Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0911-W/08
Gutachten Bundessozialamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0911-W/08vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. März 2007 bis 30. April 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Kinderärztin und
Mutter einer 1987 geborenen Tochter, für die sie Familienbeihilfe bezieht,
da diese studiert.
Die Bw. stellte für diese einen Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe.
Da der Grad der Behinderung vom Bundessozialamt mittels
Gutachten vom 13.4.2007 mit 30% festgestellt wurde und eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt, wies das Finanzamt den Antrag mit
Bescheid vom 17.4.2007, für den Zeitraum ab März 2007, ohne Endtermin,
also bis laufend, ab.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
und stellte ausführlich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer
Tochter dar. Neben Asthma und Neurodermitis, leide die Tochter seit ihrem 10.
Lebensjahr unter Angst- und Zwangsstörungen und befinde sich seit 5 Jahren
in psychologischer Betreuung. Im Juli 2006 habe sich der Zustand der Tochter
erheblich verschlechtert. Laut dem Gutachten des Bundessozialamtes vom 13.4.2007
habe der Facharzt für Lungenkrankheiten den Grad der Behinderung mit 20%
und die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie den Grad der
Behinderung mit 30 % festgestellt. Trotz dieser Feststellung der Behinderung
habe der leitende Arzt nicht zugestimmt. Die Bw. ersuchte daher um
Neubearbeitung des Bescheides oder neuerliche Begutachtung.
Das Finanzamt wandte sich deshalb an das Bundessozialamt
und übermittelte diesem auch die Einwendungen der Bw. (Fax vom 11.7.2007).
Das Bundessozialamt stellte daraufhin nach Untersuchung der Tochter, Darstellung
der erfolgenden Behandlung und der vorgelegten Befunde mit
Gutachten vom 27.11.2007, den Gesamtgrad der
Behinderung mit 40% fest. Aufgrund der Neurodermitis, mit derzeit
klinisch unauffälligem Befund ergibt sich ein Grad der Behinderung von 20%.
Die Asthmaerkrankung wurde, da insgesamt nur mäßig ausgeprägt,
ebenfalls einen Grad der Behinderung von 20% beurteilt. Hinsichtlich der
Angststörung wurde ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt. Aus
diesen Befunden ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%, wobei die
Angststörung durch die beiden anderen Leiden um eine Stufe erhöht
wird. Die Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt wies die Berufung, unter Hinweis auf dieses
Gutachten, mittels Berufungsvorentscheidung vom 30.1.2008 ab, da der
festgestellte Grad der Behinderung die gesetzlich vorgesehene Grenze von 50%
nicht erreiche.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid erneut Berufung und
führte im wesentlichen aus, dass sich Leiden 1 (Neurodermitis) durch Leiden
2 (Asthma) verstärkt habe. Weiters haben sich die Zwangs- und
Angststörungen (Leiden 3) der Tochter, bedingt durch eine schwere
Erkrankung der Bw., verschlechtert.
Das Finanzamt wertete diese Berufung als Vorlageantrag und
legte die Akten an den UFS vor.
Am 3.2.2008 stellte die Bw. einen erneuten Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter, rückwirkend auf das
Jahr 2003.
Da dieser Antrag einerseits über den vom UFS zu
beurteilenden Zeitraum hinausging, es andererseits nicht ausgeschlossen werden
konnte, dass ein verschlechterter Gesundheitszustand der Mutter einen
nachteiligen Effekt auf den ohnedies beeinträchtigten psychischen Zustand
der Tochter haben könnte, veranlasste der UFS das Finanzamt mittels
Erhebungsauftrag vom 7.4.08, im Zuge der Bearbeitung dieses Antrages der Bw.
erneut ein Gutachten des Bundessozialamtes anzufordern und dabei insbesondere
die Frage klären zu lassen, ob und insbesondere ab wann (2003 oder
später) sich der Zustand der Tochter verschlechtert habe und inwieweit -
wie von der Bw. moniert - Leiden 2 (Asthma) eine Verschlechterung von Leiden 1
(Neurodermitis) verursacht habe.
Die Tochter wurde daraufhin am 17.6.2008 erneut im
Bundessozialamt medizinisch untersucht. Unter Berücksichtigung der letzten
Begutachtung vom 29.11.2007, ergab sich, seit der Erkrankung der Mutter, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Tochter. Laut Befund des
behandelnden Psychiaters (vom 26.5.2008) besteht eine Ausweitung einer
Angststörung mit Zwangssymtomatik, vorwiegend Kontrollgedanken.
Der Grad der Behinderung bedingt durch die
Angststörung (Leiden 1 = Die Reihung der
Erkrankungen erfolgte anders als im Vorgutachten) wurde mit 40%
festgestellt, da trotz Behandlung eine Einschränkung in wesentlichen
Lebensbereichen, sowie Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung
vorliegen. Neurodermitis (Leiden 2 = in
Vorgutachten Leiden 1) und Asthma (Leiden 3
= in Vorgutachten Leiden 2) wurden
jeweils mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft. Eine wechselseitige
negative Beeinflussung dieser Leiden (wie von der Bw. behauptet) wurde nicht
festgestellt, allerdings werde Leiden 1 (Angststörungen) durch die
übrigen Leiden um eine Stufe erhöht.
Der Gesamtgrad der
Behinderung wurde mit 50 %
festgestellt, wobei diese Einschätzung aufgrund der vorgelegten Befunde
rückwirkend auf den 1.5.2008
möglich ist. Die Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sich den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt beschied auf Basis dieses Gutachtens den
Antrag der Bw. vom 3.2.2008 insoweit positiv, als die erhöhte
Familienbeihilfe ab dem 1.5.2008 gewährt wurde. Das zugrunde liegende
Gutachten wurde der Bw. zur Kenntnisnahme übermittelt.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Bw, im UFS
(Niederschrift vom 29.7.2008) wurde dieses und die übrigen Gutachten des
Bundessozialamtes, sowie der Sachverhalt und die Rechtslage ausführlich
erörtert. Die Bw. erklärte abschließend, dass für sie die
Gutachten des Bundessozialamtes inakzeptabel seien und sie auf die Erlassung
eines Bescheides bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht vorübergehend gilt
ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 3 Jahren. Der Grad der Behinderung
muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezüglichen Verordnungen des
Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967, (BGBl I 2002/105 ab 2003) durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 ist der
Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe, ab dem Monat zu gewähren in
dem die Vorraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Es mag zutreffend erscheinen, dass hinsichtlich der
Stimmigkeit des ersten Gutachtens vom 13.4.2007 Zweifel entstehen können,
da der leitende Arzt seine Zustimmung versagt hat. Allerdings hat bereits das
Finanzamt diesem Umstand und den Einwendungen der Bw. ausreichend Rechnung
getragen, als es die Erstellung eines weiteren Gutachtens des Bundessozialamtes
vom 27.11.2007 veranlasste. Der Grad der Gesamtbehinderung der Tochter wurde
hierbei, für den streitgegenständliche Zeitraum vom Bundessozialamt -
unter Berücksichtigung der Einwendungen der Bw. - mit 40 % festgestellt.
Bei diesem Gutachten kamen die begutachtenden Ärzte zu
einem widerspruchsfreien Ergebnis. Dass dieses Gutachten in sich
unschlüssig oder mangelhaft sei, wird von der Bw. nicht einmal behauptet
und auch der UFS vermag keine Unstimmigkeiten oder Mängel des Gutachtens zu
erkennen.
Der Einwand der Bw. wonach Leiden 1 (Neurodermitis) durch
Leiden 2 (Asthma) verstärkt würde, wird von dieser nicht weiter
begründet und es erscheint ohne weitere Ausführungen nicht
nachvollziehbar, weshalb eine Atemwegserkrankung negative Auswirkungen auf eine
Hauterkrankung haben sollte. Das Bundessozialamt hat diese behauptete
Wechselwirkung in seinem weiteren Gutachten vom 14.7.2008 auch nicht
festgestellt. Vom Bundessozialamt in beiden Gutachten bestätigt wurde
hingegen, dass diese beiden Erkrankungen sich zusätzlich negativ auf die
psychische Erkrankung der Tochter auswirken.
Da dem neuerlichen Antrag der Bw. auf erhöhte
Familienbeihilfe ab 1.5.2008 ohnehin entsprochen wurde und damit die Geltung des
vorherigen Abweisungsbescheides gemäß
§ 10 Abs. 2
FLAG 1967 per 30.4.2008 endete, war der UFS gehalten über den Zeitraum
März 2007 bis April 2008 zu entscheiden.
Da für diesen Zeitraum vom Bundessozialamt in seinem
Gutachten vom 27.11.2007, auch unter Berücksichtigung aller Einwendungen
der Bw., lediglich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt wurde,
das Gesetz jedoch als Voraussetzung für die Gewährung einen Grad der
Behinderung von 50% vorsieht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0911-W/08
- Stammnummer
- 36015
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF