Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0041-I/06
Kostenlose Personalverpflegung im Gastgewerbe, USt- rechtliche Beurteilung;Schätzung, Sicherheitszuschläge;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-I/06vom 06.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. April 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1995 bis 1998, Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 sowie Kapitalertragsteuer 1995 bis 1998
vom 11. bzw. 12.3.2004 entschieden:
1. Der Berufung
gegen die Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheide 1995 bis 1998 wird
teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe
der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen EURO- Berechnungsblättern
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2. Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1995 bis 1998 wird teilweise
Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den folgenden
Entscheidungsgründen (Seite 3) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
3. Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 wird gemäß
§
256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) wurde vom Finanzamt
Innsbruck umfassend die Jahre 1995 bis 1998 eine abgabenbehördliche
Prüfung durchgeführt, wobei die Ergebnisse im Bp- Bericht vom ttmmjj,
ABp xxxx/jj, festgehalten wurden. Hinsichtlich der Details der vom Prüfer
getroffenen Feststellungen wird zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen
auf den beiden Verfahrensparteien bekannten Bp- Bericht verwiesen. Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ (im
wiederaufgenommenen Verfahren) geänderte Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide (Ausfertigungsdatum 12.3.2004).Weiters wurden
Kapitalertragsteuerbescheide (Haftungs- und Zahlungsbescheide) erlassen
(Ausfertigungsdatum 11.3.2004). Nach der Einschränkung der gegen die
angeführten Bescheide von der Bw. erhobenen Berufung (Fax vom 5.8.2008)
sind noch folgende Streitpunkte offen:
- USt- rechtliche Behandlung der (kostenlosen)
Personalverpflegung und - Sicherheitszuschlag (20 %).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. USt- rechtliche
Behandlung der kostenlosen Personalverpflegung
Werden im Gast- bzw. Schankgewerbe die Bediensteten
kostenlos verköstigt, so ist dieser Sachverhalt nicht USt- pflichtig (siehe
hiezu z.B. VwGH vom 4.6.2003, 98/13/0178; UStR 2000, Rz 71). Die USt-
Bemessungsgrundlage war daher in diesem Punkt der Berufung folgend zu
berichtigen.
2. Sicherheitszuschlag
(SZ) 20 %
Anlässlich des Erörterungsgespräches vom
14.3.2008 stellte der Vertreter der Amtspartei einen auf netto ATS 20.000.-
jährlich herabgesetzten Sicherheitszuschlag (20 %) außer Streit. Auch
die Bw. schränkte ihr Berufungsbegehren mit Fax vom 5.8.2008 dahingehend
ein, dass sie die Herabsetzung des SZ (20 %) auf den angeführten Betrag
beantragte. Im Hinblick auf die dargestellten übereinstimmenden
Parteierklärungen und den Umstand, dass der angeführte SZ unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände des Berufungsfalles angemessen
erscheint, war der SZ dem Berufungsbegehren folgend auf jährlich netto
20.000.- ATS zu reduzieren.
Die angeführten Maßnahmen haben sowohl die
Abänderung der USt- als auch der KöSt- Bescheide laut den
beigeschlossenen Berechnungsblättern zur Folge. Zwecks besserer
Übersicht sind auch Berechnungsblätter in ATS- Währung
beigeschlossen.
Im Hinblick auf die Reduktion der Sicherheitszuschläge
sind weiters die Kapitalertragsteuervorschreibungen wie folgt anzupassen:
|
Jahr
|
Bemessungsgrundlage (in ATS)
|
X %
|
KeSt in ATS
|
KeSt in € lt.
Berufungsentscheidung
|
1995
|
111.021,56
|
28,20
|
31.308
|
2.275,24
|
1996
|
116.231,55
|
30,77
|
35.764
|
2.599,07
|
1997
|
124.339,55
|
33,33
|
41.442
|
3.011,71
|
1998
|
165.945,00
|
33,33
|
55.309
|
4.019,46
Da die Bw. die gegen die Wiederaufnahmsbescheide erhobene
Berufung zurückgezogen hat (Fax vom 5.8.2008), war diese gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Im Hinblick
auf die Zurücknahme der Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
(Fax vom 5.8.2008) konnte die Berufungsentscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch den Referenten gefällt werden.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen:
16 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 6. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Kostenlose Personalverpflegung im GastgewerbeUSt- rechtliche BeurteilungSchätzungSicherheitszuschläge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-I/06
- Stammnummer
- 36084
- Gültig
- 06.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF