Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2135-W/05
Die vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrags miteinzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2135-W/05vom 04.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße, vom
26. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 (jetzt
Finanzamt Wien 2/20/21/22) vom 19. August 2005 betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis
31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in
Folge: Bw.) fand eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA
Prüfung) statt. Dem Bericht gemäß
§ 150 BAO in Verbindung
mit § 86 EStG 1988 ist zu entnehmen, dass vom Prüfungsorgan ua.
festgestellt worden ist, dass im Kalenderjahr 2001 eine Beitragsprüfung der
Wiener Gebietskrankenkasse bei der Bw. statt gefunden hat. Im Zuge dieser
Prüfung wurden der Bw. Beiträge zur Sozialversicherung für die
Reisekosten zur Nachzahlung vorgeschrieben und auch von der Bw. geleistet. Vom
Prüfer wurde die Auffassung vertreten, dass die von der Bw. bezahlten
Arbeitnehmerbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung als Vorteil aus
dem Dienstverhältnis in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages
mit einzubeziehen sind. Das Prüfungsorgan hat den Dienstgeberbeitrag -
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 28.406,16 - in Höhe von
€ 1,278,28 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
€ 124,99 ermittelt.
Das Finanzamt hat sich den
Prüfungsfeststellungen angeschlossen und der Bw. ua. für das
Kalenderjahr 2001 mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 19. August 2005 den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur Zahlung in
Höhe von insgesamt € 1.403,27 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw.
Berufung erhoben und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
dass laut der ASVG - Gesetzgebung ein Regress an den einzelnen (ehemaligen)
Dienstnehmer weder vorgesehen noch möglich sei. Die Rückforderung
stehe wohl im Lohnsteuerprotokoll, sei aber durch die SV - Bestimmungen nicht
gedeckt. Es entstehe durch die SV -Nachzahlung kein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis für den einzelnen Dienstnehmer. Daher bestehe Kraft
Gesetzes keine Verpflichtung zur Zahlung.
Die Berufung wurde vom Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass die vom Arbeitgeber infolge
einer GPLA - Prüfung für den Arbeitnehmer übernommenen
Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung als Vorteil aus
dem Dienstverhältnis zur Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und zur Kommunalsteuer
gehören. Die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag, den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer ist im Kalendermonat der
Zahlung der Arbeitnehmeranteile an den Versicherungsträger zu erhöhen
und zwar auch dann, wenn ein Regress rechtlich nicht mehr möglich
sei.
Daraufhin wurde von der Bw. ein
Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als
im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur
Dienstleistung ins Ausland entsendet ist. Nach Abs. 2 der genannten
Gesetzesbestimmung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 des EStG 1988. Nach Abs. 3 ist der Beitrag des Dienstgebers
von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Zur Beitragsgrundlage
gehören nach Abs. 4 nicht:
Ruhe - und
Versorgungsbezüge,
die im § 67 Abs. 3 und 6
des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11
und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne
des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden,
Arbeitslöhne, die an
Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen
gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes
beschäftigt werden.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wird auf Grund der
vorliegenden Unterlagen folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Im Kalenderjahr 2001 hat die Wiener Gebietskrankenkasse
eine Beitragsprüfung bei der Bw. durchgeführt. Diese
Beitragsprüfung hat eine Nachzahlung an Sozialversicherungsbeiträgen
für Reisekosten ergeben. Diese Nachzahlung wurde von der Bw. geleistet. Die
von der Bw. übernommenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wurden
vom Finanzamt als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Bemessungsgrundlage
des Dienstgeberbeitrages hinzugerechnet.
Strittig ist, ob die in der Nachforderung enthaltenen
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage des
Kalenderjahres 2001 für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und in der Folge auch für den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) mit einzubeziehen sind oder nicht. Die Bw. vertritt die
Auffassung, dass durch die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge kein
Vorteil aus dem Dienstverhältnis entstehe und somit keine Verpflichtung zur
Zahlung des Dienstgeberbeitrags bestehe. Das Finanzamt ist der Meinung, dass die
Bezahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung - auch wenn die
Beiträge in einer Nachzahlung bestehen - einen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis darstellen und daher der Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages hinzu zu rechnen sind.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu
zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des
bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils
Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende
Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 sieht dies vor.
Arbeitslohn sind nach § 25 Abs. 1 Z lit. b EStG 1988 auch Bezüge und
Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehlt.
Für die Auslegung des Begriffes "Arbeitslöhne"
sind die einkommensteuerlichen Bestimmungen maßgebend. Die nach dem EStG
1988 von der Einkommen - (Lohn) -steuer befreiten Lohnbestandteile sind demnach
in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, sofern
sie nicht gemäß
§ 41 Abs. 4 FLAG 1967 ausdrücklich
ausgenommen sind. Die Beitragsgrundlage bildet sie gesamte Lohnsumme, die eine
(physische oder juristische) Person als Dienstgeber den Dienstnehmern
gewährt.
Der Begriff des Arbeitslohnes ist weit auszulegen. Nicht
nur Geldbezüge, sondern auch Naturalbezüge und schlechthin alle
Vorteile aus dem Dienstverhältnis sind zu erfassen (vgl. W. Doralt - H. G.
Ruppe, Steuerrecht 9. Auflage, Band I Tz 85). Als Vorteil aus dem bestehenden
Dienstverhältnis kommt alles in Betracht, was im Rahmen eines
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zufließt. Es können dies
Geldleistungen oder geldwerte Vorteile (Sachbezüge) sein (vgl. VwGH vom 5.
August 1993, Zl. 93/14/0046). Aus § 76 EStG 1988 ergibt sich,
dass der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen
hat. In diesem Lohnkonto sind ua. der fortlaufend in Schilling oder Euro
gezahlte Arbeitslohn (geldwerter Vorteil gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG
1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes
und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG
1988) und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67 EStG
1988) zu versteuern sind und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten.
Nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Unter Arbeitslohn ist nach den
oben dargestellten Ausführungen der Bruttoarbeitslohn, welcher auch den
geldwerten Vorteil miteinschließt, zu verstehen. Gemäß dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht für beschäftigte
Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht. Die Leistung der Beiträge des
Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Werbungskosten des Versicherten
und vermindern den Bruttoarbeitslohn. Werden vom Arbeitgeber die
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung getragen, stellt die
Übernahme des Aufwandes durch den Arbeitgeber einen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis für den Arbeitnehmer dar. Dieser Vorteil aus dem
Dienstverhältnis ist somit Arbeitslohn und daher in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag miteinzubeziehen.
Im § 41 Abs. 4 FLAG 1967 sind jene Bezüge und
Bezugsteile des Arbeitslohnes angeführt, welche nicht zur Beitragsgrundlage
gehören. Nur die in dieser Bestimmung taxativ aufgelisteten Ausnahmen
zählen nicht zur Beitragsgrundlage. Die Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung sind in der Ausnahmebestimmung nicht enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshofes hat im Erkenntnis vom 29. Mai
1985, Zl. 83/13/0201 - welches zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt
ergangen ist - ausgesprochen, dass die vom Arbeitgeber übernommenen
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung Arbeitslohn darstellen
und in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages gehören.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung darauf
hingewiesen, dass die von der Bw. bezahlten Arbeitnehmeranteile in der
gesetzlichen Sozialversicherung einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis
darstellen. Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - welche den
Charakter eines Vorhaltes haben (vgl. VwGH vom 10. März 1994,
Zl. 93/15/0172) - ist die Bw. im Vorlageantrag konkret nicht entgegen
getreten.
Der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass die von der Bw. in
einer Nachzahlung geleisteten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen
Sozialversicherung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn
darstellen und in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag mit
einzubeziehen sind, war im Sinne der Judikatur zu folgen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 4.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2135-W/05
- Stammnummer
- 36058
- Gültig
- 04.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF