Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0205-I/02
Ansatz eines Sachbezuges wegen der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-I/02vom 11.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Benützt ein Arbeitnehmer, dessen Wohnung örtlich mit einer Arbeitsstätte zusammenfällt, für seine täglichen Fahrten zu einer anderen Arbeitsstätte ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug, ist ein Sachbezug anzusetzen, weil diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind (VwGH 16.07.1996, 96/14/0033).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Christian Pichler gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Reutte betreffend den Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei einer die Kalenderjahre
1997 bis 1999 umfassenden Lohnsteuerprüfung wurde - neben anderen,
unbestritten gebliebenen - Punkten auch festgestellt, dass
der
Arbeitnehmer P. S. während des Prüfungszeitraumes "für
Privatfahrten die im Beitriebsaufwand stehenden PKWs" verwendet, ein
entsprechender geldwerter Vorteil steuerlich aber nicht berücksichtigt
wurde,
den
Fahrern die über sie wegen Verwaltungsübertretungen während der
Dienstausübung von der Verwaltungsbehörde verhängten Geldstrafen
ersetzt wurden und diese Ersätze nicht versteuert worden sind und
die
dem Geschäftsführer überwiesenen Entschädigungen nicht dem
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie dem
Zuschlag zu diesen Beitrag unterworfen wurden, obwohl die Tätigkeit des
Geschäftsführers außer der Weisungsgebundenheit sämtliche
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.
Auf Grund dieser
Feststellungen wurden der Bw. mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom
7. Dezember 2000 Lohnsteuer in Höhe von 45.149,30 S,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von 20.479,50 S sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
2.412,03 S zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der zu den o. a. Punkten im Wesentlichen eingewendet wird,
dass
Herr
P. S., der bei der Bw. als Kraftfahrer tätig sei, für die Fahrten
zwischen dem Firmenstandort und dem Standort der Lastkraftwagen einen
gebrauchten und im Eigentum der Bw. stehenden PKW im Wert von 15.000 S
benütze, sodass von einem Sachbezug in der vom Finanzamt errechneten
Höhe nicht die Rede sein könne. Es sei zu prüfen, ob ein
Sachbezug überhaupt anzusetzen sei.
Den
von der Verwaltungsbehörde über die Fahrer verhängten (und von
der Bw. diesen ersetzten) Geldstrafen lägen ausschließlich
Mängel an den Fahrzeugen zu Grunde, für die die Dienstnehmer nicht
haftbar sein könnten.
Hinsichtlich
der Geschäftsführerentschädigungen sei anzumerken, dass diese
anlässlich der den Geschäftsführer betreffenden
Einkommensteuerveranlagungen steuerlich erfasst worden und daher die
"berechneten DB- und DZ-Zuschläge nicht anerkennbar" seien.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schriftsatz vom
27. Juni 2001) schränkt die Bw. das Berufungsbegehren auf den ersten
der angeführten Punkte ein. Somit sind die vom Finanzamt im Zusammenhang
mit den den Fahrern ersetzten Geldstrafen und der
Geschäftsführerentschädigung gesetzten steuerlichen
Maßnahmen nicht Gegenstand dieser Berufungsentscheidung.
Strittig bleiben
ausschließlich die vom Finanzamt getroffen Maßnahmen, welche im
Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges durch
den Arbeitnehmer P. S. stehen (Nachforderung an Lohnsteuer in Höhe von
40.507,30 S, an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von 5.580 S und an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 657,20 S). Zu diesem Streitpunkt wird
im erwähnten Vorlageantrag vorgebracht, dass das Finanzamt ohne jegliche
Ermittlungsschritte oder Beweise von einer Privatnutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer P. S. ausgehe. Tatsache sei, dass der
betreffliche Pkw ausschließlich zu Betriebszwecken genützt werde.
Außerdem wurde ein von P. S. unterzeichnetes, mit 18. September 1996
datiertes Schreiben folgenden Inhaltes vorgelegt:
"Den
Fahrern der Firma X-Transporte ist es generell
verboten
,
den Firmen-PKW für
private
Fahrten
zu benützen!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs.
1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte
Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4
bis 7 leg. cit. zufließen. Diese geldwerten Vorteile, zu denen auch
die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung gehört, sind
nach § 15 Abs. 2 leg. cit. mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
Hinsichtlich der
Überlassung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer zur
Durchführung von Privatfahrten hat der Bundesminister für Finanzen in
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 den Mittelpreis des
Verbrauchsortes in Höhe von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten
(inkl. Kosten für Sonderausstattungen) des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S
monatlich, festgesetzt. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für
Privatfahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist der Mittelpreis
des Verbrauchsortes im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche
Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Ermittlung des Mittelpreises des
Verbrauchsortes der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des
Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei
unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen
tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger
Sonderausstattungen und Rabatte) zu Grunde gelegt werden.
Nach § 25 Abs. 1
Z. 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass Herr P. S. im Prüfungszeitraum (d. i. vom
1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 1999) zur Bw. in einem
Dienstverhältnis stand und somit Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (d. s. Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4
EStG 1988) bezog. Somit ergibt sich aus der dargestellten Rechtslage zwingend,
dass bei Überlassung eines im Eigentum der Bw. stehenden Kraftfahrzeuges
für Privatfahrten, dem Herrn P. S. ein geldwerter Vorteil gewährt
wurde, welcher als Einnahme des Herrn P. S. anzusehen und den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen ist. Diese Rechtslage ist im
vorliegenden Fall nicht strittig. Strittig ist vielmehr die Frage, ob Herr P. S.
im Prüfungszeitraum ein im Eigentum seines Arbeitgebers (d. h. der Bw.)
stehendes Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz, Baujahr 1981, überhaupt
für Privatfahrten verwendete.
Bei Beantwortung dieser Frage
ist zu berücksichtigen:
Die Bw. hat ihren Firmensitz in
E., H.-straße 79. Auch Herr P. S. wohnt in E., H.-straße 79. Nach
den Ausführungen in der Berufung benützt Herr P. S., der für die
Bw. als Lastkraftwagenfahrer tätig ist, für die Fahrten vom
Firmenstandort (d. i. E., H.-straße 79) zum Standort der Lastkraftwagen
einen gebrauchten PKW, der im Eigentum der Bw. steht. Außerdem
verfügte Herr P. S. während des Prüfungszeitraumes über kein
eigenes Kraftfahrzeug.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seiner Rechtsprechung dargetan, dass es nicht als rechtswidrig zu erkennen
ist, wenn die Abgabenbehörde für Zwecke des Sachbezuges die Fahrten
eines Arbeitnehmers von einer örtlich mit der Wohnung dieses Arbeitnehmers
übereinstimmenden Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte
als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, somit als beim Sachbezug zu
berücksichtigende Fahrten qualifiziert (VwGH 16.07.1996,
96/14/0033).
Außerdem
hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Ansicht
bestätigt, die Behauptung,
zwei
im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge würden (ohne dass
Fahrtenbücher für diese geführt werden) ausschließlich
betrieblich genutzt, widerspricht selbst dann den Erfahrungen des täglichen
Lebens, wenn der Steuerpflichtige selbst zusätzlich über ein privates
Kraftfahrzeug verfügt (VwGH 11.07.1995, 91/13/0145),
mit
einem im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeug zwei Kalenderjahre
hindurch keine einzige Privatfahrt durchgeführt zu haben, ist
wirklichkeitsfremd, insbesondere dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein privates
Fahrzeug zur Verfügung stand (VwGH 25.05.1988, 86/13/0086).
Nach dieser Rechtsprechung ist
also für Fahrten eines Arbeitnehmers, dessen Wohnung örtlich mit einer
Arbeitsstätte übereinstimmt, zwischen dieser und einer anderen
Arbeitsstätte ein Sachbezug anzusetzen, weil diese Fahrten nicht als
Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten, sondern als Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 anzusehen
sind. Stellt der Arbeitgeber aber für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung,
erwächst ein geldwerter Vorteil, der gemäß
§ 4 der o. a.
Verordnung zu bewerten ist.
Im vorliegenden Fall stimmt die
Wohnung des Herrn P. S. örtlich mit dem Büro seines Arbeitgebers
überein (beide befinden sich in E., H.-straße 79). Seine
täglichen Fahrten zwischen E., H.-straße 79 und dem Standort der
Lastkraftwagen seines Arbeitgebers sind daher nach dem angeführten
Erkenntnis des VwGH als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
anzusehen, sodass das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug - entgegen der im
Vorlageantrag zum Ausdruck gebrachten Ansicht - nicht ausschließlich zu
Betriebszwecken genutzt wird. Allein diese mit einem arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeug zurückgelegten Fahrten rechtfertigen aber die Hinzurechnung
eines Sachbezuges zu den Bezügen des Herrn P. S.
Hinsichtlich der Höhe des
Sachbezuges bestimmt die Verordnung, dass dieser mit 1,5% der
Anschaffungskosten, maximal 7.000 S monatlich, anzusetzen ist, es sei denn, die
monatlich für Privatfahrten zurückgelegte Fahrtstrecke beträgt im
Jahr nachweislich nicht mehr als
500 km. Das Finanzamt versuchte zu ermitteln, in welchem Ausmaß der
in Rede stehende Mercedes Benz von Herrn P. S. im Prüfungszeitraum für
Privatfahrten benutzt wurde. Daher ersuchte es die Bw. mit Schriftsatz vom 19.
Juli 2001, entsprechende Fahrtenbücher bzw. eine allfällige
schriftliche Vereinbarung, wonach den Arbeitnehmern jegliche Privatnutzung des
Firmenkraftfahrzeuges verboten wurde, vorzulegen. Die Bw. übermittelte
daraufhin lediglich die o. a. Erklärung vom 18. September 1996.
Das Abgabenverfahren ist durch
ein Zusammenspiel amtswegiger Ermittlung und Mitwirkung der Partei
charakterisiert, wobei sich beide Teile in dem Bemühen zur Erforschung der
materiellen Wahrheit zu ergänzen und gegenseitig zu unterstützen
haben. Wo für beide Seiten die Grenze für dieses Bemühen liegt,
lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter
sorgfältiger Beachtung aller konkreten Umstände entscheiden. Die
amtswegige Ermittlungspflicht findet aber dort ihre Grenzen, wo der
Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden
können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im
Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (VwGH vom 10.10.1996,
94/15/0093).
Im vorliegenden Fall liegen
angesichts des Umstandes, dass für den Pkw Mercedes Benz von der Bw. im
Prüfungszeitraum kein Fahrtenbuch geführt wurde, Verhältnisse
vor, die nur von der Bw. bzw. ihrem Arbeitnehmer hätten geklärt werden
können. Der sich daraus ergebenden "erhöhten" Mitwirkungspflicht trug
die Bw. aber im Verfahren nicht Rechnung. Sie unterließ es sogar einer
Einladung zu einem Erörterungsgespräch (§ 279 Abs. 3
BAO), dessen Gegenstand ausdrücklich die "Privatnutzung eines firmeneigenen
Kraftfahrzeuges durch den Arbeitnehmer P. S. in den Kalenderjahren 1997 bis
1999" darstellen sollte, nachzukommen.
Da die Bw. somit den für
die Herabsetzung des Sachbezugswertes auf die Hälfte erforderlichen
Nachweis nicht erbrachte, ist dieser Sachbezug in Höhe von 1,5% der
Anschaffungskosten des vom in Rede stehenden Arbeitnehmer für die Fahrten
zwischen seiner Wohnung und dem Standort der Lastkraftwagen verwendeten
Kraftfahrzeuges anzusetzen. Diese Anschaffungskosten wurden vom Finanzamt -
mangels entsprechender Aufzeichnungen bzw. Auskünfte der Bw. in Höhe
von 250.000 S ermittelt, was ihr in der Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai
2001 ausführlich mitgeteilt wurde. Gegen die Art der Ermittlung bzw. gegen
die Höhe der der Berechnung des Sachbezuges zu Grunde gelegten
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges wurden im Vorlageantrag keinerlei
Einwendungen erhoben; auch der nunmehr entscheidende Senat hegt gegen die
ermittelten Anschaffungskosten keine Bedenken.
Schließlich ist noch
darauf hinzuweisen, dass auch der von Herrn P. S. am 18. September 1996
unterfertigte Schriftsatz, wonach es den Fahrern der Firma X-Transporte generell
verboten ist, den Firmen-PKW für private Fahrten zu benützen, nicht
dazu führen kann, keinen Sachbezug anzusetzen. Zwar steht ein von einem
Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot der Privatnutzung seiner Kraftfahrzeuge durch
seine Dienstnehmer dem Ansatz eines Sachbezugswertes entgegen. Dies aber nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn
dieses Verbot ernst gemeint ist, was im vorliegenden Fall schon allein deshalb
zu verneinen ist, da nicht einmal klar ist, welche Umstände Herrn P. S. am
18. September 1996 dazu autorisierten, ein derartiges Verbot überhaupt
auszusprechen, war er doch zu diesem Zeitpunkt weder Gesellschafter noch
Geschäftsführer der Bw., sondern - nach deren eigenener Aussage -
Lastkraftwagenfahrer. Außerdem umfasste dieses Verbot offensichtlich nicht
die Fahrten des Herrn P. S. zwischen seiner Wohnung und dem Standort der
Lastkraftwagen, weil er diese Fahrten im Einverständnis mit der Bw.
durchführte, die überdies der - nicht der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden - Ansicht war, diese Fahrten wären
betrieblicher Natur.
Insgesamt erweist sich der
Ansatz eines Sachbezuges in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten des vom
Arbeitnehmer P. S. für dessen tägliche Fahrten zwischen seiner Wohnung
und dem Standort der Lastkraftwagen verwendeten, im Eigentum der Bw. stehenden
Kraftfahrzeuges Mercedes Benz, Baujahr 1981, als rechtsrichtig, sodass wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
11. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-I/02
- Stammnummer
- 3613
- Gültig
- 11.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF