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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2194

Zeitverschobene Anrechnung ausländischer Quellensteuern

geltende FassungEAS-AuskunftE 25/1-IV/4/02vom 16.12.2002

Wortlaut laut Findok

Sind auf der Grundlage eines DBA oder von § 48 BAO ausländische Steuern auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen, dann kann diese Anrechnung immer nur auf jene österreichische Steuer erfolgen, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. Verbucht ein österreichisches Unternehmen eine im Jahr 2000 erbrachte Leistung als gewinnerhöhende Forderung und wird im Jahr 2002 hiefür im ausländischen Staat Steuer bezahlt, dann ist die im Jahr 2002 entrichtete ausländische Steuer auf jene österreichische Einkommensteuer anzurechnen, die auf die im Jahr 2000 gewinnerhöhend angesetzten Einkünfte entfällt. Sollte das österreichische Unternehmen nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanzieren (zB vom 1. Juli bis 30. Juni) und sollte aus diesem Grund die zB im Oktober 2000 gewinnerhöhend angesetzte Forderung erst bei der Veranlagung 2001 besteuert werden, dann muss nach diesen Grundsätzen die im Jahr 2002 gezahlte ausländische Steuer bei der Veranlagung 2001 berücksichtigt werden. 16. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

zeitverschobene AnrechnungQuellensteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 25/1-IV/4/02
Stammnummer
35972
Gültig
16.12.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF