Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0257-L/08
Bewertung eines Wohnrechtes als Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-L/08vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 17. Oktober 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 13. September
2007 betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 13. März 2007
übertrug Frau Maria R an den Berufungswerber die in Punkt 1. des Vertrages
beschriebenen Liegenschaften. Als Gegenleistung hat sich die Übergeberin
das lebenslängliche, unentgeltliche Wohnrecht in dem bisher von ihr
bewohnten Schlafzimmer im Erdgeschoß, verbunden mit der Mitbenützung
der gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (Bad, Klosett, Küche und
Wohnzimmer) sowie die Mitbenützung des Gartens ausbedungen; die
Betriebskosten und öffentlichen Abgaben waren vom Übernehmer zu
tragen. Weiters hat sich die Übergeberin für den Fall der
Notwendigkeit die Pflege und Betreuung ausbedungen, ebenso die Tragung der
Begräbniskosten, soweit sie im Nachlass oder durch Versicherungsleistungen
keine Deckung finden. Außerdem war ein Übergabspreis in Höhe von
8.831,44 € an andere Kinder der Übergeberin vereinbart. Das
Wohnungsrecht war im Vertrag mit monatlich 200,00 € bewertet, die
Pflege und Betreuung mit 150,00 €. Dem Vertrag war ein
Gutachten des Sachverständigen Franz Ra vom 21. März 2007
angeschlossen, in welchem der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaften
mit 121.600,00 € geschätzt war.
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Übergabspreis und Kapitalwert des
Wohnrechtes) fest; das Wohnrecht und die Pflegeleistungen zugunsten der
Übergeberin wurden mit 250,00 € monatlich bewertet und
entsprechend § 16 BewG kapitalisiert). Vom unentgeltlich erworbenen Anteil
wurde die Schenkungsteuer festgesetzt (3-facher Einheitswert abzüglich
Gegenleistung).
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Der vom Finanzamt angesetzte Wert des Wohnungsrechtes
entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und sei - unter
Berücksichtigung des Rechtes der Mitbenützung anderer Räume - mit
monatlich 252,00 € zu bewerten; das Recht auf Pflege und Betreuung sei
unter Berücksichtigung einer Verbraucherpreiserhöhung zumindest mit
174,00 € pro Monat anzusetzen; der Wert der eingeräumten Rechte
betrage daher zumindest 426,00 € pro Monat.
Das Finanzamt wies die Berufungen als unbegründet ab,
wobei es darauf hinwies, dass der Wert für die Nutzung des Schlafzimmers
mit monatlich 5,00 € angesetzt wurde; hinsichtlich des Wertansatzes
für die Pflege wurde darauf hingewiesen, dass mit diesem Wertansatz der
vertraglichen Vereinbarung Rechnung getragen wurde.
Im Vorlageantrag wird wiederum auf die zu niedrige
Bewertung der vereinbarten Rechte und die zwischenzeitige
Verbraucherpreiserhöhung (Zeitpunkt des Ergehens der Richtlinien für
die Bewertung von Rechten für Zwecke der Selbstberechnung im Jahr 1996)
hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Darunter ist diejenige Leistung
zu verstehen, die der Erwerber eines Grundstückes für den Erwerb des
Grundstückes zu erbringen hat und im Zusammenhang mit dem
Grundstückserwerb steht. Dazu gehören unter anderem neben einem Kauf-
oder Übernahmspreis auch dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen sowie
die Übernahme von Belastungen. Eine Bindung der Abgabenbehörde an
Parteiangaben besteht nicht, erforderlichenfalls ist der Wert der Gegenleistung
zu schätzen. Für die Bewertung gelten die Bestimmungen der
§§ 2 bis 17 BewG. Als Bewertungsgrundsatz gilt der gemeine Wert. Der
gemeine Wert wird gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG durch den Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sind nicht zu berücksichtigen. Nutzungen und Leistungen, die nicht
in Geld bestehen (Wohnung, Kost, sonstige Sachbezüge) sind gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes
anzusetzen. Der übliche Mittelpreis am Verbrauchsort ist der Betrag, den
der Empfänger der Sachbezüge am Verbrauchsort hätte aufwenden
müssen, um sich die Güter und Leistungen im freien Wirtschaftsverkehr
zu beschaffen. Dieser Wert ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln, das
bedeutet, es ist der Betrag zu errechnen, den der Leistungsempfänger
aufwenden müsste, um sich die Leistung am Verbrauchsort zu
beschaffen. Als Wert eines Wohnrechtes kann dabei ein Wert angesetzt
werden, der auch unter Fremden im Fall einer Vermietung zu erzielen ist. Als ein
solcher Maßstab für die Bewertung des Wohnrechtes kann daher der
ortsübliche Mietzins am Verbrauchsort, den der Begünstigte als Miete
aufwenden müsste, um in der gegenständlichen Wohnung wohnen zu
können herangezogen werden. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die den Mietpreis beeinflussen. Die Bewertung nach dem
Richtwertegesetz bildet diesbezüglich eine durchaus geeignete Grundlage, im
Wege der Schätzung (§ 184 BAO) eine Bemessungsgrundlage für die
Steuer zu ermitteln. Das verfahrensgegenständliche
ausschließliche Wohnrecht umfasst ein (Schlaf)Zimmer im Ausmaß von
ca. 20 m²; zusätzlich wurde die Mitbenützung gewisser
sonstiger Räumlichkeiten vereinbart. Bei Berücksichtigung des
Umstandes, dass es sich um ein offenbar in einem Wohnverband gelegenes Zimmer
handelt und diesbezüglich eine mögliche geringere Mietpreiserzielung
notorisch ist, ist selbst bei Beachtung der Tatsache, dass gewisse Räume
mitbenützt werden dürfen, deren Mitbenützungsberechtigung eine
Lebensnotwendigkeit ist, eine Bewertung des Wohnrechtes in ungefährer
Höhe des Richtwertes (für Oberösterreich ab
1. April 2007: 5,01 € pro Quadratmeter)
angemessen. Was die Bewertung von Pflege und Betreuung betrifft, ist
berechtigterweise den Angaben im Vertrag zu folgen, obwohl, wie bereits
ausgeführt, keinerlei Bindung an Parteiangaben besteht. Außerdem
kommt diese Bewertung den Sachbezugswerten (vgl. VO zu § 15 Abs. 2 EStG,
BGBl. II 2001/416, davon 80 %) ohnedies sehr nahe, weshalb keine
Veranlassung besteht, von diesem Wert abzugehen. Gegen die Festsetzung
der Schenkungsteuer selbst wurden keine Einwendungen erhoben; da der
Grunderwerbsteuerbescheid unverändert blieb, besteht auch die Festsetzung
der Schenkungsteuer vom unentgeltlich erworbenen Vermögen (§ 3 Abs.1
Z. 2 GrEStG) wie im angefochtenen Bescheid zu Recht.
Linz, am 30.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-L/08
- Stammnummer
- 35993
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF