Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0485-G/05
Bewertung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-G/05vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M., vom 25. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 29. März 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe beträgt nach § 7 Z 1 GrEStG 2% von der Bemessungsgrundlage
von 13.619,73 €, somit 272,39 €.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und Pflichtteilverzichtsvertrag vom 27.
Dezember 2004 übergab Herr X. die ihm als Alleineigentümer
gehörige Liegenschaft EZ Y., bestehend nur aus einem Grundstück mit
dem Haus Z., an seinen Sohn und seine Schwiegertochter. Als Gegenleistung wurden
die Zahlung von Erbsentfertigungen an die weichenden Geschwister und der
Vorbehalt von Wohnungsrechten vereinbart.
Dem Übergeber und dessen Frau wurde die
"ausschließliche, jeweils rein persönliche, daher nicht vererb-,
ausdehn- oder übertragbare Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes in
der Küche und dem Wohnzimmer im Erdgeschoss, sowie im Schlafzimmer im
ersten Stock des Hauses Z. " eingeräumt. Weiters wurde vereinbart: "Hierzu
kommt noch die Mitbenutzung der erforderlichen Sanitärräume, des
Kellers, des Gartens, sowie der freie Zugang zu all diesen Räumlichkeiten.
Der Übergeber und seine Ehegattin haben auch weiters das Recht, die
Wohnungs- und Werkstätteneinrichtung zu benützen. Der Übergeber
und seine Ehegattin haben das Recht, die beiden "Großmutterräume"
nach Sanierung derselben durch die Übernehmer auf eigene Kosten und nach
Fertigstellung derselben - mitzubenutzen."
Diese Wohnungsrechte wurden im Vertrag unter Punkt
"Siebentens" einvernehmlich von den Parteien mit 425,00 € pro Monat und mit
dem dreifachen Jahreswert kapitalisiert mit 15.300,-- bewertet, wobei als
Grundlage dazu der Kapitalwert nach § 16 BewG alte Fassung diente.
Das Finanzamt berechnete den Barwert des Wohnungsrechtes
gemäß
§ 16 BewG in der ab 1. 1. 2004 geltenden Fassung ausgehend
von der monatlichen Nutzung in Höhe von 425,00 € dagegen mit 54.511,82
€ und legte diesen Betrag anteilig neben den Erbsentfertigungen als
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuervorschreibung zu Grunde, weshalb es zu
einer Festsetzung von jeweils 625,12 € für die Erwerber kam.
Am 26. April 2005 wurde ein Nachtrag vom 22. April 2005 dem
Finanzamt angezeigt, demzufolge der Punkt "Siebentens" des
Übergabsvertrages aufgehoben und derart ersetzt wurde, dass das vereinbarte
Wohnungsrecht nunmehr mit 150,00 € pro Monat und insgesamt mit einem
Barwert nach § 16 BewG in Höhe von 19.239,46 € bewertet
wurde.
Am 27. April 2005 langten die Berufungen der
Übernehmer gegen die Grunderwerbsteuerbescheide beim Finanzamt ein. Darin
wurde ausgeführt, dass bei der ersten Bewertung die Lage und der
Erhaltungszustand des Hauses bzw. der Wohnräume, das Fehlen eigener
sanitärer Einrichtungen in der Wohnung und die Ansätze des
Richtwertgesetzes außer Acht gelassen worden sind. Des Weiteren wurde mit
Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur vorgebracht, dass die Dienstbarkeit der
Wohnung nicht größer sein darf, als der steuerliche Wert des
genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Der 3-fache Einheitswert betrage 23.109,96
€, während der Barwert der Wohnrechte ursprünglich mit 54.511,82
€ angenommen worden sei. Der Barwert übersteige daher um ein
Vielfaches den bestehenden Einheitswert und widerspreche daher den
Entscheidungen. Der Wohnungswert sei nach den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen und betrage dieser lt. einer Bestätigung der
Gemeinde Mariahof 150,00 €.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 7. Juni 2005 wurden die
Berufungen abgewiesen, weil der ersten Bewertung durch die Parteien eine
höhere Glaubwürdigkeit zugesprochen wurde und die im Nachtrag erfolgte
Korrektur als Schutzbehauptung eingestuft wurde.
Gegen diese Entscheidungen wurden Vorlageanträge
gestellt und ausgeführt, dass das gegenständliche Haus Anfang der 50er
Jahre errichtet worden sei und teilweise sanierungsbedürftig sei. Die den
Eltern vorbehaltenen Wohnräume, zusammen etwa 55 m², lägen im
nordseitigen Teil des Hauses und würden weder über ein eigenes Klosett
noch über ein Bad verfügen. Bemängelt wurden die fehlende
Würdigung des ortsüblichen Mittelpreises nach einem objektiven
Maßstab und die fehlende Berücksichtigung der
höchstgerichtlichen Entscheidung bzgl. der Begrenzung der Bewertung des
Wohnungsrechtes mit dem 3-fachen Einheitswert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage, der
Bewertungsansatz des Wohnungsgebrauchsrechtes.
Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen
(Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind nach § 17 Abs. 2
BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Eine in
Sachwerten bestehende Leistung ist nach dem Wert zu beurteilen, den sie objektiv
gesehen für den Leistungsempfänger hat und ist nicht nach dem
subjektiven Standpunkt des Leistenden zu beurteilen. Der Wortlaut des Gesetzes
"ortsübliche Mittelpreise" weist darauf hin, dass der Wert nach einem
objektiven Maßstab zu ermitteln ist, dh dass der Geldbetrag errechnet
werden muss, den der Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die
Leistungen am Verbrauchsorte zu beschaffen (Twaroch-Wittmann-Frühwald,
Kommentar zum Bewertungsgesetz, Orac, § 17 Abs. 2).
Bei der Bewertung eines Wohnrechtes ist daher jener Wert
anzusetzen, den der Begünstigte als Miete aufwenden müsste, um in der
gegenständlichen Wohnung wohnen zu können. Dabei ist nicht auf
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse abzustellen, sondern
ein gewogener Durchschnittspreis iSd gemeinen Wertes des § 10 BewG
anzusetzen.
Eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung eines
angemessenen Mietzinses findet sich im Richtwertgesetz 1993 (BGBl. 800/1993, Art
IX) und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. § 2 RichtwertG
definiert eine mietrechtliche Normwohnung als Wohnung mit einer Nutzfläche
zwischen 30 und 130 m² in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche
(Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard
entsprechenden Badegelegenheit besteht, über eine Etagenheizung oder
gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit
ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit
durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist. Zum Bewertungsstichtag am
27. Dezember 2004 galt im Bundesland Steiermark ein Richtsatz von 6,03 €
(BGBl. II, 37/2005). Nur für die lt. Parteienangaben ca. 55 m²
großen Wohnräume ergäbe sich daher ein mtl. Wert von 331,65
€.
Im Übergabsvertrag vom 27. Dezember 2004 wurde
für das Wohnungsrecht ein Betrag von 425,00 € pro Monat einvernehmlich
von Leistungserbringer und -empfänger bekannt gegeben und ein
kapitalisierter Wert von 15.300,00 € errechnet. Im Nachtrag vom 22. April
2005 wurde der mtl. Wert auf 150,00 € korrigiert und ein kapitalisierter
Wert von 19.239,46 € ermittelt.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Wohnrecht
nicht um den Gebrauch einer abgeschlossenen Wohnung handelt, sondern um den
Gebrauch von Räumen im Ausmaß von ca. 55 m² unter
Mitbenützung von Bad und WC, kann selbst der Richtwert nach dem RichtwertG
nicht in voller Höhe herangezogen werden. Der Richtwert für eine
Normwohnung in der Steiermark liegt zudem ca. 20% unter dem von den Parteien
zunächst bekannt gegebenen Wert. Aus all diesen Umständen ergibt sich
für den Unabhängigen Finanzsenat in diesem Fall der Schluss, dass die
erste Bewertung des Wohnrechtes durch die Parteien in Höhe von 425,00
€ monatlich bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als
überhöht anzusehen ist. Auch wenn erste Angaben
erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen, so ist im
gegenständlichen Fall aus den angeführten Gründen doch davon
auszugehen, dass der ersten Bewertung keine hohe Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit zukommt.
Die erst im Berufungsverfahren vorgenommene Bewertung mit
mtl. 150,00 € wird durch eine Bestätigung der Gemeinde gestützt
und kann im Hinblick darauf, dass sich die Liegenschaft in einer kleinen
Gemeinde des Bezirkes Murau befindet, der nach dem Immobilien-Preisspiegel
generell geringere Mieten aufweist, und unter Berücksichtigung des
eingeschränkten Umfanges des Wohnungsrechtes noch als realistisch angesehen
werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass
der Wert eines Nutzungsrechtes an einem Wirtschaftsgut nicht größer
sein kann als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst (zB
2.6.1976, 956/74). Diese Meinung wurde bei der Bemessung der Erbschaftssteuer
vertreten und hat auch ausschließlich in diesem Bereich ihre
Gültigkeit.
Auf Grund der verschiedenen Wertmaßstäbe bei den
beiden Abgaben Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer liegen verschiedene
Anknüpfungspunkte für die Besteuerung vor und ist eine
sinngemäße Anwendung der zu Erbschaftssteuerfällen ergangenen
Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Grunderwerbsteuer nicht
möglich. Auch die vom Berufungswerber zitierten Kommentarmeinungen stehen
dazu nicht im Widerspruch. Im Übrigen kommt diesem Thema auch deshalb keine
Relevanz zu, weil im gegenständlichen Fall die Bewertung des Wohnrechtes
den dreifachen Einheitswert nicht überschreitet.
Der Berufung war daher aus den angeführten
Gründen stattzugeben und die Grunderwerbsteuer wie folgt zu
berechnen:
Bewertung des Wohnrechtes: 150,00 €
mtl.
Maßgeblicher Barwertfaktor nach § 16
BewG: 10,688592
Kapitalisierter Wert des Wohnrechtes:
19.239,46
|
Übergabspreis
|
4.000,00
|
Wohnungsrecht
|
9.619,73
|
Gesamtgegenleistung
|
13.619,73
|
2% von 13.619,73
|
272,39 €
Graz, am
30. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-G/05
- Stammnummer
- 35988
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF