Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0235-L/07
Werbungskosten (Fachliteratur) eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-L/07vom 01.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. November 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte die Berufungswerberin
(Bw.) folgende Werbungskosten und Sonderausgaben geltend:
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Sonderausgaben
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Kranken- und Lebensversicherungen
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3655,60
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Zuwendungen an begünstigte
Spendenempfänger
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153,69
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Kirchenbeitrag
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100,00
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Werbungskosten
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Fachliteratur
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923,96
Mit Vorhalt vom 16. Oktober 2006 ersuchte das
Finanzamt, die erklärten Werbungskosten und Sonderausgaben entsprechend zu
belegen und eine entsprechende Aufstellung bezüglich der beantragten
Werbungskosten vorzulegen.
Am 13.11.2006 übermittelte die Bw. eine Aufstellung
betreffend die Aufwendungen für Fachliteratur unter Bekanntgabe des
jeweiligen Autors und Titels der Werke, sowie entsprechende Belege aus denen die
Höhe der erklärten Werbungskosten und Sonderausgaben ersichtlich sei.
Mit Bescheid vom 14.11.2006 wurde die Bw. vom Finanzamt Linz zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005 veranlagt, wobei vom Arbeitgeber
nicht berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 209,39 €,
Sonderausgaben unter Anwendung der Einschleifregel in Höhe von 152,54
€ sowie Kirchenbeiträge in Höhe von 100,00 € anerkannt
wurden. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuernachforderung mit
681,57 € fest.
Die Eingabe der Bw. vom 10.12. 2006 beim Finanzamt -
welche sinngemäß als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005
zu werten war - beinhaltet ersichtlich den Antrag, die Höhe der
Aufwendungen für Fachliteratur - wie von der Bw. beantragt - als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Als Begründung bringt sie im
Wesentlichen vor, dass sie an einem Oberstufenrealgymnasium die Fächer
Deutsch und Italienisch unterrichte. Dadurch müsse sie jedes Jahr eine oder
sogar mehrere Klassen zur Matura führen. Die Schüler/innen würden
dabei Spezialgebiete wählen bzw. auch vertiefende oder
fachübergreifende Prüfungen ablegen. Außerdem würden von
den Schülern bzw. Schülerinnen jedes Jahr Referate zu den
verschiedensten Themen abgehalten werden. Die Bereitstellung der Primär-
und Sekundärliteratur gehöre zum großen Teil zu den Aufgaben des
Lehrers. Überdies sollte ein Unterrichtender selbst zu den verschiedensten
Sachgebieten Informationen geben können. Weiters sei es der Bw. als
Lehrerin selbst ein Anliegen, in der Literatur auf dem Laufenden zu sein. Dies
bedeute in der Praxis viel zu lesen, die passende Literatur auszuwählen,
für den Unterricht aufzubereiten und den Schülern näher zu
bringen. Aus dem Lehrplan ergebe sich keinesfalls, den Literaturunterricht auf
Goethe und Schiller einzuschränken. Weiters würde die Bw. im
Rahmen des Italienisch-Unterrichtes mit einer Schulklasse jährlich nach
Italien fahren. Diese Reisen würden eine genaue Vorbereitung und Planung
(demnach Studium von Reiseführern und landeskundlichen Texten) notwendig
machen. Auch sei Landeskunde ein wesentlicher Bestandteil des
Italienisch-Unterrichtes. Die von der Bw. angeführte Literatur
diene daher tatsächlich der Arbeit in der Schule, während ihre private
Lektüre selbstverständlich nicht in der dem Finanzamt
übermittelten Aufstellung angeführt worden sei.
Im vorliegenden Verfahren wurde vom Finanzamt keine
Berufungsvorentscheidung erlassen. Vom Unabhängigen Finanzsenat erging in
der Folge an die Bw. mit 27.6.2008 der Vorhalt, betreffend der begehrten
Berücksichtigung jener Werke, bei denen es sich nach der ständigen
Rechtsprechung der Höchstgerichte nach ihrer Ansicht um typische
Fachliteratur handle, kurze Inhaltsbeschreibungen abzugeben, um der
Abgabenbehörde jene Beurteilung zu ermöglichen, ob diese nach Art und
Inhalt nicht von allgemeinen Interesse bzw. für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Dieser Vorhalt blieb
innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zur Erlassung dieser
Berufungsentscheidung unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
(Bundesabgabenordnung) hat (außer in den Fällen des
§ 289 Abs. 1 BAO) die Abgabenbehörde zweiter
Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind im Wege der Absetzung für Abnutzung
abzugsfähig.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Aufwendungen für
Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische
Fachliteratur handelt. Unter Berücksichtigung, dass die Bw. die
Unterrichtsfächer Italienisch und Deutsch unterrichtet, wurden vom
Finanzamt bereits die Positionen 5, 14, 21, 41, 44, 45, 48, 49, 50, 51, 60, 61,
und 62 (lt. der von der Bw. vorgelegten Aufstellung) als Werbungskosten für
die Anschaffung von Fachliteratur anerkannt. Zur Position 44 ist anzumerken,
dass lt. der von der Bw. vorgelegten Rechnung korrekterweise ein Betrag in
Höhe von 16,62 € aufscheint und sich dadurch die Höhe der vom
Finanzamt anerkannten Werbungskosten korrekterweise auf 209,39 €
beläuft. Betreffend die Positionen 1 und 17 ist festzustellen, dass
für diese dem Finanzamt im erstinstanzlichen Verfahren, noch dem UFS trotz
Aufforderung keine Ankaufsbelege vorgelegt wurden.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Diese
Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt
veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu
Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen. Durch die genannten Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind somit Aufwendungen
für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter,
wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur
Gänze nicht abzugsfähig (VwGH 25.10.1994, 94/14/0014). Es
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass
die Anschaffung von Werken der Literatur die von allgemeinem Interesse sind, zur
längerfristigen Nutzung stets auch privat veranlasst ist (vgl. Erkenntnisse
vom 9.10.1991, Zl. 88/13/0121, und vom 3.11.1981, Zl. 81/14/0022,
sowie die weitere, bei Doralt, EStG4, § 20 Tz. 163 Stichwort
"Literatur" angeführte Judikatur), sodass die Anschaffungskosten somit
nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinn des
§ 20 EStG 1988 darstellen. Bei der Abgrenzung
beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine
typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als
allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der
Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind,
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet
(VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156).
Zum Vorbringen der Bw., wonach
angekaufte Reiseführer und Texte mit landeskundlichen
Informationsmaterialen, welche nach Darstellung der Bw. im Wesentlichen dazu
dienen würden, sich für die jedes Jahr stattfindenden
Italien-Schulreisen vorzubereiten, ist auszuführen, dass solche Werke
allgemeine Informationen über Länder, Gebiet oder Städte
enthalten. Meist sind in diesen Unterlagen auch Hinweise auf Verkehrswege,
Fahrtverbindungen, Übernachtungs- und Verpflegungsmöglichkeiten, als
auch über Sehenswürdigkeiten inkludiert. Die darin enthaltenen
Informationen dienen also nicht nur Personen jener Berufsgruppe, der die
gegenständliche Bw. angehört, sondern allen Zielpersonen, die sich
für ein Land interessieren bzw. bereisen wollen. Nach der vorgenannten
Rechtsprechung (siehe insbesondere wiederum VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0014)
scheidet daher eine Anerkennung dieser Materialien als Fachliteratur aus. Im
Übrigen sind im Zweifel die Druckwerke vom Steuerpflichtigen näher zu
beschreiben und ihre Berufsbezogenheit darzustellen, anderenfalls sind die
Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig (VwGH 27.5.1999,
97/15/0142).
Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Bw. mit
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenat vom 27.6.2008 eingeladen,
ergänzend zu jenen Werken, bei welchen es sich ihrer Ansicht nach um
Fachliteratur im Sinne der ihr mitgeteilten Rechtsprechung des
Höchstgerichtes und somit um werbungskostenfähige Literatur handle,
den Inhalt dieser Werke der Behörde kurz darzulegen, um der
Abgabenbehörde II. Instanz die Möglichkeit zu geben jene Beurteilung
zu treffen, ob diese von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen
nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Da dieser Vorhalt
unbeantwortet blieb, waren die für Fachliteratur beantragten Aufwendungen
im Sinne des zuletzt angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
nur teilweise - und zwar in Höhe der bereits erfolgten
Berücksichtigung durch das Finanzamt im hier angefochtenen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 - abzugsfähig.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 1.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-L/07
- Stammnummer
- 36028
- Gültig
- 01.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF