Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2130-W/08
Familienbeihilfe für in Polen lebenden Sohn, wegen überwiegender Kostentragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2130-W/08vom 11.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 23. August 2007, betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger,
seit 2004 geschieden, und beantragte, mittels eines laut Eingangsstempel
persönlich am 13.6.2007 beim Finanzamt eingebrachten Antrags, für
seinen 1988 geborenen, studierenden Sohn Familienbeihilfe, wegen
überwiegender Kostentragung.
Das Finanzamt wies diesen Antrag, mittels
Abweisungsbescheid datiert vom 23.8.2007, durch Hinterlegung, mittels
Rückschein nachweislich zugestellt am 28.8.2007, ab.
Der Bw. erhob mit Schreiben datiert vom 16.11.2007, laut
Eingangsstempel, beim Finanzamt persönlich eingereicht am 19.11.2007
Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 23.8.2007.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung datiert vom 30.6.2008, zugestellt ohne Zustellnachweis,
ab.
Der Bw. beantragte mit Schreiben datiert vom 9.7.2008, laut
Eingangsstempel, beim Finanzamt persönlich eingebracht am 10.7.2008, die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Zur Begründung führt der Bw. in Berufung und
Vorlageantrag, im wesentlichen aus, er sei, trotz Scheidung, weiterhin in Polen
gemeldet und besuche seine Familie regelmäßig. Der Bw. komme auch
für den Unterhalt seines Sohnes auf, da seine geschiedene Gattin von Mai
2004 bis September 2005 kein Einkommen und keine Familienbeihilfe erhalten
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 i.V.m. § 245 Abs. 1 BAO
ist die Berufung gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung,
einzubringen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Dass der streitgegenständlichen Bescheid dem Bw. durch
Hinterlegung am 28.8.2007 zugestellt wurden, ergibt sich nachweislich und
eindeutig aus dem im Akt aufliegenden Rückschein (siehe Seite 23 des
Aktes). Die Berufungsfrist endete daher am 28.9.2007.
Der Bw. hat seine Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom
23.8.2007, laut Eingangsstempel des Finanzamtes, nachweislich am 19.11.2007
persönlich beim Finanzamt eingebracht.
Die Berufungsfrist von einem Monat, war zu diesem Zeitpunkt
bereits seit längerem abgelaufen, die Berufung erweist sich daher als
verspätet und es war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. August
2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2130-W/08
- Stammnummer
- 36143
- Gültig
- 11.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF