Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1036-L/06
Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen neben dem Unterhaltsabsetzbetrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1036-L/06vom 06.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, vom 12. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 4. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist geschieden, seine frühere
Ehegattin lebt zusammen mit seinen beiden Kindern in Deutschland. Er selbst lebt
seit März 2004 in Österreich und unterliegt seit diesem Zeitpunkt in
Österreich auch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. In seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2005 beantragte er neben anderen Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, die den Selbstbehalt nach
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 nicht überstiegen, die
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für seine beiden Kinder als
außergewöhnliche Belastung.
Die Arbeitnehmerveranlagung wurde unter
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder
durchgeführt. Eine Anerkennung der Unterhaltszahlungen als
außergewöhnliche Belastung erfolgte nicht, da sie mit dem
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
abgegolten seien.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Gemäß
der Entscheidung des VfGH vom 4.12.2001, B 2366/00, lasse sich die generelle
steuerliche Vernachlässigung von Unterhaltslasten gegenüber sich
ständig im Ausland aufhaltenden Kindern von unbeschränkt
Steuerpflichtigen nicht rechtfertigen und habe der Gesetzgeber seiner Pflicht
zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltskosten, wenn nicht im Weg
der Familienbeihilfe, so im Weg der steuerlichen Absetzbarkeit nachzukommen. Es
sei nach Auffassung des VfGH rechtmäßig, Unterhaltsleistungen an sich
ständig im Ausland aufhaltende Kinder nach den allgemeinen Regeln des
§ 34 EStG als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Der VfGH hätte auch in seiner Entscheidung vom
17.10.1997, G 168/96, G 285/96, erklärt, dass zumindest die Hälfte der
Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder erforderlich
seien, steuerfrei bleiben müssten. Die Berücksichtigung der
Unterhaltsleistungen durch den Unterhaltsabsetzbetrag reiche im vorliegenden
Fall nicht aus, da die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltszahlungen
diesen wesentlich übersteige. Daher werde die Abänderung des
Einkommensteuerbescheides für 2005 und Berücksichtigung der
Hälfte der tatsächlichen Unterhaltsleistungen, dies wären
6.389,64 €, als außergewöhnliche Belastung beantragt. Als
Nachweis lagen die Unterlagen über die Trennungs- und
Scheidungsfolgenvereinbarung und eine Berechnung der aktuellen Beträge des
Vorjahres vor.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies mit dem Hinweis, dass die
gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 7 EStG 1988, wonach Leistungen
des gesetzlichen Unterhalts für nicht haushaltszugehörige Kinder durch
den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten seien, verfassungsrechtlich unbedenklich
sei. Die in der Berufung zitierte Rechtsprechung betreffe Kinder, die im Ausland
in gemeinsamen Haushalt mit dem Steuerpflichtigen leben.
Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber seinen Antrag
weiterhin aufrecht und führte sinngemäß aus: Es treffe zu, dass
die Kinder des Berufungswerbers nicht in gemeinsamen Haushalt mit ihm leben. Die
zitierte Entscheidung des VfGH hätte jedoch weit über den Anlassfall
hinausgehende Bedeutung. Die Urteilsbegründung spreche allgemein davon,
dass die Unterhaltsleistung an Kinder nicht bloß Sache privater
Lebensgestaltung sei und es, um die Gleichbehandlung von unterhaltspflichtigen
und nicht unterhaltspflichtigen Einkommensbeziehern zu gewährleisten,
sachlich geboten sei, Unterhaltsverpflichtungen steuerlich zumindest so zu
berücksichtigen, dass nicht der größere Teil des Aufwandes der
Einkommensteuer unterworfen wird. Zumindest die Hälfte der Einkommensteile,
die zur Bestreitung des Unterhalts erforderlich sind, müssten im Effekt
steuerfrei bleiben. Dies hätte außerdem zum Folgeerkenntnis des VfGH
vom 28.11.1997, G 451/97, geführt, in welchem über Unterhaltszahlungen
an zwei Kinder, die bei der geschiedenen Ehefrau des Steuerpflichtigen lebten,
abgesprochen wurde und auch hier ausgesprochen wurde, dass ein Verstoß
gegen den Gleichheitssatz der Abgeltung von Unterhaltskosten für den
geschiedenen und unterhaltspflichtigen Elternteil aus denselben Gründen
vorliege. Damit habe der VfGH im Ergebnis ausgesprochen, dass in allen
Fällen der Unterhaltsleistungen an Kinder zumindest die Hälfte der
Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts erforderlich seien,
steuerfrei zu bleiben haben. Eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen
durch den Unterhaltsabsetzbetrag sei im Kontext eines Inlandssachverhaltes durch
das Zusammenwirken mit anderen Begünstigungen (Transferleistungen -
Familienbeihilfe) angemessen. In dieser Hinsicht werde die Auffassung des VfGH
im Erkenntnis vom 27.6.2001, B 1285/00, geteilt. In gleicher Weise betreffe auch
das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2002, 2001/15/0201, einen Inlandssachverhalt.
Im Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, spreche der VfGH über einen
Auslandssachverhalt ab, in dem die Kinder in gemeinsamen Haushalt mit dem
Steuerpflichtigen leben. Umso mehr müsse die Verpflichtung zur
Unterhaltszahlung steuerliche Berücksichtigung finden, wenn die Kinder
nicht in gemeinsamen Haushalt mit dem Steuerpflichtigen im Ausland leben, da
durch die getrennte Haushaltsführung zusätzliche Aufwendungen
verursacht werden. Im Übrigen verwies der Berufungswerber noch auf das
eklatante Mißverhältnis zwischen Unterhaltsabsetzbetrag
(764,40 €) und der tatsächlichen Kostenbelastung
(12.779,28 €).
Ein gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde
mit Eingabe vom 2.7.2008 wieder zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende
Absetzbeträge zu: ..................... Z 3 b) Einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den
gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von
25,50 € monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 € und für jedes
weitere Kind ein Absetzbetrag von 50,90 € monatlich zu. .......
Nach § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. sie muss
außergewöhnlich sein, 2. sie muss zwangsläufig
erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Maßgeblich für den gegenständlichen Fall
ist Absatz 7 dieser Gesetzesstelle. Danach gilt für Unterhaltsleistungen
Folgendes: ............... 2. Leistungen des gesetzlichen
Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen
zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat,
sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit.b abgegolten.
Unbestrittenermaßen wurde bei der Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2005 der Unterhaltsabsetzbetrag für die
beiden nicht dem Haushalt des Berufungswerbers zugehörenden Kinder
berücksichtigt, weshalb auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung des
§ 34 Abs. 7 Z 2 leg.cit. die Anerkennung weiterer
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung versagt wurde.
Der Berufungswerber vermeint jedoch, aus der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes ableiten zu können, dass dennoch die Hälfte
seiner tatsächlichen Unterhaltsleistungen steuerlich zu
berücksichtigen wäre. Den diesbezüglichen Ausführungen
stehen jedoch folgende Überlegungen entgegen:
Der Verfassungsgerichtshof hat sich insbesondere in seinem
Erkenntnis vom 27.6.2001, B 1285/00, mit den in dieser Beschwerde
vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt, dass im Fall getrennter
Haushaltsführung die Unterhaltsleistungen im Ergebnis lediglich durch Abzug
des Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt würden, und diese Bedenken
unter Einbeziehung auch seiner früheren Rechtsprechung mit folgender
Begründung nicht geteilt: Das verfassungskonforme Ergebnis kann auch
dadurch erreicht werden, dass der Geldunterhaltspflichtige einerseits durch eine
Kürzung seiner Unterhaltspflicht (teilweise Anrechnung der
Transferleistungen) und andererseits durch die Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages insgesamt jene Entlastung erfährt, die
erforderlich ist, um die Steuermehrbelastung abzugelten, die im jeweiligen Fall
durch die Nichtabzugsfähigkeit der Hälfte des Unterhalts entsteht.
Unbestreitbar betraf dieses Erkenntnis einen
Inlandssachverhalt, wohingegen sich die Kinder des Berufungswerbers in
Deutschland befinden. Im Ergebnis ist die Situation des Berufungswerbers jedoch
nicht anders als die eines Geschiedenen, dessen Kinder mit der geschiedenen
Gattin in Österreich leben. Auch in Deutschland vermitteln Kinder Anspruch
auf Kindergeld und kann das Ausmaß dieser Leistungen bei der
Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden - nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kann es für die Belastung des
Steuerpflichtigen keinen Unterschied bedeuten, welcher Staat diese Zahlungen
leistet. Dass das Kindergeld tatsächlich, zumindest im Jahr der Trennung,
bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wurde, kann aus der vorgelegten
notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abgeleitet werden, laut
der sich die Ehegatten zum damaligen Zeitpunkt auf die Zahlung eines
Kinderunterhaltsbetrages pro Kind in Höhe von 840 DM geeinigt haben
und diesen Betrag um den jeweiligen Hälfteanteil des Kindergeldes
gekürzt haben. Die Berechnung enthält auch den Nachsatz: Bei einer
Erhöhung des Kindergeldes ist der zu zahlende Unterhaltsbetrag entsprechend
anzupassen. Unter diesem Gesichtspunkt (Zusammenwirken der verschiedenen
Begünstigungen) sind daher auch im gegenständlichen Fall die
Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltsabsetzbetrag ausreichend
berücksichtigt.
Wenn der Berufungswerber darauf verweist, dass der
Verfassungsgerichtshof anders als in der zitierten Entscheidung im Erkenntnis
vom 4.12.2001, B 2366/00, über einen Auslandssachverhalt abgesprochen hat
und vermeint, dass die darin getroffenen Aussagen betreffend die in gemeinsamen
Haushalt mit dem Steuerpflichtigen lebenden Kindern umso mehr im Fall getrennter
Haushalte gelten müssten, so ist zu bedenken, dass in diesem Fall die
Unterhaltslasten des Steuerpflichtige auf Grund der Gesetzeslage auf keine
andere Weise Berücksichtigung fanden. Im Übrigen zieht der
Verfassungsgerichtshof auch in der Begründung zu dieser Entscheidung die
Gültigkeit der Gesetzesbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 2
EStG 1988 nicht in Zweifel.
Auf Grund dieser Umstände und der eindeutigen
gesetzlichen Regelung konnte der Berufung daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 6.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1036-L/06
- Stammnummer
- 36098
- Gültig
- 06.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF