Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2210
Übertragung einer Pensionsanwartschaft auf eine ausländische Pensionskasse
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/20-IV/4/02vom 13.01.2003
Wortlaut laut Findok
Pensionszahlungen, auch
Einmalabfindungen von Pensionsansprüchen, zählen zu den
steuerpflichtigen Einkünften des Pensionsberechtigten. Diese Steuerpflicht
tritt nicht nur dann ein, wenn das Pensionsalter bereits erreicht ist, sondern
auch dann, wenn vorher Pensionsauszahlungen (zB Abfindungen von
Anwartschaftsrechten) geleistet werden. Ob die Auszahlungsbeträge den
Pensions- bzw. Anwartschaftsberechtigten bar ausgezahlt werden oder zu ihren
Gunsten an einen Dritten (zB an eine Pensionskasse) gezahlt werden, kann hierbei
keinen Unterschied machen; in beiden Fällen tritt nämlich ein
steuerlicher Einkünftezufluss (im zweiten Fall kombiniert mit einer
gleichzeitig stattfindenden Einkünfteverwendung durch Zuleitung an den
Dritten) ein.
Allerdings wurde für einen durch das Gesetz genau
umschriebenen Fall der Eintritt dieser Steuerpflicht unterbunden: wenn auf Grund
des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen
Pensionsanwartschaften an einen die Verpflichtung übernehmenden
inländischen Rechtsnachfolger geleistet werden; in diesem Fall soll keine
Steuerpflicht eintreten (§ 26 Z 7 lit. c EStG 1988). Damit wurde eine
Überbindung von Pensionsanwartschaften an eine
inländische Pensionskasse von der
Besteuerung ausgenommen.
Werden solche "Pensionsauszahlungen" (im weitesten
Wortsinn, dh. in einem Wortsinn, der auch einen Transfer von
Anwartschaftsansprüchen an Pensionskassen einschließt) nicht an
inländische, sondern an
ausländische Pensionskassen
geleistet, tritt daher nach den allgemeinen Grundsätzen des
inländischen Rechtes Steuerpflicht ein; und zwar auch dann, wenn dieser
Transfer zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem der Anwartschaftsberechtigte
bereits Österreich verlassen hat und daher in Österreich nur mehr der
"beschränkten Steuerpflicht" unterliegt. Denn die Zahlung der
Pensionsanwartschaftsansprüche zählt zu den steuerpflichtigen
Inlandseinkünften, wenn die zugrundeliegende nichtselbständige Arbeit
in Österreich ausgeübt worden ist (§ 98 Z 4 EStG 1988).
Hat allerdings der Anwartschaftsberechtigte zum Zeitpunkt
der Pensionsauszahlung (iwS) Österreich bereits verlassen und ist er in
einem Staat ansässig geworden, mit dem Österreich ein dem
OECD-Musterabkommen nachgebildetes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat,
dann erscheint aus österreichischer Sicht eine Abkommensauslegung
dahingehend vertretbar, dass die Pensionsauszahlung (und damit aus
österreichischer Sicht auch der Transfer der Anwartschaftsrechte) in
Österreich gemäß dem Abkommen von der Besteuerung freizustellen
ist. Die Frage kann aber ohne Absicherung, dass auch der österreichische
DBA-Partnerstaat das Abkommen in dieser Weise auslegt, nicht unilateral
entschieden werden.
Diese Absicherung könnte unter den gegebenen
Umständen von Parteienseite selbst beschafft werden, und zwar dadurch, dass
die ausländische Steuerverwaltung um eine Erklärung ersucht wird, dass
der Vorgang auf ausländischer Seite korrespondierend beurteilt wird; das
heißt, dass auch nach Auffassung des ausländischen Staates das
Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht diesem ausländischen Staat
zuteilt. Es könnte aber auch im Ansässigkeitsstaat der Antrag auf
Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Österreich zur
Abklärung der Abkommensanwendung auf den vorliegenden Fall gestellt
werden.
Besondere Überlegungen wären anzustellen, wenn
die Überbindung in die ausländische Kasse auf einer gesetzlichen
Verpflichtung des ausländischen Staates beruhen sollte.
13.
Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 7 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/20-IV/4/02
- Stammnummer
- 36142
- Gültig
- 13.01.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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