Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0369-K/08
Anspruchszinsen, Bindung an Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-K/08vom 06.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.J.F., vertreten durch DIE WTH DWT
Steuerberatungs GmbH, 1180 Wien, Gentzgasse 137, vom 5. Mai 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vertreten durch
Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, vom 6. März 2008
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 2002
bis 2005 im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch nach der am
8. Juli 2008 in 1070 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer die Jahre 2001 bis 2005
umfassenden Betriebsprüfung beim Berufungswerber (Bw.) setzte das Finanzamt
mit Bescheiden vom 6. März 2008 die Anspruchszinsen für die am selben
Tag festgesetzte Einkommensteuer gemäß
§ 205 BAO mit €
7.998,03 (2002), € 13.957,55 (2003), € 10.333,86 (2004) und €
5.500,80 (2005) fest.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005
erhob der Bw. auch Berufung gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen für
die Jahre 2002 bis 2005. Lediglich die Festsetzung der Anspruchszinsen ist im
gegenständlichen Berufungsverfahren streitgegenständlich.
In der Berufung brachte der Bw. vor, dass die Versagung der
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus einem Schadensfall durch das Finanzamt
zu Unrecht erfolgt sei. So seien der Selbstbehalt für die
Versicherungsleistung des Schadenersatzes, die Prozess- bzw. Anwaltskosten der
im Vorfeld der Schadenersatzleistung stattgefundenen Prozesse, die Kosten und
die Strafe des Diszplinarverfahrens sowie die mit der Finanzierung dieser
Aufwendungen verbundenen Kreditkosten und Zinsen von der Betriebsprüfung
als nicht der betrieblichen Sphäre zurechenbar betrachtet worden. Den Bw.
treffe jedoch kein grob fahrlässiges Verschulden.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
In der am 8. Juli 2008 über Antrag des Bw.
abgehaltenen Berufungsverhandlung, an welcher der Bw. trotz ausgewiesener Ladung
nicht teilnahm, verwies die Vertreterin des Finanzamtes auf die nach einer
Betriebsprüfung ergangenen Bescheide, welche in Würdigung der
Rechtsansicht des Finanzamtes die in die Berufung gezogenen Abgabenforderungen
ergeben hätten. Die streitgegenständlichen Anspruchszinsen seien auf
Grund der Abgabenbescheide vorzuschreiben gewesen und bestünden nach
Ansicht des Finanzamtes zu Recht. Im Falle einer Änderung der zu Grunde
liegenden Abgabenbescheide würde sich auch eine Anpassung der
streitgegenständlichen Anspruchszinsen ergeben. Zum Zeitpunkt der Erlassung
der Anspruchszinsenbescheide seien diese nach Ansicht des Finanzamtes jedenfalls
dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ergangen. Die Amtsvertreterin
beantragte die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 leg.cit. betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Im gegenständlichen Fall erhob der Bw. in seiner
Berufung ausschließlich Einwendungen gegen die im Zuge der
Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide und
Einkommensteuerbescheide. Inhaltliche Einwendungen gegen die Bescheide über
die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2002 bis 2005 brachte der
Bw. nicht vor.
Anspruchszinsen gleichen nach dem Normzweck des § 205
BAO (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus den
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Anspruchszinsen
sind mit Bescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift. Jede Nachforderung oder Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag
eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung
bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw.
Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings
nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge
des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid (vgl. Ritz,
BAO3, § 205,
Tz 32 bis 35).
Die prozessuale Bindung der - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Anspruchszinsenbescheide kommt nur dann zum Tragen, wenn die
Grundlagenbescheide rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. Ritz,
BAO2, § 252, Tz
3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch sonst aus der Aktenlage sind
Argumente ersichtlich, dass die den Anspruchszinsen zu Grunde liegenden
Abgabenbescheide nicht rechtswirksam erlassen worden sind oder dass die
Höhe der Anspruchszinsen im Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht korrekt
vorgenommen worden ist.
Die angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2002 bis 2005 sind zu Recht ergangen.
Der Berufung erwies sich als unbegründet.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-K/08
- Stammnummer
- 36114
- Gültig
- 06.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF