geschiedene Gattin von Mai 2004 bis September 2005 kein Einkommen und keine Familienbeihilfe erhalten habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 243 i.V.m. § 245 Abs. 1 BAO ist die Berufung gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung, einzubringen. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dass der streitgegenständlichen Bescheid dem Bw. durch Hinterlegung am 28.8.2007 zugestellt wurden, ergibt sich nachweislich und eindeutig aus dem im Akt aufliegenden Rückschein (siehe Seite 23 des Aktes). Die Berufungsfrist endete daher am 28.9.2007. Der Bw. hat seine Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 23.8.2007, laut Eingangsstempel des Finanzamtes, nachweislich am 19.11.2007 persönlich beim Finanzamt eingebracht. Die Berufungsfrist von einem Monat, war zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem abgelaufen, die Berufung erweist sich daher als verspätet und es war daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 11. August 2008

Normen und Schlagworte

überwiegende Kostentragungverspätete Berufung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2130-W/08
Stammnummer
36143
Gültig
11.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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