Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1642-W/08
Berufung gegen eine Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1642-W/08vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K. (Bw.) vom 30. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
24. April 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhebt gegen die Festsetzung der Zwangs- und
Ordnungsstrafen 2002, Buchungstag 18. Dezember 2003 in der Höhe von
€°63,00 Berufung.
Da sie keine Rechtsmittelbelehrungen und keine Angaben
über die Rechtsmittelfristen bezüglich der gegenständlichen
Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen erhalten habe, habe die Frist zur
Erhebung einer Berufung noch nicht zu laufen begonnen. Nach § 93 Abs. 4 BAO
werde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn ein Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthalte
oder zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erkläre. Die
gegenständliche Festsetzung sei rechtswidrig.
Die BUMI 14/2003 erfülle nicht die Kriterien eines
Bescheides gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO, wonach jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen sei, den Spruch zu enthalten und in
diesem die Person zu nennen habe, an die er ergehe.
Nach § 93 Abs. 3 lit. a und b habe der Bescheid ferner
eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder
3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde, und eine
Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig sei, innerhalb welcher Frist und
bei welcher Behörde das Rechtsmittel begründet werden müsse und
dass diesem eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme.
Laut VwGH 17. 3. 1999, 94/13/0231 müsse die
Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der
Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, die Gründe die zur Annahme dieses
Sachverhaltes geführt hätten und aus welchen rechtlichen
Erwägungen der angesprochene Tatbestand als erfüllt erachtet worden
sei.
Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben und
die berufungsgegenständlichen Zwangs- und Ordnungsstrafen 2002 in der
Höhe von €°63,00 zu annullieren.
Gleichzeitig stellte die Bw. den Antrag auf Aussetzung der
Geldstrafe von €°63,00.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 24. April 2008
zurückgewiesen, weil sie nicht zulässig sei. Die Berufungsfrist sei
seit langem abgelaufen. Bei der Buchungsmitteilung handle es sich, wie der Bw.
bekannt sei, um die Festsetzung einer Mutwillensstrafe, die mit
Berufungsentscheidung vom 5. Dezember 2003 erledigt worden sei.
Gegen diese Zurückweisung erhebt die Bw. Berufung, in
der sie vorbringt, dass die Berufungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen
habe und somit auch noch nicht abgelaufen sei. Die Begründung des
Zurückweisungsbescheides vom 24. April 2008 sei daher rechtswidrig.
Der Zurückweisungsbescheid vom 24. April 2008 sei auch
aktenwidrig begründet. In der BUMI 14/2003 seien nicht eine, sondern zwei
Strafen deklariert worden, nämlich eine Zwangs- und eine Ordnungsstrafe.
Eine Mutwillensstrafe sei nicht deklariert worden.
Am 5. Dezember 2003 sei keine Mutwillensstrafe in Höhe
von €°63,00 verhängt worden. Die gegenständliche
Begründung sei daher aktenwidrig.
Die Begründung der Berufung vom 20. November 2007
gelte auch als Begründung der gegenständlichen Berufung.
Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben und
den Zurückweisungsbescheid vom 24. April 2008 aufzuheben und der Berufung
vom 20. November 2007 stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide,
die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Ein Bescheid über die Festsetzung von Zwangs- und
Ordnungsstrafen vom 18. Dezember 2003 ist nicht ergangen. Daher liegt der
verfahrensgegenständlichen Berufung kein Bescheid zu Grunde, weswegen sie
als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war. Eine Buchungsmitteilung
ist nicht mittels Berufung bekämpfbar.
Die Berufung war nach Begründungsergänzung
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1642-W/08
- Stammnummer
- 35978
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF