Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1624-W/08
Berichtigung gemäß § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1624-W/08vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 21. Februar 2008 betreffend
Berichtigung gemäß
§ 293b BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 21. Februar 2008
Bescheide gemäß
§ 293b BAO, mit welchen
(ausschließlich) die bei der Einkommensberechnung in Abzug gebrachten
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) - und zwar
Renten oder dauernde Lasten, freiwillige
Weiterversicherungen - zu Lasten des Berufungswerbers (Bw.) wie folgt
abgeändert wurden:
|
Jahr
|
bisher
|
neu
|
2004
|
5.166,94
€
|
4.969,08
€
|
2005
|
3.946,34
€
|
1.656,36
€
Die
Begründung zur Berichtigung gemäß
§ 293b BAO lautet
wie folgt:
"Die
Berichtigung gemäß
§ 293b BAO erfolgte, weil eine
Unrichtigkeit offensichtlich ist, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im
Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist.
Aufgrund der
vorgelegten Unterlagen waren dem Finanzamt bei der Erlassung des Erstbescheides
am 27. Juni 2005 folgende Tatsachen bekannt:
Die strittige
(Sonderausgaben)Zahlung wurde von Ihnen für die Weiterversicherung Ihrer
Tochter bei der Pensionsversicherungsanstalt am 14. Dezember 2004 für
den Dezember 2004 geleistet. Das Geburtsdatum der Tochter, für die diese
Zahlung geleistet wurde, ist der xx. Monat 1977 - und schien sowohl auf der
Auftragsbestätigung der Bank als auch auf der Bestätigung der
Pensionsversicherungsanstalt auf.
Dem Finanzamt
war demgemäß bei der Erlassung des Erstbescheides bekannt, dass die
strittige (Sonderausgaben)Zahlung für die 27 Jahre und 11 Monate
alte (studierende) Tochter geleistet worden ist.
In rechtlicher
Hinsicht resultierte auf Basis dieses bei der Veranlagung im Juni 2005 bekannt
gewesenen Sachverhaltes folgende Beurteilung:
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 (in der ab 1993 geltenden Fassung
BGBl. 312/1992) kann der Steuerpflichtige (u.a.) Ausgaben im Sinne des
Abs. 1 Z 2 - um welche Ausgaben es sich gegenständlich handelt -
auch dann absetzen, wenn er sie für ... seine Kinder (§ 106)
leistet.
Nach
§ 106 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
Nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg.cit. (in der ab 2002 geltenden
Fassung BGBl. I 59/2001) steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(FLAG) besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen der durch den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der im gegenständlichen
Fall nicht in Betracht zu ziehenden Bestimmung der lit. g der zitierten
Bestimmung besteht bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres
ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem
Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die von Ihnen
eingereichte Steuererklärung enthält dementsprechend in der Rubrik:
"Kinder, für die ich oder mein (Ehe)Partner 2004 für
mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe/hat. Anzahl der
Kinder" zutreffend keine
Eintragung.
Im Sinne der
zitierten Bestimmungen war es
ausgeschlossen,
-
dass Ihnen (oder Ihrer Ehegattin)
für Ihre Tochter, die im Jänner 2004 das 27. Lebensjahr vollendet
hatte, mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2004
ein Kinderabsetzbetrag nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
zustand und
-
dass Sie die für Ihre Tochter geleisteten Ausgaben absetzen konnten.
Diesen
Ausführungen folgend sind keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Vielmehr hätte den in Rede stehenden
Ausgaben bereits auf Basis des bei der Veranlagung im Juni 2005 bekannt
gewesenen Sachverhaltes die Anerkennung als Sonderausgaben versagt werden
müssen."
Mit dem Rechtsmittel der Berufungen wurde die Aufhebung der
(Berichtigungs)Bescheide vom 21. Februar 2008 (abgesehen von den
unterschiedlichen Vorbemerkungen betreffend die Jahre 2004 und 2005)
gleichlautend mit nachstehender Begründung beantragt
"§ 293 BAO - und dies gilt grundsätzlich
auch für § 293 b - spricht von Schreib- und Rechenfehlern oder
ähnlichen Versehen. § 293 b spricht überdies von der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen.
Dies bedeutet, dass auch bei § 293 b ein Versehen vorliegen muss.
Von einem Versehen im Sinne des § 293 kann aber in meinem Fall nicht
gesprochen werden, wenn die Tatsache, dass meine Tochter das 27. Lebensjahr
bereits überschritten hatte, mehrfach schriftlich festgehalten (siehe
Berufung vom 4.10.2007) und überdies im Wissen darüber
2 Bescheide erlassen wurden. Auch gibt es keine Unrichtigkeiten in meiner
Abgabenerklärung.
Mit der
Entscheidung der Abgabenbehörde 2. Instanz wurde der Bescheid für
das Jahr 2004 [bzw. 2005] vom 18.9.207 aufgehoben und das Verfahren in den
Stand vor Erlassung des bekämpften Bescheides zurückversetzt
(Rechtslage 27. Juni 2005 [bzw. 21. März 2006]). Ein neuerlicher
Bescheid mit Datum 8.2.2008 war weder notwendig noch zulässig. Zum
Zeitpunkt 18.9.2007 wäre eine Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO wegen Ablauf der Jahresfrist nicht mehr möglich
gewesen (§ 302 (2) a). Umso weniger kann es zulässig sein, mit
Datum 21.2.2008 eine Berichtigung in der selben Sache gemäß
§ 293 b durchzuführen, wennauch formal betreffend den
Bescheid vom 8.2.2008.
Gemäß
§ 300 (2) BAO darf in jedem Abgabenverfahren eine Bescheidaufhebung
nur einmal erfolgen. Dieser Grundsatz und auch die Unanfechtbarkeit und
Unwiderrufbarkeit als wesentliche Wirkung des Bescheides und der damit
verbundenen Rechtssicherheit wurde mit dem Bescheid vom 21.2.2008
gröblichst verletzt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2004 enthält auf Seite 1 u.a. die Rubrik:
"Kinder, für die ich oder mein
(Ehe)Partner 2004 für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen
habe/hat. Anzahl der Kinder"; die vom Bw. eingereichte Erklärung
enthält - bei ansonsten vollständigen Angaben wie bspw. betreffend den
Familienstand und den (Ehe)Partner - diesbezüglich
keine Eintragung.
Unter den Sonderausgaben machte der Bw. (neben weiteren
unstrittigen Ausgaben) folgende Position geltend:
|
Freiwillige
Weiterversicherungen und Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung, Renten oder dauernde Lasten
|
450
|
5.166,94
€
Mit Schreiben
vom 10. Juni 2005 richtete das Finanzamt das Ersuchen um Ergänzung
betreffend folgenden Ergänzungspunkt an den Bw.: "Bitte, die
Zahlungsbestätigung von der freiwilligen Weiterversicherung (Kopie)"
Das (über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates
an diesen nachgereichte) Schreiben des Bw. vom 17. Juni 2005 (beim
Finanzamt eingelangt am 23. Juni 2005) hat nachstehenden Inhalt:
"Betrifft: Ergänzende Unterlagen Bezugnehmend
auf Ihr Schreiben vom 10. Juni 05 übermittele ich die
Bestätigungen für die freiwilligen Weiterversicherungen, die ich
für meine Gattin Christine E... und meine Tochter Martina E..., Studentin,
bezahlt habe."
Die hinsichtlich der strittigen Zahlung für die
Tochter beigelegten Unterlagen waren Folgende:
Auftragsbestätigung der Bank A. über eine
Einzahlung eines Betrages an den Empfänger Pensionsversicherungsanstalt in
Höhe von € 197,86 am 14. Dezember 2004:
"Verwendungszweck xxxx xxxx77 Weiterversicherung
1 Dezember 2004"
Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom
8. März 2005:
|
"(Name und Anschrift der Tochter des Bw.)
|
Abteilung
/ Versicherungsnummer HVBA - xxxx xxxx77
Sehr geehrte ... Die Pensionsversicherungsanstalt
bestätigt Ihnen, dass im Kalenderjahr 2004 folgende Beiträge /
Beträge eingezahlt wurden:
|
Art der Versicherung
|
Eingezahlter
Betrag:
|
Weiterversicherung
|
EUR
197,86
|
Höherversicherung
|
...
"
Betreffend
das Jahr 2005, für welches vom Bw. wiederum Sonderausgaben (unter der
Kennzahl 450: Freiwillige Weiterversicherungen und Nachkauf von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Renten oder
dauernde Lasten) in Höhe von € 3.946,34 geltend gemacht wurden,
ist auf Basis des Gesagten weiters darauf hinzuweisen, dass die Tochter des Bw.
im Jänner 2005 (bereits) das 28. Lebensjahr vollendet hatte.
Mit Schreiben vom 14.3.2006 - somit vor Erlassung des Bescheides vom
21.3.2006 - teilte der Bw. dem Finanzamt mit, "dass ich weiterhin
Weiterversicherung für meine Tochter bezahle. Auch in diesem Schreiben ist
die Versicherungsnummer und somit das Geburtsdatum meiner Tochter enthalten"
(Seite 2 der Berufung vom 4. Oktober 2007).
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen waren dem Finanzamt bei
der Erlassung des Erstbescheides am 27. Juni 2005 die oben in der
Begründung zur Berichtigung gemäß
§ 293b BAO
wiedergegebenen Tatsachen bekannt.
Auf die ebenfalls in der Begründung zur Berichtigung
gemäß
§ 293b BAO enthaltenen Rechtsausführungen wird
(zur Vermeidung von Wiederholungen) verwiesen.
Das Berufungsbegehren ist auf Aufhebung der vom Finanzamt
erlassenen Bescheide vom 21. Februar 2008 - Berichtigung gemäß
§ 293b BAO - gerichtet.
Die §§ 293 bis 302 BAO
(und damit auch die Bestimmung des
§ 293b BAO) sind überschrieben mit: Sonstige
Maßnahmen 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung
Die Bestimmung des § 293b BAO lautet: Die
Abgabenbehörde kann ... von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen,
als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Die Bestimmung des
§ 302 BAO lautet: Abs. 1: Abänderungen,
Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes
bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen
gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Abs. 2:
Darüber hinaus sind zulässig:
a)
Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu
berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses
Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b)
Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor
Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist;
c)
Aufhebungen nach § 299, die wegen Widerspruches mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist
eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist;
d)
Aufhebungen nach § 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab
Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.
Ritz führt im BAO-Kommentar³ unter Tz. 1f zu
§ 302 und zu § 293b aus: Nach § 302
Abs. 1 sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von
Bescheiden grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz bzw. den § 302
Abs. 1 ergänzende Bestimmungen bestehen für Aufhebungen
gemäß den §§ 299 und 300 sowie für Berichtigungen
gemäß
§ 293. Weitere Ausnahmen ergeben sich beispielsweise
aus § 209a.
§ 293b soll somit einerseits eine
Handhabe gegen Abgabepflichtige bieten, die darauf hoffen, dass offensichtliche
Unrichtigkeiten in ihren Abgabenerklärungen bei der Veranlagung
übersehen werden und später mangels verfahrensrechtlicher Handhaben
nicht mehr berichtigt werden können. Andererseits erweitert
§ 293b die Rechtsschutzmöglichkeiten der Partei, die damit auch
noch nach formeller Rechtskraft und nach Ablauf der für Aufhebungen
gemäß
§ 299 Abs. 1 idR maßgeblichen Jahresfrist
des § 302 Abs. 1 eine Möglichkeit hat, ihr unterlaufene (von
der Behörde übernommene) offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen
zu lassen. Bezüglich des Antrages auf Berichtigung führt Ritz
unter Tz. 13 zu § 293b aus, dass das Antragsrecht nicht befristet
ist. Allerdings sind Maßnahmen gemäß
§ 293b nach
§ 302 Abs. 1 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
zulässig.
Da hinsichtlich der Berichtigung von Bescheiden
gemäß
§ 293b BAO diesbezüglich keine abweichende
Regelung existiert, sind solche Berichtigungen bis zum Ablauf der
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre betragenden
Verjährungsfrist zulässig (UFS vom 9.3.2005, RV/0492-L/04).
Offensichtliche Unrichtigkeiten sind nur dann
gemäß
§ 293b beseitigbar, wenn sie aus
Abgabenerklärungen einschließlich der hiezu vorliegenden Beilagen
übernommen sind. Eine solche Übernahme liegt vor, wenn die
Abgabenbehörde den widersprüchlichen, nicht mit der Wirklichkeit
übereinstimmenden Sachverhalt dem Bescheid zugrunde legt, weil sie die
Unrichtigkeit mangels entsprechender Prüfung nicht erkennt. Ist der
Sachverhalt durchaus denkbar, führt er aber als Folge einer offenbar
unrichtigen Rechtsauffassung des Abgabepflichtigen zu einem unrichtigen
Ergebnis, so ist § 293b anwendbar, wenn die Abgabenbehörde die
Unrichtigkeit der Rechtsauffassung (d.h. die an den Sachverhalt geknüpfte
Rechtsfolge) nicht wahrnimmt (Missverständnis, Mängel im Denkprozess,
fehlende Willensbildung).
Im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen und
Rechtsausführungen erweisen sich die Rechtsmeinungen des Bw. (welche sich
auch nicht auf Literaturmeinungen stützen) als unrichtig. Bei der
Bestimmung des § 293b BAO handelt es sich in Bezug auf die Bestimmung
des § 293 BAO um eine eigenständige Bestimmung, weshalb der
Argumentation: "§ 293 BAO - und dies gilt grundsätzlich auch
für § 293 b - spricht von Schreib- und Rechenfehlern oder
ähnlichen Versehen." nicht gefolgt werden kann. Ebenso unzutreffend ist die
Rechtsmeinung: "§ 293 b spricht überdies von der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen.
Dies bedeutet, dass auch bei § 293 b ein Versehen vorliegen
muss." Diese Meinung steht im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Das als bloße Schutzbehauptung in den Raum gestellte
Berufungsvorbringen, es gäbe keine Unrichtigkeiten in seinen
Abgabenerklärungen, steht im Widerspruch zum oben wiedergegebenen
Erklärungsinhalt. Die Unrichtigkeit bestand jeweils in der Eintragung des
Betrages unter der Kennzahl 450 und der dadurch geltend gemachten
Sonderausgabenposition (Seite 2 der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung).
Der vom Bw. für seinen Standpunkt angeführte
Umstand, dass "2 Bescheide erlassen wurden" (für das Jahr 2004 und
für das Jahr 2005), vermag den Berufungen nicht zum Durchbruch zu
verhelfen. § 293b BAO ist auch anwendbar, wenn die offensichtliche
Unrichtigkeit (anlässlich von Bescheiderlassungen betreffend ein Jahr)
mehrfach übersehen wurde (Ritz,
aaO, Tz. 7 zu § 293b). Umso mehr ist § 293b BAO
anwendbar, wenn die offensichtliche Unrichtigkeit anlässlich der
Veranlagungen zweier Jahre übersehen wurde.
Ins Treffen geführt wird, gemäß
§ 300 Abs. 2 BAO dürfe in jedem Abgabenverfahren eine
Bescheidaufhebung nur einmal erfolgen; hierzu ist auszuführen:
§ 300 Abs. 2 BAO bestimmt: Eine Aufhebung (Abs. 1)
darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen. Nach Abs. 1
dieser Gesetzesstelle kann (von hier nicht in Betracht kommenden Fällen
abgesehen) die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen von ihr selbst
erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit
Beschwerde angefochtenen Bescheid unter den Voraussetzungen der lit. a bis
b aufheben. Ritz führt aaO unter Tz. 2 zu § 300 aus:
Beim VwGH oder VfGH angefochtene Bescheide können nunmehr allerdings durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst zwecks Klaglosstellung aufgehoben
werden. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid beim VwGH gemäß
§ 292 ("Amtsbeschwerde" der Abgabenbehörde erster Instanz)
angefochten ist. Wenn im vorangegangenen Absatz der Berufung davon die
Rede ist, dass "der Bescheid ... vom 18.9.2007 aufgehoben (wurde)", so kann es
sich dabei nur um die Aufhebung der Bescheide vom 18. September 2007 durch
die Abgabenbehörde erster Instanz mittels Bescheid vom 21. Februar
2008 handeln. Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage keine
Beschwerde und auch keine Aufhebung erfolgt, dementsprechend sind die
Voraussetzungen der Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung nicht erfüllt.
Berichtigungen gemäß
§ 293b BAO liegen
im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei ebenso wie nach der Rechtsprechung
der Höchstgerichte für die Ermessensübung bei den
§§ 293, 299 und 303 Abs. 4 BAO primär dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der
Vorzug einzuräumen ist. Da die steuerlichen Folgen der vorliegenden
Unrichtigkeit, die zu Unrecht geltend gemachten Kosten für die
Weiterversicherung der Tochter, deren Berichtigung zu Abgabennachforderungen in
Höhe von rd. € 1.250,00 führte, nicht bloß
geringfügig sind, wurde zutreffend nicht von der Berichtigung der beiden
Bescheide abgesehen. Die Zweckmäßigkeit der Berichtigung ergibt sich
aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 293b BAO, welches die
Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
entsprechenden Ergebnisses ist. Billigkeitsgründe, die einer Berichtigung
entgegenstehen, wurden nicht vorgebracht. Im Übrigen wird die
Ermessensübung in der Berufung nicht bekämpft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1624-W/08
- Stammnummer
- 35975
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF