Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0482-G/05
Einräumung eines Wohnungsrechtes an Ehegattin bei Übergabe der Liegenschaft als Unterhalt schenkungssteuerbefreit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-G/05vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M., vertreten durch X., vom
25. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
29. März 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 27.
Dezember 2004 übergab Herr Y. die ihm als Alleineigentümer
gehörige Liegenschaft EZ Z., bestehend nur aus einem Grundstück mit
dem Haus N., an seinen Sohn und seine Schwiegertochter. Als Gegenleistung wurde
die Zahlung von Erbsentfertigungen an die weichenden Geschwister und der
Vorbehalt von Wohnungsrechten vereinbart.
Dem Übergeber und dessen Frau wurde die
"ausschließliche, jeweils rein persönliche, daher nicht vererb-,
ausdehn- oder übertragbare Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes in
der Küche und dem Wohnzimmer im Erdgeschoss, sowie im Schlafzimmer im
ersten Stock des Hauses N." eingeräumt. Weiters wurde vereinbart: "Hierzu
kommt noch die Mitbenützung der erforderlichen Sanitärräume, des
Kellers, des Gartens, sowie der freie Zugang zu all diesen Räumlichkeiten.
Der Übergeber und seine Ehegattin haben auch weiters das Recht, die
Wohnungs- und Werkstätteneinrichtung zu benützen. Der Übergeber
und seine Ehegattin haben das Recht, die beiden "Großmutterräume"
nach Sanierung derselben durch die Übernehmer auf eigene Kosten und nach
Fertigstellung derselben - mitzubenützen."
Die Wohnungsrechte wurden im Vertrag von den Parteien mit
425,00 € pro Monat bewertet.
Das Finanzamt sah das eingeräumte Wohnungsrecht als
Zuwendung des Übergebers an seine Ehefrau an und schrieb für diesen
Vorgang Schenkungssteuer in Höhe von 647,31 € vor. Es ermittelte nach
§ 16 Abs. 1 BewG nach der Novelle BGBl. I 71/2003 den Kapitalwert der
lebenslänglichen Nutzung durch die begünstigte Ehegattin nach dem
Berechnungsprogramm mit 31. 077,29 €.
Gegen die Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die begünstigte Ehegattin sei
Hausfrau und ohne eigenes Einkommen. Sie habe durch die Führung des
gemeinsamen Haushaltes und aktive Mitarbeit zur Schaffung einer bescheidenen
Wohnmöglichkeit und in der rund 50 Jahre dauernden Ehe mit allen ihr
verfügbaren Möglichkeiten zur Erhaltung des gemeinsam Geschaffenen
beigetragen und habe dem Einvernehmen und dem tatsächlichen Handeln der
Ehegatten folgend außerbücherliches Miteigentum bestanden. Es handle
sich weder um eine Schenkung noch liege sonst eine Form eines
Vermögenszuwachses vor. Im Fall der Nichtstattgabe dieses Antrages sei bei
der Bewertung des Wohnrechtes von 150,00 € pro Monat auszugehen, weil die
Bewertung in einem Nachtrag zum Übergabsvertrag richtiggestellt worden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2005 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Befreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG komme nicht zum Tragen, weil die aus dem
Familienrecht fließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung
nicht mit dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden
könne und wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20.12.2001, 2001/16/0592 verwiesen.
Mit Vorlageantrag vom 4. Juli 2005 wurde die Entscheidung
über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat begehrt und
bemängelt, dass nicht alle vorgebrachten Berufungspunkte erörtert
worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist zuerst die Frage, ob die gegenständliche
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes an die Ehepartnerin des
Übergebers anlässlich der Übergabe der Liegenschaft einen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand darstellt und ob gegebenenfalls eine
Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung zu gelangen
hat.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand
nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12
zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor (VwGH
29.6.2006, 2006/16/0016).
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter
Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des
Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen eine
den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten
entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß
übersteigende Zuwendung ist
in vollem Umfang steuerpflichtig.
In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebige Zuwendung"
des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des
Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem
Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2
noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung
des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. VwGH 8.2.1960, Slg 2168/F). Danach ist
unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen
Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen
gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer
Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä (siehe die in Fellner,
wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der
Wohnung ua) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er
über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen
hat und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese
nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97 liegt
darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm
bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen
Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (19.3.1981, 7 Ob 760/80,
EvBl 1981/181).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist
seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich
grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung
eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser
Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung
eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann,
steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes
nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige
Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen (VwGH 29.6.2006,
2006/16/0016).
Die angeführte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes ist in einem gleichgelagerten Fall davon ausgegangen,
dass die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum
Zweck des angemessenen Unterhaltes sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei
der Übergabe der Liegenschaft an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der
ehelichen Wohnung vereinbart. Damit unterscheidet er sich wesentlich von dem vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierten Fall (VwGH 20.12.2001,
2001/16/0592), worin dem Ehegatten ein lebenslängliches
Wohnungsgebrauchsrecht an einer weiterhin im Alleineigentum bestehenden
Liegenschaft eingeräumt wurde. In diesem Fall war eine dingliche
Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte als Alleineigentümer das volle
Verfügungsrecht über die Ehewohnung innehatte und der
bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur obligatorisch ist, weshalb von
einer freigebigen Zuwendung ausgegangen wurde.
Der Übergeber war zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits
Pensionist und 75 Jahre alt, die Ehegattin 75 Jahre und Hausfrau. Die bis zur
Übergabe an den Sohn und die Schwiegertochter im Alleineigentum des
Übergebers befindliche Liegenschaft mit der Ehewohnung wurde bisher
gemeinsam von den Ehegatten benützt und stellt die Einräumung des
Wohnungsrechtes an einem ca. 55 m² großen Teil des Hauses eine
Fortsetzung und Sicherung der bisherigen Unterhaltsleistung dar, die als
angemessen anzusehen ist, weshalb die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9
ErbStG zur Anwendung zu kommen hat.
Eine Erörterung des Berufungsvorbringen bezüglich
der Höhe der Bewertung kann daher unterbleiben. Der angefochtene
Schenkungssteuerbescheid ist im Hinblick auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos aufzuheben.
Graz, am 30.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-G/05
- Stammnummer
- 35991
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF