Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0689-G/06
Liegenschaftsübergabe mit Wohnrecht und Verpflegung für Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0689-G/06vom 12.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
Kollmann, Notar, 9462 Bad St. Leonhard, vom 18. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10. August 2006 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 28.10.2005 übergab EM an seinen
Sohn WM die Liegenschaft EZGB mit der Hofstelle L.
Als Teil der Gegenleistung wurde dem Übergeber
gemeinsam mit seiner Ehegattin RM (in der Folge kurz Bw. genannt) die
Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes im gesamten nördlich gelegenen
"Altbau" des Hauses L samt gleichberechtigter Mitbenützung sämtlicher
zum gemeinsamen Gebrauch bestimmter Teile der Liegenschaft und dem Recht der
freien Bewegung auf dieser, samt Tragung sämtlicher Betriebskosten,
eingeräumt. Weiters verpflichtete sich der Übernehmer seinen Eltern
auf Lebenszeit die vollständige, dem jeweiligen Gesundheitszustand
entsprechende Verpflegung beizustellen.
Mit Bescheid vom 10.8.2006 setzte das Finanzamt für
die Bw. Schenkungssteuer fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass es sich bei der Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes um die Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung handle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.10.2006 wurde das
Begehren unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
abgewiesen.
Am 11.10.2006 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die gegenständliche Einräumung
eines Wohnungsgebrauchsrechtes sowie der Verpflegung an die Ehepartnerin des
Übergebers anlässlich der Übergabe der Liegenschaft an den
gemeinsamen Sohn einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand darstellt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand
nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12
zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor (VwGH
29.6.2006, 2006/16/0016).
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter
Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des
Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen eine
den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten
entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist
in vollem Umfang steuerpflichtig.
In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebige Zuwendung"
des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des
Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem
Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2
noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung
des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. VwGH 8.2.1960, Slg 2168/F). Danach ist
unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen
Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen
gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer
Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä (siehe die in Fellner,
wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der
Wohnung ua) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er
über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen
hat und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese
nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97 liegt
darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm
bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (19.3.1981, 7 Ob 760/80,
EvBl 1981/181).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist
seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich
grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung
eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser
Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung
eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann,
steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes
nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige
Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Die angeführte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes ist in einem gleichgelagerten Fall davon ausgegangen,
dass die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum
Zweck des angemessenen Unterhaltes sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei
der Übergabe der Liegenschaft an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der
ehelichen Wohnung vereinbart. Damit unterscheidet er sich wesentlich von den vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierten Fall (VwGH 20.12.2001,
2001/16/0592), worin dem Ehegatten ein lebenslängliches
Wohnungsgebrauchsrecht an einer weiterhin im Alleineigentum bestehenden
Liegenschaft eingeräumt wurde. In diesen Fällen war eine dingliche
Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte als Alleineigentümer das volle
Verfügungsrecht über die Ehewohnung innehatte und der
bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur obligatorisch ist, weshalb von
einer freigebigen Zuwendung ausgegangen wurde.
Die Bw. war zum Zeitpunkt der Zuwendung 52 Jahre alt. Lt.
den Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates verfügt die Bw. weder
über ein eigenes Einkommen noch über weiteres Vermögen wie etwa
Liegenschaften. Die bis zur Übergabe an den Sohn im Alleineigentum
des Ehegatten der Bw. befindliche Liegenschaft mit der Ehewohnung wurde bisher
gemeinsam von den Ehegatten benützt und stellt die Einräumung des
Wohnungsrechtes sowie auch der Verpflegung eine Fortsetzung und Sicherung der
bisherigen Unterhaltsleistung dar, die als angemessen anzusehen ist, weshalb die
Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung zu kommen hat.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.
Graz, am 12.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0689-G/06
- Stammnummer
- 36137
- Gültig
- 12.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF