Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0128-W/06
Einleitung nach Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0128-W/06vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau MB,
vertreten durch Herrn HF, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
28. August 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom
25. Juli 2006, SN 2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 hat das Finanzamt Baden
Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2006/00000-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich 1) durch Abgabe
einer unrichtigen Einkommensteuererklärung, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Einkommensteuer 1997 in Höhe von € 12.568,33
(S 172.944,00) bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinstrG begangen
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate 1-12/1998 in Höhe von
€ 9.346,60 (S 128.612,00)
für die Monate 1-12/1999 in Höhe von
€ 11.362,77 (S 156.355,00)
für die Monate 1-12/2000 in Höhe von
€ 1.542,53 (S 19.987,00)
für die Monate 1-12/2001 in Höhe von
€ 7.386,62 (S 101.642,00)
für die Monate 1-12/2002 in Höhe von
€ 5.614,91
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 28. August 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Einleitung sei zu Unrecht
erfolgt, da - wie in der Ergänzung zur Berufung vom 30. Oktober 2001
ausgeführt sei - eine Kalkulation am Ende jeden Jahres vom Steuerberater
durchgeführt und dabei eine Losungsdifferenz nachgebucht worden sei. Diese
Verbuchung sei aber zum größten Teil unrichtig, da ja Naturalrabatte,
Werbung und Schwund nicht Losungsbestandteil und daher auch nicht
umsatzsteuerpflichtig sein könnten. Dieser Ansicht sei auch der
Unabhängige Finanzsenat beigetreten.
Die Finanzbehörde habe die
Losungen mittels Schätzung festgestellt (lt. Vergleichswerten =
äußerer Betriebsvergleich). Ob jedoch durch diese Schätzung die
abgabenrechtliche Anzeige, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von der
Steuerpflichtigen verletzt worden sei, habe auch nicht durch den
Betriebsprüfungsbericht nachvollzogen werden können.
Jedenfalls hätten keine
finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestände (Fahrlässigkeit, Vorsatz)
festgestellt werden können, was z.B. im Falle von Kassenfehlbeträgen
oder eines nicht verbuchten Wareneinkaufes der Fall sei. Es werde daher ersucht,
der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und im Sinne
der Berufung vorzuschreiben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend
Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der
Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das
Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl.
90/16/0210).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Bericht vom 26. Juni 2001 wurde eine
Betriebsprüfung im Betrieb der Bf. abgeschlossen.
Dabei wurden - wie bereits in der vorangegangen
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1992 und 1993 - Umsatzfehlbeträge
und Kalkulationsdifferenzen festgestellt, die nicht aufzuklären waren.
Weiters wurden Schadensfälle aufwandswirksam verbucht, bei denen keine
nachweisbaren Schadenfälle vorlagen.
Die Bf. hat gegen die Bescheide laut Betriebsprüfung
Berufung eingelegt und wurde der Berufung mit Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 10. März 2006 teilweise stattgegeben.
In der Berufungsentscheidung wurde festgestellt, dass die
schlüssig und nachvollziehbar dargestellte Kalkulation der
Umsatzerlöse durch die Betriebsprüfung insoweit erhebliche
Abweichungen von den erklärten Beträgen ergeben hätte, als sich
daraus - unter Einbeziehung der als Schadensfälle ausgebuchten
Erlösdifferenzen - Fehlbeträge in einer Größenordnung von
rund S 480.000,00, S 530.000,00 und S 400.000,00 ergeben
hätten. Angesichts dieser als wesentlich bzw. erheblich zu bezeichnenden
Abweichungen der kalkulatorischen Ergebnisse von den erklärten, würden
für den UFS keine Zweifel an der materiellen Unrichtigkeit der
Buchführung und somit an der Schätzungsberechtigung bestehen. Auch
habe die Bf. weder gegen die von der Betriebsprüfung herangezogenen
Kalkulationsgrundlagen (Wareneinsatz und Rohaufschläge) noch den Ablauf
oder die Methode der Verprobung Einwendungen erhoben.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen der Betriebsprüfung unter Berücksichtigung der
Berufungsentscheidung des UFS und unter Heranziehung der Beträge, die im
Berufungsverfahren ermittelt wurden, zum Anlass genommen, um gegen die Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen
hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH
19. 2. 1997, 96/13/0094).
Wenn die Bf. vorbringt, es könne auch durch den
Betriebsprüfungsbericht nicht nachvollzogen werden, ob durch die von der
Finanzbehörde mittels Schätzung festgestellten Losungen die
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt worden
sei bzw. seien keine finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestände
festgestellt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass die endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten sind (siehe
z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226). Wie bereits oben ausgeführt, ist in
dieser Entscheidung vor allem zu untersuchen, ob genügend Verdachtsmomente
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegen. Daraus ergibt sich,
dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind.
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz
rechtfertigen die erheblichen Abweichungen der kalkulatorischen Ergebnisse von
den erklärten Beträgen die Annahme des Verdachtes, die Bf. habe den
objektiven Tatbestand der §§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG verwirklicht.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 genügt bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG und betreffend
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der
Pflichtverletzung bedingter Vorsatz und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Erlöse vollständig zu erfassen und nur nachweisbare Schadensfälle
aufwandswirksam zu verbuchen sind. Ebenso dass Umsatzsteuervoranmeldungen
rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu
entrichten sowie Grundaufzeichnungen zu führen sind. Hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch ist
die Bf. bereits seit Jahren unternehmerisch tätig und waren ihr diese ihre
steuerlichen Verpflichtungen schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei bekannt, zumal bereits in der vorangegangen Betriebsprüfung
Umsatzfehlbeträge und Kalkulationsdifferenzen festgestellt wurden.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite.
Auch das Beschwerdevorbringen war insgesamt nicht geeignet,
den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen, sich aus den bisherigen
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden, Tatverdacht zu
entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage
erhebt, ob diese nicht erklärten Umsätze jemals berücksichtigt
worden wären, wenn nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche
Feststellungen getroffen hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0128-W/06
- Stammnummer
- 35994
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF