Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0859-G/07
Erstattete Pflichtbeiträge der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0859-G/07vom 20.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 18. September 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Landwirt nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und als Dienstnehmer nach dem ASVG
pflichtversichert.
Im Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 wurden die aus dieser
Tätigkeit erzielten Einkünfte sowie die von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern bekannt gegebenen Beträge auf Grund
der vom Finanzamt jeweils übermittelten Lohnzettel als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erfasst und der Besteuerung unterzogen.
Dagegen erhob der Bw. Berufung mit der Begründung,
dass der Betrag, der von der Sozialversicherung der Bauern an ihn
überwiesen worden sei, keinen Gehalt darstelle, den es zu versteuern gelte.
Diese Rückzahlung beinhalte nur den Betrag, der von ihm zuviel an diese
Versicherungsanstalt überwiesen worden sei.
Das Finanzamt wies das Berufungsbegehren mit nachstehender
Begründung ab: "Erstattete
Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten
steuerpflichtige Einkünfte dar. Werden zB von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt,
weil der Nebenerwerbslandwirt auf Grund seiner nichtselbständige
Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat, stellen die
von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten
Pflichtbeiträge Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988 dar. Bei Auszahlung von
Pflichtbeiträgen hat die auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung
derartiger Bezüge im Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel auszustellen
und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln."
Dagegen wandte sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin
aus, dass der von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesene
Betrag kein Gehalt darstelle. Die Rückzahlung beinhalte nur den Betrag, der
zuviel an diese Versicherungsanstalt überwiesen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d
EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Rückzahlungen von Pflichtbeiträge, sofern diese ganz oder teilweise
auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 (Bezüge
und Vorteile aus einem Dienstverhältnis) einbehalten oder
zurückgezahlt wurden.
Gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988
hat bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des
folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser
Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel
der ausbezahlten Bezüge als sonstige Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger
Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG
ist eine amtswegige Veranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988
zugeflossen sind.
Sofern Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des
Vorliegens von nichtselbständigen Einkünften einzubehalten bzw. zu
entrichten waren, stellen die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge zur
Gänze Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar
(Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar,
§ 25 TZ 4).
Werden Pflichtbeiträge teils auf Grund eines
Dienstverhältnisses, teils auf Grund einer dienstnehmerähnlichen
Tätigkeit einbehalten und später rückgezahlt, dann zählen
sie insgesamt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sind
dagegen die rückgezahlten Beträge ausschließlich auf Grund von
selbständig ausgeübten Tätigkeiten entrichtet worden, dann sind
die Rückzahlungen als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften
zu erfassen (Doralt,
EStG6, § 25,
TZ 64/1).
Dem Bw. wurden im Streitfall Pflichtbeiträge von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückgezahlt. Wie dem Bw. mit
Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 2. Oktober 2007
bekannt gegeben, wurde die endgültige Beitragsgrundlage (BSVG und ASVG) im
März 2007 zusammengerechnet. Dabei habe sich herausgestellt, dass die
Höchstbeitragsgrundlagen überschritten worden seien.
Somit handelt es sich bei den zurückgezahlten
Beiträgen teilweise um solche, die der Bw. auf Grund seiner Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit zu leisten hatte. Das hat den eingangs
zitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend die Subsumierung unter die
nichtselbständigen Einkünfte zur Folge. Welcher
Sozialversicherungsträger die Rückzahlung im Einzelfall leistet, ist
dabei nicht von Bedeutung.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten Pflichtbeiträge
als Einkünfte gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 behandelt und der Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer hinzugerechnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 20.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sozialversicherungsanstalt der Bauernerstattete PflichtbeiträgeEinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0859-G/07
- Stammnummer
- 36070
- Gültig
- 20.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF