Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2204
Mitwirkungspflichten bei der Prüfung internationaler Verrechnungspreise
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/14-IV/4/02vom 07.01.2003
Wortlaut laut Findok
Nach Auffassung des BMF kommt den
OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen eine maßgebende Rolle bei der
Beurteilung zu, wo die Zumutbarkeitsgrenzen multinationaler Unternehmen liegen,
wenn es um die Prüfung internationaler Verrechnungspreise geht.
Wurde im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens
aufgedeckt, dass Markenrechte im Jahr 1997 offenkundig unterpreisig an eine in
Zug in der Schweiz errichtete Tochtergesellschaft verkauft worden sind, dann
besteht für das abgabepflichtige Unternehmen ein Erklärungsbedarf.
Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze zeigt auf, welche zumutbaren
Nachweisverpflichtungen im gegebenen Zusammenhang bestehen. Der
einfachste Weg, dieser
Mitwirkungspflicht zu entsprechen, bestünde im vorliegenden Fall darin, der
österreichischen Finanzverwaltung die maßgebenden
Buchhaltungsunterlagen der schweizerischen Tochtergesellschaft zugänglich
zu machen und solcherart mitzuhelfen, den sachgerechten
Veräußerungspreis (der ein vernünftiges Vielfaches der
Jahreslizenzerträge betragen wird müssen) zu ermitteln.
Weigert sich die österreichische Muttergesellschaft,
diesen Einblick in die Aufzeichnungen ihrer eigenen Tochtergesellschaft zu
gewähren, soll sonach der tatsächliche Wert der Markenrechte vor der
Finanzbehörde geheim gehalten werden, so ist es gemäß Ziffer
4.12 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze nach Artikel 9 des
österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens zulässig,
dass der Gewinn der Muttergesellschaft auf Grund von Erfahrungswerten berichtigt
wird.
Sollte das geprüfte Unternehmen allerdings der
Auffassung sein, dass der Schätzwert des veräußerten
Markenrechtes hierbei zu hoch angenommen worden ist, dann würde dies - wenn
die Auffassung auf Parteienseite zu Recht besteht - einen Verstoß gegen
das österreichisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen darstellen.
Dieser Verstoß kann aber sehr leicht dadurch abgewehrt werden, dass das
geprüfte Unternehmen den Antrag auf Einleitung eines
Verständigungsverfahrens mit der Schweiz stellt, damit zwischen den beiden
involvierten Verwaltungen ein korrespondierender Veräußerungspreis
ermittelt wird. Denn jener Betrag, der auf österreichischer Seite als
Veräußerungserlös angesetzt wird, muss auf schweizerischer Seite
die Anschaffungskosten der Markenrechte bilden.
Das BMF wäre unter solchen Gegebenheiten (Antrag im
Fall des Abschlusses des Betriebsprüfungsverfahrens) bereit, auf der
Grundlage von § 48 BAO eine bis zum Abschluss des
Verständigungsverfahrens befristete Steuerbefreiung für den im
BP-Verfahren angesetzten Erhöhungsbetrag des
Veräußerungsgewinnes anzuordnen.
07.
Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erhöhte Mitwirkungsverpflichtunginternationale VerrechnungspreiseOECD-Verrechnungspreisgrundsätzemultinationale UnternehmenMarkenrechteLizenzrechteVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/14-IV/4/02
- Stammnummer
- 36139
- Gültig
- 07.01.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF