Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2194
Zeitverschobene Anrechnung ausländischer Quellensteuern
geltende FassungEAS-AuskunftE 25/1-IV/4/02vom 16.12.2002
Wortlaut laut Findok
Sind auf der Grundlage eines DBA oder
von § 48 BAO ausländische Steuern auf die österreichische
Einkommensteuer anzurechnen, dann kann diese Anrechnung immer nur auf jene
österreichische Steuer erfolgen, die auf die betreffenden
ausländischen Einkünfte entfällt.
Verbucht ein österreichisches Unternehmen eine im Jahr
2000 erbrachte Leistung als gewinnerhöhende Forderung und wird im Jahr 2002
hiefür im ausländischen Staat Steuer bezahlt, dann ist die im Jahr
2002 entrichtete ausländische Steuer auf jene österreichische
Einkommensteuer anzurechnen, die auf die im Jahr 2000 gewinnerhöhend
angesetzten Einkünfte entfällt. Sollte das österreichische
Unternehmen nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanzieren
(zB vom 1. Juli bis 30. Juni) und sollte aus diesem Grund die zB im Oktober 2000
gewinnerhöhend angesetzte Forderung erst bei der Veranlagung 2001 besteuert
werden, dann muss nach diesen Grundsätzen die im Jahr 2002 gezahlte
ausländische Steuer bei der Veranlagung 2001 berücksichtigt
werden.
16. Dezember
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 25/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 35972
- Gültig
- 16.12.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF