Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1112-W/08
Anspruchszinsenberufung mit Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1112-W/08vom 08.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Karl
Brieber, Wirtschaftstreuhänder, 1010 Wien,
Seilerstätte 18-20, vom 17. März 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 19. Februar 2008 betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Februar 2008 setzte das Finanzamt
Anspruchzinsen für das Jahr 2006 in Höhe von € 138,09
fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Berufungswerber die Unrichtigkeit des gleichzeitig bekämpften
Stammabgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2006 (strittig sind die
erklärten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem von der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht anerkannten gewerblichen
Grundstückshandel) ein.
Zum Bescheid über die Festsetzung der Anspruchzinsen
2001 wurde kein gesondertes Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Dem Bestreiten der Anspruchszinsen lediglich aus dem Grund
einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er im anhängigen Abgabenberufungsverfahren
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer
rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher
erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen (hier angefochtenen)
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Wien, am 8.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1112-W/08
- Stammnummer
- 36120
- Gültig
- 08.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF