Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0268-K/06
Nutzungsdauer von Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-K/06vom 06.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 20. April 2006
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Gegenüber
der Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2006 ergeben sich keine
Änderungen.
Entscheidungsgründe
Laut dem beim Finanzamt diesbezüglich eingereichten
Fragebogen begannen Xu.Y (die Berufungswerberin; kurz: Bw.) am 1. September 2005
mit der Vermietung von (dreißig) neu errichteten Garagen.
Aus der Einnahmen- Ausgaben - Rechnung für das Jahr
2005 geht hervor, dass die Bw. hinsichtlich der Garagen bei Ermittlung der
Einkünfte eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 2.568,05 €
(d. i. die Hälfte von 3% der Anschaffungskosten von 171.203,55 €,
was einer Gesamtnutzungsdauer der Garagen von 33,33 Jahren entspricht), als
Werbungskosten geltend machte.
Das Finanzamt brachte demgegenüber nur eine
(Halbjahres-)AfA von 1,5% der Bemessungsgrundlage in Ansatz.
In der insoweit erhoben Berufung wurde vorweg bemerkt, dass
das Einkommensteuerrecht, das die grundsätzliche Bemessung der AfA von 1,5%
vorsehe, nur für Gebäude, Wohnungen etc., nicht aber für in
Leichtbauweise errichtete PKW - Garagen geeignet sei. Es erscheine absurd, einer
Garage, deren Errichtungskosten sich nur auf 5.706,-- € beliefen, eine
Nutzungsdauer von rund 66 Jahren zu unterstellen.
Zu dieser Ansicht gelange auch DI Z in seinem (mit dem
Berufungsschriftsatz beigebrachten) Gutachten. Dessen Überlegungen
mündeten darin, für steuerliche Zwecke von einer wirtschaftlichen
Nutzungsdauer von 41,5 Jahren auszugehen.
Da nicht zuletzt auch festgehalten werden müsse, dass
einzelne Mieter einen äußerst sorglosen Umgang mit der Substanz an
den Tag legten, werde beantragt, die AfA mit 2,5% (geringfügigst gerundet)
zu dotieren.
Das Gutachten des DI Z, befugter und beeideter
Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, vom 16. Mai 2006, hat folgenden
Inhalt:
"
Nach
Besichtigung der Mietgaragen in der Rohrerstraße sowie Einsicht in die
Planungsunterlagen darf ich Ihre Anfrage betreffend Lebens- bzw. Nutzungsdauer
wie folgt abschätzen:
●
Technische
Lebensdauer:
Diese wird von der
Qualität des Baumaterials sowie von der Nutzung des Gebäudes bestimmt.
Gemäß beiliegender tabellarischer Ermittlung kann die technische
Lebensdauer mit rund
56 Jahren
angegeben
werden
.
●
Wirtschaftliche
Nutzungsdauer:
Dies ist jene
Zeitspanne, in der ein Gebäude zu den jeweils herrschenden wirtschaftlichen
Bedingungen entsprechend seiner Zweckbestimmung allgemein wirtschaftlich nutzbar
ist. Diese ist entsprechenden wirtschaftlichen und steuerlichen
Überlegungen zugrunde zu legen. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist in
der Regel kürzer als die technische Lebensdauer bzw. wird nach oben hin
durch die technische Lebensdauer begrenzt. Für Garagen findnt sich in der
Literatur (LAWA 2004; Anm.: Leitlinien zur Durchführung von
Kostenvergleichsrechnungen 1994) Angaben zwischen 33 und 50 Jahren, im Mittel
etwa
42
Jahre
.
"
In einer Beilage zum Gutachten stellte der Gutachter die
Ermittlung der technischen Lebensdauer der Garagen (detailliert nach Bauteil)
dar.
Das Finanzamt gab der Berufung teilweise Folge und
berücksichtigte eine AfA von 1,8% (dies entspricht einer technischen
Lebensdauer von rund 56 Jahren lt. Gutachten) mit der Begründung, dass sich
bei Vermietung die AfA nach der technischen Nutzungsdauer richte.
Im Vorlageantrag bemängelt die Bw., dass vom Finanzamt
die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Garagen, die DI Z in seinem Gutachten
ermittelt habe, vernachlässigt worden sei.
Die Parameter, auf die das Einkommensteuerrecht bei
Ermittlung der Nutzungsdauer abstelle (Bauart des Wirtschaftsgutes sowie
Verwendungszweck), habe DI Z in seinem Gutachten berücksichtigt. Der
Vollständigkeit halber erfolge noch eine Kurzbeschreibung der Garagen: 10
cm dicke Betonplatten seien als Fertigteilprodukte zusammengefügt und
hiebei 30 wellblechbedeckte Garagen ebenerdig errichtet worden.
Der erkennbar geringen Dimension der Herstellungskosten
(5.705,-- € pro Garage) entspreche eine ebensolche Bauqualität,
zu der sich noch der sorglose Umgang durch fluktuierende Mieter hinzugeselle.
All diese Umstände habe DI Z in seinem Gutachten gewichtet, zumal DI Z auch
in die abwasserrechtlichen Komplikationen bei Errichtung der Garagen eingebunden
gewesen sei.
Die Bw. erachte darüber hinaus auch die von DI Z
ermittelte Nutzungsdauer für übertrieben lang bemessen. Dies zeige
sich beispielsweise daran, dass etwa ein in Fertigteilbauweise neben dem
Finanzamtsgebäude in Melk errichtetes Gebäude der
Bezirkshauptmannschaft wegen Baumängeln etc. nach rund 30 Jahren habe
abgerissen werden müssen.
Auf die gegenständlichenfalls zu beurteilende
Garagenanlage bezogen bedeute dies, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
auch eine Nutzungsdauer von nur 30 Jahren denkmöglich sei. Die Bw. halte
aber die von DI Z in seinem Gutachten dargestellte, begründete Meinung zur
wirtschaftlichen Nutzungsdauer als zumindest vertretbar.
Da das Einkommensteuerrecht von wirtschaftlichen
Erwägungen getragen sei, erweise es sich als unrichtig, der Besteuerung
technische Inhalte zugrunde zu legen.
Die Bw. begehrte daher, von einer Nutzungsdauer der Garagen
von 42 Jahren auszugehen und die AfA mit 2,5% (gerundet) der Anschaffungskosten
zu bemessen.
In einem den Vorlageantrag ergänzenden Schriftsatz
wurde von der Bw. zum Gutachten des DI Z ergänzend noch bemerkt, dass
der Gutachter die wirtschaftliche Nutzungsdauer von der wirtschaftlichen Nutzung
der Garagen hergeleitet habe (allgemeiner Alterungsprozess,
Witterungseinflüsse, Grundwasserverhältnisse, Umgang durch
fluktuierende Mieter etc.). Keinesfalls seien damit architektonische Entmodung,
vorweggenommenes Wertloswerden durch technische Neuerungen in der Zukunft,
Erdbeben o. ä. inkludiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der
Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Dieser Bestimmung ist eine
Beweislastumkehr hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen;
die Beweislast trifft den, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet. Der
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem
Gutachten über den (technischen) Bauzustand, somit die technische
Nutzungsdauer, erbracht werden (vgl. VwGH 9.9.2004, 2002/15/0192 m. w.
Nachweisen).
Die Berücksichtigung einer unter der technischen
Nutzungsdauer liegenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer kommt demgegenüber
bei Bemessung der AfA im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals
das obgenannte Erkenntnis m. w. Nachweisen) nicht in Betracht.
Begründet wird dies vom Gerichtshof damit, dass unter
technischer Abnutzung der materielle Verschleiß eines Wirtschaftsgutes,
somit sein Substanzverzehr, unter wirtschaftlicher Abnutzung hingegen die
Verminderung oder das Aufhören der zweckentsprechenden
Verwendungsmöglichkeit - insbesonders durch Entmodung - eines
Wirtschaftsgutes zu verstehen ist. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer trifft aber
nicht die Rechtssphäre des Vermieters, sondern des Mieters eines
Wirtschaftsgutes (VwGH 8.8.1996, 92/14/0052).
Die Bw. hat im Berufungsverfahren mittels Gutachten des DI
Z den glaubhaften Nachweis geführt, dass sich die
technische Nutzungsdauer der Garagen
(detailliert unter Bedachtnahme auf die Bauteile) auf rund 56 Jahre beläuft
und sich im Weiteren auch darauf berufen. Dessen ungeachtet begehrt die Bw.
dennoch, der Bemessung der AfA eine wirtschaftliche Nutzungsdauer (lt.
Gutachten) von 42 Jahren zu Grunde zu legen.
Hiemit vermag die Bw. letztendlich jedoch nicht
durchzudringen, zumal diesem Begehren die vordargestellte eindeutige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht.
Der Berufung (die nach § 276 Abs. 3 BAO
durch Einbringung des Vorlageantrages wiederum als unerledigt gilt) konnte daher
nach all dem nur teilweise Folge gegeben werden (Berücksichtigung einer
technischen Nutzungsdauer der Garagen lt. Gutachten von 56 Jahren).
Die zu berücksichtigende AfA für das Jahr 2005
stellt sich demnach (in Übernahme der entsprechenden Zahlen der
Berufungsvorentscheidung) wie folgt dar:
|
Anschaffungskosten lt. Erklärung 1,8%
AfA (Nutzungsdauer ca. 56 Jahre) dav. 1/2
|
171.203,55
€
3.081,66 €
1.540,83 €
Der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2005 sind
(ebenfalls in Übereinstimmung mit der Berufungsvorentscheidung) die
nachstehenden Einkünfte zugrunde zu legen:
|
Einnahmen lt.
Erklärung AfA Versicherungsprämie
Überschuss
aus Vermietung und Verpachtung wie lt. Berufungsvorentscheidung
|
3.210,00 €
-
1.540,83 €
- 214,72
€ 1.454,45 €
Klagenfurt,
am 6. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-K/06
- Stammnummer
- 36094
- Gültig
- 06.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF