Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0300-G/08
Verspätete Beantragung der Investitionszuwachsprämie nach Einreichung der Steuererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-G/08vom 04.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für 2002 und 2003 zeitlich nach Abgabe der Steuererklärungen ist verspätet. Persönliche Umstände, wie Konzernverflechtungen und unterschiedliche Zuständigkeiten für die Erstellung des Jahresabschlusses und Abgabe der Erklärungen, können keine Rolle spielen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WTH-GmbH, vom
16. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 4. April 2008
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für den Zeitraum 2002 bis 2003 im Beisein der Schriftführerin
Dagmar Brus nach der am 24. Juli 2008 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=kurz Bw.) stellte mit Eingabe vom
10. Juli 2006 Anträge
(Verzeichnisse E 108e) auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
für die Kalenderjahre 2002 und 2003.
Die Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2002
ging beim Finanzamt am 6. Oktober 2003 körperlich und die des Jahres
2003 am 23. November 2004 elektronisch ein.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 erging am 9.
Oktober 2003, der des Jahres 2003 am 26. November 2004. Den
Erklärungen der Jahre 2002 und 2003 wurde kein Verzeichnis über die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie beigelegt und gab es auch
sonst keine Hinweise auf die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie.
Da die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
2002 und 2003 nach Ansicht des Finanzamtes zu spät erfolgt war, setzte das
Finanzamt mit einem einzigen Bescheid vom 19. Juli 2006 die
Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003 gemäß
§ 201 BAO mit
Null fest.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 26. März 2008, RV/0572 G/02 wurde dieser Bescheid
aufgehoben, da die Prämienfestsetzung mit Null der beiden Jahre 2002 und
2003 in einem einzigen Bescheid erfolgte, was gegen die Bestimmung des §
204 Abs. 4 verstößt. In der Folge wies das das Finanzamt mit
dem angefochtenen Bescheid die Anträge auf Zuerkennung einer
Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2002 und 2003 mit dem
angefochtenen Bescheid vom 9. April 2008 ab.
Die Bw. bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung vom 15.
Mai 2008.
a) Formalrechtliche Einwendungen
Die Bw. führt darin aus, dass das Finanzamt durch die
für die Jahre 2002 und 2003 in einem Bescheid zusammengefasste Abweisung
neuerlich gegen die Anordnung des § 201 Abs. 4 BAO
verstoße. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher schon deshalb wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig.
b) Materiellrechtliche Einwendungen
Die Bw. führt dazu aus, dass ihres Erachtens die
Koppelung der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie an die
Einreichung der ersten Körperschaftssteuererklärung unsachlich sei.
Sie gehe zu Lasten derer, die ihre Erklärungen für 2002 etwa bereits
am 31. März 2003 eingereicht haben und binnen weniger Tage veranlagt
wurden. Solcherart habe man in die "Verspätungsfalle" geraten können.
Wer aber seine steuerlichen Pflichten vernachlässigt habe und seine
Erklärung für 2002 z.B. erst am 30. Juni 2004 eingereicht habe, sei
kaum Gefahr gelaufen, das Verzeichnis zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie verspätet einzureichen. Ein Gesetz mit einem
solchen Inhalt sei verfassungswidrig.
Der Bw. sei bewusst, dass der VwGH im Erkenntnis vom 22.
November 2006, Gz.. 2006/15/0049 die Ansicht des Finanzamtes
bestätigte.
Bei der Bw. sei aber die Sachlage dergestalt gelagert, dass
diese im Konzernverbund mit der LM-AG (=LM-AG) stehe. Für das
Rechnungswesen des Gesamtkonzerns (rund 280 Konzerngesellschaften) sei auch die
LM-AG zuständig. Innerhalb des Konzerns würde zwischen Mobilien- und
Immobilienprojektgesellschaften unterschieden. Als die Möglichkeit zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gesetzlich verankert wurde,
hätten konzernintern erst Erhebungen durchgeführt werden müssen.
Vorwiegend sei die Investitionszuwachsprämie bei den
Mobilienprojektgesellschaften angefallen. Erst im August 2003 habe der
Bundesminister für Finanzen eine Klarstellung zur Abgrenzung zwischen
Gebäuden und Betriebsvorrichtungen herausgegeben.
Bei den im Berufungsfall betroffenen Wirtschaftsgütern
handle es sich um Betriebsvorrichtungen auf dem Konto "Anlagen in Bau". Die
Inbetriebnahme sei erst 2005 erfolgt. Auf Grund der Konzernverflechtung sei eine
exakte Erhebung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter mit
einem enormen Zeitaufwand verbunden. Es sei daher nicht möglich gewesen,
die Prämien für 2002 und 2003 fristgerecht, zeitgleich mit den
jeweiligen Körperschaftsteuererklärungen einzureichen.
Die Argumentation des VwGH in dem oa. Erkenntnis, wonach
die Frist zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie spätesten
mit Einreichung der Körperschaftsteuererklärung sachgerecht erscheine,
treffe auf den Berufungsfall auf Grund der oben geschilderten
Konzernverflechtungen nicht zu. Der Konzernmutter der Bw. sei im Zeitpunkt der
Abgabe der relevanten Körperschaftsteuererklärungen das Vorhandensein
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter bei der Bw. gar nicht
bewusst gewesen, da erst der oa klarstellende Erlass zur Abgrenzung zwischen
Gebäuden und Betriebsvorrichtungen des Bundesministers für Finanzen
diesen Umstand erhellt habe.
Das Argument der Finanzverwaltung, dass die gleichzeitige
Bearbeitung des Prämienantrages im Rahmen der Bearbeitung der
Erklärung ermöglicht werden solle, habe zweifellos Gewicht, dieses
werde aber durch die geänderte Rechtslage in den Folgejahren stark
entwertet.
Seitens der Finanzverwaltung sei die Koppelung des
Prämienantrages an die erste Erklärung mit dem Argument der
Verwaltungsökonomie begründet worden. Dieses Argument sei aber nicht
überzeugend, da seit dem Steuerreformgesetz 2005 der Prämienantrag bis
zur Rechtskraft des Steuerbescheides nachgereicht werden könne.
Eine weitere unsachliche Differenzierung sei, dass
unterlassene Aufwendungen im Wege des § 299 BAO innerhalb eines Jahres ab
Rechtskraft des Steuerbescheides berücksichtigt werden könnten,
für die Investitionszuwachsprämie hingegen die Einreichfrist mit dem
Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung limitiert sein soll.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 24.
Juli 2008 brachte die Bw. vor, dass der Jahresabschluss für die Bw.
von der Konzernmutter, der LM-AG, durchgeführt werde. Für die
Wirtschaftsprüfung sei eine Wiener Kanzlei zuständig und für die
steuerliche Vertretung einschließlich der Einreichung der
Steuererklärung sei wiederum die steuerliche Vertretung der Bw., eine
Grazer Wirtschaftstreuhandkanzlei zuständig. An der Bw. sei außerdem
die Stadt-L beteiligt, welche auf einer möglichst frühen Abgabe der
Erklärungen bestehe. Diese Umstände seien auch für das
Unterlassen der zeitgerechten Beantragung der Investitionszuwachsprämie
verantwortlich. Im Übrigen verwies die Bw. auf ihr Vorbringen in der
Berufung
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad a) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften:
Seitens der Bw. wird vorgebracht, dass in der gemeinsamen
Abweisung der beiden Anträge in einem
einzigen Bescheid ein Verfahrensfehler
liege, der einen Verstoß gegen § 201 Abs. 4 BAO darstelle.
Die Einhaltung der Frist zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ist eine materiellrechtliche Voraussetzung und
waren die verspäteten Anträge daher abzuweisen. Ein Abweisungsbescheid
ist aber keine Festsetzung im Sinne des § 201 BAO und stellt daher die in
einem einzigen Bescheid zusammengefasste Abweisung der Prämienanträge
für 2002 und 2003 keinen Verstoß gegen § 201 Abs. 4 BAO und
somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Ad b) Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Die Bw. bekämpft die Befristung für die
Beantragung der Investitionszuwachsprämie mit der Abgabe der
Steuererklärung als rechtswidrig.
§ 108e EStG 1988 lautet in seiner Stammfassung (BGBl.
I Nr. 155/2002) samt Überschrift wie folgt: "Befristete
Investitionszuwachsprämie
§ 108e.
1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
Gebäude.
geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden. Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zumindestens 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung dienen. Wirtschaftsgüter, die nicht
in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der
Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient.
Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in
einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
(3) Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und
dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
miteinzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind
die Anschaffungs-oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für
die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2
geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt. (4) Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist
auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag
der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch
eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund
einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als
Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter
Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Im Berufungsfall ist strittig, ob der erste Satz des §
108e Abs. 4 EStG 1988 dahingehend auszulegen ist, dass das Verzeichnis zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2002 und
2003 gleichzeitig mit der ersten Abgabenerklärung der betreffenden Jahres
einzureichen war, also der Wortfolge "ist anzuschließen" auch ein
zeitlicher Aspekt innewohnt. Da die Bw. die gegenständlichen Verzeichnisse
mit denen die Investitionszuwachsprämien geltend gemacht wurden, dem
Finanzamt zeitlich nach Einreichung der Körperschaftsteuererklärungen
vorlegte, kam das Finanzamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung der Prämie nicht vorlagen.
Das Finanzamt wies daher mit dem angefochtenen Bescheid die
Anträge auf Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie für die
beiden Jahre 2002 und 2003 in einem
einzigenBescheid ab.
Wie die Bw. richtig ausführt, hat der VwGH zu dieser
Frage schon mehrfach die Ansicht des Finanzamtes bestätigt und zum Ausdruck
gebracht, dass das Verzeichnis zur Geltendmachung der Prämie mit der
Abgabenerklärung einzureichen ist. Eine spätere Einreichung führe
zur Verwirkung des Prämienanspruches.
Zuletzt hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 15.
Jänner 2008, 2007/15/0268 diese Ansicht bestätigt und auf frühere
Entscheidungen, wie bspw. das Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0104,
verwiesen.
Danach ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass
ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der
Stammfassung des § 108e EStG 1988, wenn er nicht mit der Einreichung
der Abgabenerklärung gestellt wird, verspätet ist.
Die Frage, ob der erste Satz des § 108e Abs. 4 EStG
1988 dahingehend auszulegen ist, dass das dort genannte Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres gleichzeitig mit der
Steuererklärung des betreffenden Jahres einzureichen ist, also der
Wortfolge "ist anzuschließen" auch ein zeitlicher Aspekt innewohnt, ist
danach zu bejahen: Nach § 108e Abs. 1 EStG 1988 ist die
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen, woraus sich ergibt, dass sie
nur auf Antrag zu gewähren ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis anzuschließen, das die ermittelte
Prämie zu enthalten hat. Das Gesetz sieht damit eine Antragstellung in der
Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vor. Nach dem letzten Satz des §
108e Abs. 4 EStG 1988 gilt das Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
des betreffenden Jahres als Abgabenerklärung. Die Fristen der BAO für
die Einreichung von Abgabenerklärungen sind auf die gegenständliche
Abgabenerklärung jedoch nicht anzuwenden. Abgabenerklärungen nach
§ 108e EStG 1988 sind im § 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der
Antragsteller ist zur Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht
verpflichtet.
Wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der
Steuererklärung des betreffenden Jahres den Antrag auf Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie stellt, aber nicht die Formvorschrift des §
108e Abs. 4 EStG 1988 einhält, wird das Finanzamt gemäß
§
85 Abs. 2 BAO vorzugehen und dem Steuerpflichtigen die Behebung des
Formgebrechens aufzutragen haben. Der Gesetzgeber hat nach der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 eine Antragsfrist für die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie nicht ausdrücklich formuliert. Nach der
Systematik und Teleologie der Regelungen sind sie dahin zu verstehen, dass mit
der Wortfolge "ist anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung
festgelegt wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er
für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der
Stammfassung des § 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen hat (siehe
auch die Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2004/15/0116, 2006/15/0090, und
2006/15/0133). Die von der Bw. vorgebrachten Umstände, wonach ihr
auf Grund spezieller Umstände resultierend aus den Konzernverflechtungen
das Erkennen der zustehenden Investitionszuwachsprämien weder dem Grunde
noch der Höhe nach zumutbar gewesen sei, bzw. für sie nicht eruierbar
gewesen sei, kann dabei keine Rolle spielen. Persönliche Umstände und
Konstellationen können für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit
steuerlicher Fristen nicht berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass
seitens des Bundesministers für Finanzen zur Frage der Unterscheidung von
Gebäuden und Betriebsvorrichtungen erst im Laufe des Jahres 2003 eine
erlassmäßige Klarstellung erfolgt sei, kann im Berufungsfall nicht
greifen, da ministerielle Auslegungen keinen Einfluss auf eine objektive, von
der Rechtsordnung vorgegebene Frist haben können. Der Bw. wäre es im
Übrigen unbenommen gewesen, nach eigenem Gutdünken das Gesetz
auszulegen, sicherheitshalber entsprechende Prämienantrage zu stellen und
allenfalls deren Nichtzuerkennung in Kauf zu nehmen.
Zum Einwand der Unsachlichkeit und der damit verbunden der
Verfassungswidrigkeit der strittigen Regelung wird auf die Entscheidung des VwGH
vom 21. September 2006, 2004/15/0104, verwiesen. Der Gerichtshof ging darin
davon aus, dass der in § 108e EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
anzuschließen ist, ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei. Im Hinblick auf
andere Prämienregelungen, denen
ein ebensolcher zeitlicher Aspekt innewohne und auf die dadurch
gewährleistete ökonomische Bearbeitung durch die Finanzbehörde
sowie dem Umstand, dass es sich um eine Begünstigungsvorschrift handle,
könne eine Unsachlichkeit in der strittigen Regelung, bezogen auf die
zeitliche Dimension nicht erblickt werden.
Die Bw. konnte daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides weder nach den maßgeblichen einfachgesetzlich Bestimmungen noch
unter dem Aspekt der Verletzung des Gleichheitssatzes aufzeigen.
Der Berufung war danach spruchgemäß der Erfolg
zu versagen.
Graz, am 4.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-G/08
- Stammnummer
- 36053
- Gültig
- 04.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF